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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 15/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
TVG § 12 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 15/07

Entscheidung vom 31.01.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 14.11.2006 - AZ. 3 Ca 1582/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200, € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2006 in Höhe von 3.500, € brutto nebst entsprechender gesetzlicher Verzinsung.

Nachdem der Beklagte, in dessen Rechtsanwaltskanzlei der Kläger seit 01.02.2002 als Rechtsanwalt tätig war, die Leistungsklage erhalten hatte, hat er den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt, da der Kläger nicht Arbeitnehmer sei.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger zumindest arbeitnehmerähnlich seiner Verpflichtung zur Vertragserfüllung nachgekommen sei. Der Kläger habe monatlich ein Pauschalhonorar von 3.500, € vom Beklagten erhalten, wobei der Kläger die Behauptung aufgestellt habe, dass er durchschnittlich 40 Stunden pro Woche für den Beklagten tätig gewesen sei.

Dass der Kläger möglicherweise mit dem Beklagten eine eigene BGB-Gesellschaft gegründet habe, stehe dem gefundenen Ergebnis deshalb nicht entgegen, weil die Tätigkeit für den Beklagten die überwiegende Existenzgrundlage des Klägers bildete.

Nach Zustellung des Beschlusses am 01.12.2006 hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 11.12.2006, Gerichtseingang, 13.12.2006, eingelegt und darauf abgestellt, dass der Kläger neben der Tätigkeit für den Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 Zwangsverwalterhonorare vereinnahmt habe, die sich auf 62.281,14 € und 54.668,08 € belaufen würden. Daraus ergebe sich bereits, dass die vom Beklagten gezahlten 3.500, € nicht die Lebensgrundlage des Klägers seien.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.01.2007 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die Zusatzeinnahmen des Klägers vom Beklagten gerade in Abrede gestellt würden, da die Parteien vor dem Landgericht in B-Stadt um eine Rückzahlung der durch den Kläger entnommenen Beträge streiten würden. Der Kläger habe zudem seine Arbeitskraft außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beklagten angesichts der Tätigkeitsdauer nicht verwerten können.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Kläger um eine arbeitnehmerähnliche Person im Verhältnis zum Beklagten handelte. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung des Parteivortrages und der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt, dass es sich bei dem Kläger deshalb um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt, für deren Rechtsstreitigkeiten der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, weil er ein Pauschalhonorar von 3.500, € pro Monat erhalten hat und durchschnittlich 40 Stunden hierfür erbringen musste, was den überwiegenden Teil der Arbeitsleistung des Klägers darstellt.

Weitere Einnahmequellen würden das Merkmal der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nicht tangieren, zumal, was das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, die Berechtigung des Klägers zur Entnahme weiterer Beträge gerade in Abrede gestellt wird. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Kläger die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 12 a Abs. 1 TVG erfüllt und als arbeitnehmerähnliche Person die Klage zu Recht beim Arbeitsgericht erhoben hat.

Die Beschwerdekammer nimmt im Übrigen auf die umfassenden und alle Aspekte berücksichtigenden Beschlüsse des Arbeitsgerichtes vom 14.11.2006 und 04.01.2007 Bezug.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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