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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 15/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 15/05

Entscheidung vom 18.01.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.10.2004 - AZ: 8 Ca 2126/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Beschluss, womit dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden war, durch den angefochtenen Beschluss deshalb aufgehoben, weil der Kläger trotz mehrfacher Anfrage, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich gebessert hätten, keine Erklärung abgegeben hat.

Nach Zustellung des Beschlusses am 14.10.2004 hat der Kläger durch seinen Anwalt am 27.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass er sich in Untersuchungshaft in Österreich befinde und es deshalb nicht möglich sei, seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.01.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung des Klägers eingegangen sei.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, weswegen das Arbeitsgericht zu Recht den Prozesskostenhilfebewilligenden Beschluss vom 15.12.2000 aufgehoben hat.

Das Arbeitsgericht hat nach § 124 Nr. 2 ZPO den Beschluss aufgehoben, weil der Kläger gegen die gesetzliche Pflicht aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Auch ein in Untersuchungshaft befindlicher kann eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, weil in dem Bewilligungsbeschluss gerade keine Leistung festgesetzt worden war. Dies hat der Kläger nicht getan, auch nicht im Beschwerdeverfahren, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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