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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 138/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2 HS 1
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 5 Hs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 138/04

Verkündet am: 29.06.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - vom 11.05.2004 - AZ: 2 Ca 14/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- € festgesetzt.

Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage vom 05. Januar 2000 mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Es wird festgestellt, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten betreffend Gehaltsüberzahlungen für den Zeitraum März 2002 bis August 2003 in Höhe von 8.822,16 € brutto nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate September 2003 bis Dezember 2003 rückständigen Lohn in Höhe von 1.470,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig ab Januar 2004 an die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.054,57 € zu zahlen.

Mit Gerichtseingang am 20.01.2004 hat die Beklagte Widerklage mit folgendem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 8.822,16 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2003 zu zahlen.

Woraufhin die Klägerin am 05.02.2004 ihren Klageantrag zu 1) im Hinblick auf die Widerklage zurückgenommen hat.

Die Parteien haben sodann einen Vergleich geschlossen, wobei über den überschießenden Vergleichswert kein Streit besteht.

Das Arbeitsgericht hat auf entsprechenden Antrag hin, den Vorschlag unterbreitet, für das Klageverfahren 17.639,28 € (36 Monate x 489,98 €) als Gegenstandswert anzunehmen, da ansonsten wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen und der Widerklage bestünde. Das Interesse der Klägerin gehe dahin, ob sie in der Vergangenheit und in der Zukunft ein Anspruch auf 1.564,59 € oder 2.054,57 € habe und dabei hat das Gericht auf § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG hingewiesen.

Das Arbeitsgericht hat sodann den angefochtenen Beschluss gefasst und dabei den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 17,639,28 € für das Verfahren und 23.802,99 € (wie oben zuzüglich 6.163,71 € = 3 Bruttomonatsgehälter) für den Vergleich festgesetzt, wobei dieser Beschluss der Beschwerdeführerin am 13.05.2004 zugestellt worden ist, woraufhin am 27.05.2004 Beschwerde eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Arbeitsgericht hätte den Wert der Widerklage von 8.822,16 € berücksichtigen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die in zulässiger Weise erhobene Beschwerde ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.05.2004 nicht abzuändern, weil für das Verfahren ab Erhebung der Widerklage der Wert des Streitgegenstands gerade nicht um den Betrag der Leistungswiderklage anzuheben ist.

Es mag dahinstehen, ob für das Verfahren bis zur Erhebung der Widerklage der Wert des Streitgegenstandes vom Arbeitsgericht richtig angenommen worden ist, weil darüber kein Streit besteht. Die Erhebung der Widerklage führt nicht dazu, diese mit dem dort genannten Betrag zu berücksichtigen. Es mag eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Klageantrag zu 1) und dem Klageantrag zu 3) bestanden haben, weil hier im Wege der Feststellungsklage das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, worauf das Arbeitsgericht zu Recht abstellt, im Vordergrund steht, das dahin zielt, festzustellen, welches Bruttomonatsgehalt der Klägerin zu zahlen ist.

Bei der Leistungsklage unter Ziffer 2) ist zwar auch die gleiche Frage zu prüfen, nämlich welchen Gehaltsanspruch die Klägerin pro Monat hat, dies in Form einer Leistungsklage erhoben, sich jedoch zwangslos unter die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG fassen lässt, weil auch hier die Höhe der wiederkehrenden Leistung im Streit ist.

Diese Sicht der Dinge kann ab dem Zeitpunkt, an dem die bezifferte Widerklage erhoben ist, nicht mehr gelten, weil es sich hier nicht um eine Rechtsstreitigkeit über wiederkehrende Leistungen bezieht, auch wenn die Frage der Begründetheit der Widerklage mit der Beantwortung der Frage, die die Begründetheit der Klageanträge anlangt, nämlich welchen Lohn die Klägerin zu beanspruchen hat, identisch ist. Die Widerklage stellt keine Klage i. S. d. § 12 Abs. 7 S 2 HS 1 ArbGG dar, weil es hier nicht um wiederkehrende Leistungen geht, sondern um behauptete Überzahlungen in der Vergangenheit, die nach Bereicherungsrechtsgrundsätzen abgewickelt werden sollen.

Dies mag letztendlich aber auf sich beruhen, weil dann, wenn die Spezialvorschrift des § 12 Abs. 7 S. 2 HS 1 ArbGG nicht eingreifen sollte, auf die Vorschriften der ZPO zurückzugreifen ist, also auf §§ 3, 5 ZPO. Die Addition von Klage und Widerklageforderung richtet sich nach § 5 Hs 2 ZPO und auch aus dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 2 Hs 2 ArbGG, wonach bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände nicht zu dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Hs hinzugerechnet werden. Danach werden dann, wenn Klage- und Widerklagegegenstand wirtschaftlich identisch sind, die Ansprüche nicht addiert. Dass eine solche wirtschaftliche Identität hier anzunehmen ist, hat das Arbeitsgericht festgestellt und hieran ist festzuhalten.

Das Arbeitsgericht hat demgemäß die Widerklageforderung zu Recht nicht der Berechnung des Gegenstandes des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zugrunde gelegt.

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen, § 97 ZPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- € festgesetzt, wobei der Wert daraus genommen wurde, welche Rechtsanwaltsgebühren bei der festgesetzten und derjenigen, die verlangt worden ist, entstehen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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