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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 145/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RPflG, JVEG, BRKG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
RPflG § 11
JVEG § 5 Abs. 1
JVEG § 6 Abs. 2
BRKG § 7
ArbGG § 12 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 145/07

Entscheidung vom 16.07.2007

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. April 2007 - 3 Ca 2661/06 - teilweise wie folgt abgeändert: Die nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. März 2007 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 585,00 € (in Worten: fünfhundertfünfundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26. März 2007 festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine ihrer Auffassung nach zu gering angesetzte Kostenerstattung.

Die Klägerin, die nicht persönlich an den vom Arbeitsgericht am 12. Januar 2007 und 16. März 2007 anberaumten Terminen teilnahm, sondern sich durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, beantragte nach Erlass eines Anerkenntnisurteils mit am 26. März 2007 eingegangenen Antrag Kostenfestsetzung in Höhe von 856,26 € gegen den Beklagten. Auf den diesbezüglichen Antrag vom 23. März 2007 (Bl. 78 und 79 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 19. April 2007 die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 525,00 € festgesetzt und hierbei insbesondere die von der Klägerin geltend gemachten Flugkosten nur in Höhe der Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung anerkannt. Die Kosten der notwendigen Übernachtung wurden lediglich mit 20,00 € berücksichtigt.

Im Einzelnen wird auf die Festsetzung im vorerwähnten Beschluss (Bl. 88 - 89 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den am 03. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Mai 2007 eingelegte Erinnerung der Klägerin.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Wege der fiktiven Abrechnung im vorliegenden Falle einem leitenden Angestellten der Klägerin keine zweitägige Ortsabwesenheit zuzumuten gewesen sei. Allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus verböte sich dieses. Es wäre daher auch einem leitenden Angestellten der Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung zuzubilligen, dass diese das Flugzeug als Reisemitteln benutze. Keinesfalls ginge es aber an, dass einerseits ein anderes Verkehrsmittel zugrunde gelegt würde und andererseits jedoch Übernachtungskosten nur fiktiv mit 20,00 € zu Buche schlagen sollten. Die durchschnittlichen Übernachtungskosten betrügen mindestens 90,00 € pro Nacht. Im Übrigen sei das tatsächliche Abwesenheitsgeld eines leitenden Angestellten der Klägerin maßgeblich. Dieses belaufe sich auf mindestens 17,00 € höchstens 20,00 € pro Stunde. Hierbei sei zugrunde zu legen, dass die Ortsabwesenheit an beiden Tagen 12 Stunden bei weitem überstiegen hätte.

Insgesamt lägen dabei die Gesamtaufwendungen deutlich über den Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Flugzeuges tatsächlich entstanden seien.

Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Mai 2007 des Rechtspflegers wird Bezug genommen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 auf eine Entscheidung des BGH vom 22. März 2007, IX ZR 100/06, hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt mit den vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO, 11 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertenden Erinnerung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Der angefochtene Kostenerstattungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19. April 2007 ist lediglich im Punkt der fiktiven Kosten wegen notwendiger Übernachtung zu ändern. Für diese Position verweist § 6 Abs. 2 JVEG auf § 7 BRKG, der für eine notwendige Übernachtung eine Pauschale von 20,00 € vorsieht, jedoch eine Erstattung höherer Übernachtungskosten, soweit sie notwendig sind, zulässt.

In Ziffer 7.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum BRKG wird bestimmt, dass Übernachtungskosten dann als notwendig anzusehen sind, wenn ein Betrag von 60,00 € nicht überschritten wird, und dann, wenn die Übernachtungskosten diesen Betrag übersteigen, deren Notwendigkeit im Einzelnen zu begründen ist (vgl. hierzu VG Saarland, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 K 1/06.PVB).

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass - insoweit teilweise in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerde - als Übernachtungskosten 60,00 € anzusetzen sind. Nach einer von der Beschwerdekammer eingeholten Internetauskunft beim Fremdenverkehrsverband Mainz ergeben sich Übernachtungspreise zwischen 39,00 bis 99,00 € je nach Übernachtungstag, sodass der Ansatz von 60,00 € im Schnitt nicht zu beanstanden ist. Höhere Übernachtungskosten sind nicht substantiiert nachgewiesen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall eine Erhöhung der beim Arbeitsgericht angenommenen Position "Übernachtung" um 40,00 € und damit auf einen Gesamtbetrag von 390,00 €.

Hiervon sind wegen Wahrnehmung eines weiteren Termins der Klägerin die Hälfte anzusetzen, mithin 195,00 €. Die ersparten fiktiven Reisekosten zum Termin am 16. März 2007 sind ohne Verteilung auf weitere Termine auf 390,00 € anzusetzen, sodass sich insgesamt ein Betrag von 585,00 € ergibt.

Soweit die Beschwerde die Erstattung der Flugkosten mit einer Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH vom 22. März 2007, IX ZR 100/06 begründet, wonach es einen Prozessbevollmächtigten, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, überlassen bleibt, welches öffentliche Verkehrsmittel er benutzte und er sich auch für das Flugzeug entscheiden könne, führt dies im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens zu keiner anderen vom Arbeitsgericht abweichenden Beurteilung in diesem Punkt. Zum einen stehen die Ausführungen des BGH im Zusammenhang mit der Berufung gegen ein Versäumnisurteil und zum anderen ist die Regelung in § 5 Abs. 1 JVEG über den Fahrtkostenersatz eindeutig; denn dort werden lediglich die Kosten für die erste Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung ersetzt, sodass sich diese Regelung im Ergebnis als Deckelung im Vergleich zu regelmäßig höheren Flugkosten darstellt. De lege lata besteht für die Beschwerdekammer daher keine Möglichkeit zu einer abweichenden Beurteilung.

Zu den weiter geltend gemachten höheren Abwesenheitsgeldern hat der Rechtspfleger zutreffend in der Abhilfeentscheidung auf die Sondervorschrift des § 12 a ArbGG hingewiesen, wonach im Urteilsverfahren des ersten Rechtzugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis besteht. Aus diesen Gründen kann der Beschwerde in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Ende der Entscheidung

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