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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 167/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 n. F.
ZPO § 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 167/05

Entscheidung vom 11.10.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.06.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2005 - Az. 8 Ca 377/05 - abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.562,00 EUR festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin, welche seit 01.09.2004 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von 781,00 EUR pro Monat beschäftigt war, hat sich mit der Klage vom 24.01.2005 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.01.2005, die zugleich vorsorglich ordentlich erklärt wurde gewendet und rückständigen Lohn für Dezember 2004 von 781,00 EUR sowie die Vergütung in Höhe von 696,43 EUR brutto für die Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18.01.2005 gefordert.

Nach Beendigung des Verfahrens hat die Beklagtenseite beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gerichtlich festzusetzen, worauf hin 1.450,00 EUR seitens des Gerichtes vorgeschlagen wurden, und die Beklagtenvertreterin forderte, neben der Leistungsklage auch noch den Gegenstandswert für die Feststellungsklage mit dreimal 781,00 EUR zu berücksichtigen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.06.2005 hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 1.450,00 festgesetzt und die Beklagtenvertreterin nach Zustellung des Beschlusses am 23.06.2005 mit Schreiben vom 23.06.2005 Beschwerde eingelegt und auf das Schreiben vom 01.06.2005 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 27.06.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage aufgrund der Einigkeit der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung der Probezeit zum 18.01.2005 beschränkt sei und insoweit der Zahlungsantrag mit dem Antrag für die Kündigungsschutzklage wirtschaftlich identisch sei.

Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz richtet sich der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. In diesem Zusammenhang sind auch Familienstand, Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, da diese Faktoren die wirtschaftliche Bedeutung angeben, die das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer, hier die Klägerin, hat. Diese Gegebenheiten bestimmen das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit (LAG Rheinland-Pfalz 23.04.1987, LAGE Nr. 65 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert).

Da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz es sich bei den §§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG n F (bisher § 12 Abs. 7 ArbGG) nicht um einen Regelstreitwert handelt, wonach jeweils das genannte viertel Jahr als Streitwert anzunehmen sei, sondern um die Obergrenze für das gemäß § 3 ZPO auszuübende Ermessen des Gerichtes, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, der die Kammer folgt, der Wert des Streitgegenstandes für den Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt anzunehmen, da die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung noch kein Jahr bei der Beklagten beschäftigt war. Nach der geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei der Gegenstandswertfestsetzung von einem typisierenden regelgebundenen Maßstab auszugehen, wobei bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu 6 Monaten ein Monatsverdienst als Streitwert anzusetzen ist, was im vorliegenden Falle deshalb eingreift, weil die Klägerin ab 01.09.2004 beschäftigt war und die Kündigung am 03.01.2005 erhalten hat.

Zu diesem Streitwert ist nach §§ 3, 5 ZPO noch der rückständige Lohn aus Dezember 2004 hinzuzunehmen, weil diese Forderung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist und rückständige Lohnansprüche vom Wert der Kündigungsschutzklage nicht erfasst werden.

In dem Umfang, wie sich aus dem Vorliegenden ergibt, ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes abzuändern, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.562,00 EUR (2 x 781,00 EUR) festzusetzen und die weitergehende Beschwerde demzufolge zurückzuweisen.

Gründe, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, bestehen nicht, weswegen die Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Die Gebühr für diesen Beschluss wird auf die Hälfte festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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