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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 178/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
SGB XII § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juli 2009 - 3 Ca 208/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage durch Beschluss vom 1. Juli 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe zumutbar einsetzbares Vermögen in Form einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung mit vier Zimmern im Wert von 65.000,00 Euro.

Der sofortigen Beschwerde vom 8. Juli 2009 half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9.7.2009 nicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Rechtsmittel enthielte keine Begründung einer etwaigen Unzumutbarkeit des Einsatzes von eigenem Vermögen zur Deckung von Prozesskosten. Innerhalb der von der Beschwerdekammer eingeräumten Frist zur Stellungnahme ging keine weitere Erklärung des Klägers ein. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die damit zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei dem Kläger nach seinen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einsetzbares Einkommen zum Bestreiten der Prozesskosten besteht (§ 115 ZPO). Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat der Kläger sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend und konkretisiert den Begriff der Zumutbarkeit. Nach Abs. 2 Nr. 8 der vorgenannten Vorschrift ist ein angemessenes, vom Beteiligten bewohntes Hausgrundstück - auch Eigentumswohnung - vom Einsatz frei. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht vor. Das vom Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezeichnete Anwesen - Eigentumswohnung, vier Zimmer, Y-Straße 5, A-Stadt im Wert von 65.000,00 Euro - wird von diesem nicht selbst genutzt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens sind keine weiteren entgegenstehenden Gründe vorgebracht worden. Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Sie findet daher nicht statt.

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