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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 139/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 139/05

Entscheidung vom 19.07.2005

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2005 - Az.: 2 Ca 1453/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger noch Provisionen aus von ihm vermittelten Reparatur- und Verkaufsaufträgen für Autoscheiben zustehen.

Nachdem das Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Teilurteil vom 20.11.2003 die Beklagte verurteilt hatte, dem Kläger Auskunft über bezifferte Neuscheibenaufträge dahin zu erteilen, welcher Nettoauftragswert in dem Auftrag enthalten ist, hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren am 09.12.2004 in einem Teilvergleich in Ziffer 2 zu folgendem verpflichtet:

"Die Beklagte verspricht bis zum 01.02.2005 die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführte Auskunft zu erteilen und zwar zu Händen des Klägervertreters."

Mit Schreiben, welches am 05.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger beantragt,

gemäß § 888 ZPO den Schuldner zur Abgabe der entsprechenden Auskünfte durch Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, ersatzweise durch Zwangshaft anzuhalten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Eine Stellungnahme ist am 25.04.2005 seitens der Beklagten mit dem Inhalt der Fristverlängerung bis 15.05.2005 eingegangen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht zur Erzwingung der Auskunft gemäß Ziffer 2 des Vergleiches bzw. Ziffer 3 des Teilurteils vom 09.12.2004 bzw. 20.11.2003 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt und dies damit begründet, dass die Beklagte die versprochene Auskunft bis 01.02.2005 nicht erteilt hat und eine Fristverlängerung mangels einer entsprechenden Veranlassung nicht gewährt werden kann.

Der Beschluss ist am 03.05.2005 der Beklagten zugestellt worden, welche sodann am 17.05.2005 Beschwerde eingelegt hat, die damit begründet wurde, dass die Nachforschungen ergeben hätten, dass die Beklagte die in Rede stehenden Unterlagen für Neuscheibenaufträge 4, 27 ff. nicht in Händen halte.

Dem hat die Klägerseite erwidert, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2003 selbst ausgeführt habe, dass bei den hier insusierenten Neuscheibenaufträgen Feststellungen getroffen werden konnten, weswegen die Unterlagen damals zur Verfügung gestanden hätten und nicht erkennbar sei, warum sie jetzt nicht mehr zur Verfügung stehen sollten.

Wenn die Beklagte jedoch ihrer Auskunftspflicht in der Form nachkommen sollte, dass sie den Einkaufspreis für die genannten Scheiben angebe, könne der Kläger seine Hauptforderung beziffern, wodurch sich der Antrag erledigen könnte.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil sie ihrer Auskunftspflicht, die sie im Teilvergleich des Landesarbeitsgerichts vom 09.12.2004 übernommen hat, nämlich bis zum 01.02.2005 Auskunft über die Neuaufträge zu erteilen, die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführt sind, nicht nachgekommen ist.

Bei dieser Auskunftspflicht handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nur so von der Beklagten erteilt werden kann, weil nur sie in der Lage ist, die für die Berechnung des Gläubigeranspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Die Beklagte ist offensichtlich nicht gewillt, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen, sodass eine empfindsame Maßnahme zu ergreifen ist, um den entgegenstehenden Willen der Beklagten zu beugen.

Dieses Mittel hat das Arbeitsgericht zu Recht darin gesehen, der Beklagten ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Verpflichtung in Höhe von 2.000,00 € aufzuerlegen.

Gegen die Höhe des Zwangsgeldes ist deshalb nichts einzuwenden, weil sich der Wille der Beklagten, den übernommenen Verpflichtungen nicht nachzukommen, wie ein roter Faden durch das Verfahren zieht, weil sie insbesondere trotz eingeräumter Stellungnahmefrist die im Schreiben vom 25.04.2005 gewährte Verlängerung bis zum 15.05.2005 nicht genutzt hat und auch nicht auf das Schreiben des Beschwerdegerichts vom 02.06.2005 eine Stellungnahme abgegeben hat, obwohl seitens des Klägers angeboten war, mit Geringerem bereits zufrieden zu sein.

Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes zu Recht ergangen, weswegen die sofortige Beschwerde mit der Folge, dass die Beklagte die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, zurückzuweisen ist.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, weil für die Zulassung der Rechtsbeschwerde es an einem gesetzlich begründbaren Anlass fehlt.

Ende der Entscheidung

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