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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 189/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 189/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - 8 Ca 828/05 - vom 11.07.2005 dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf 3.320,00 € festgesetzt wird.

Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 3.120,00 € festgesetzt, was vier Bruttomonatsgehältern entspricht, nachdem das Verfahren durch den Vergleich vom 03.06.2005 beendet worden ist.

Nach Zustellung des Beschlusses am 18.07.2005 ist die sofortige Beschwerde am 19.07.2005 vor dem Arbeitsgericht eingereicht und damit begründet worden, dass sich die Klage gegen zwei Arbeitgeber gerichtet habe, weswegen zwei Streitgegenstände Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, und der Weiterbeschäftigungsantrag im Bl. 3 d.A. mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten sei. Außerdem habe die Klägerin 900,00 € brutto pro Monat durchschnittlich verdient.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2005 der sofortigen Beschwerde deshalb nicht abgeholfen, weil der Weiterbeschäftigungsantrag nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz mit einem Bruttomonatsgehalt zu verwerten sei und die Klägerin nicht zwei Arbeitgeber, sondern ihrem Arbeitgeber und einem Betrieb des Arbeitgebers verklagt habe, weswegen eine Verdoppelung des Streitwertes nicht in Betracht komme.

Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgeht, dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist (zuletzt 2. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz in 2 Ta 113/04 vom 02.06.2004).

Das Arbeitsgericht ist jedoch zu Unrecht von einem Bruttomonatsverdienst von 780,00 € ausgegangen, weil sich aus der von der Klägerseite vorgelegten Abrechnung für Juli 2004 unschwer entnehmen lässt, dass die Grundvergütung 823,56 € brutto ausmacht und die anderen Bezüge sich in Wochenendzuschlägen und Urlaubsgeld, also nicht ständig anfallenden Lohnbestandteilen errechnen.

Wenn man den in der Abrechnung unter Steuer/Sozialversicherung angegebenen Steuerbruttosatz von 829,44 €, gerundet auf 830,00 € brutto pro Monat annimmt, so bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren auf 3.320,00 €, sodass der angefochtene Beschluss insoweit zugunsten des Beschwerdeführers zu berichtigen ist.

Eine höhere Festsetzung scheidet aus dem Gesichtspunkt, die Kosten im Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer gering zu halten, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen den Antrag zu 3 und dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1) auszumachen ist, da eine Beschäftigung nur einmal erfolgen kann und diesen Beschäftigungsanspruch eigentlich nur der Arbeitgeber nachkommen kann. Dass die Klägerin die Beklagte zu 2) verklagt hat, führt prozessual zu zwei verschiedenen Streitgegenständen, weswegen der Einwand des Beschwerdeführers grundsätzlich berechtigt ist, die auch grundsätzlich eigenständig zu bewerten sind. Jedoch die Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren führt dazu, aus dieser rein formalen Prozesssituation eine Verdoppelung des Wertes des Streitgegenstandes vorzunehmen, weil auch nach der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes keine inhaltliche Änderung durch den Gesetzgeber in der Neuregelung RVG gewollt ist.

Aus diesem Grunde ist eine weitere Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht angezeigt, sodass die weitergehende sofortige Beschwerde erfolglos ist, wobei darauf hingewiesen wird, dass das Arbeitsgericht erkennbar bislang nur den Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren und nicht auch, wie im Schreiben vom 15.06.2005 beantragt, für den Vergleich festgesetzt hat, wobei auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes, 10. Kammer vom 16.06.2004 - Az.: 10 Ta 111/04 -, hingewiesen wird.

Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich, weswegen keine Entscheidung gemäß Anlage 1 zum GKG Nr. 8613 getroffen wird.

Die Entscheidung ist deshalb nicht anfechtbar, weil im Gegenstandswertbestimmungsverfahren die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist.

Ende der Entscheidung

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