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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 237/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. August 2007 - 4 Ca 2/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.015,31 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für seine am 02. Januar 2007 erhobene Kündigungsschutzklage am 31. Januar 2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 75,00 EUR ab 01. März 2007 zu zahlen hat.

Nach Mahnungen zur Zahlung der festgesetzten Teilbeträge vom 12. April 2007, 15. Juni 2007 und 09. Juli 2007, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. August 2007 die Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger mit der Zahlung der ab 01. März 2007 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand war.

Gegen den am 21. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger persönlich am 17. September 2007 eingelegte "Rechtsbeschwerde" (Bl. 32 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Beiheft verwiesen.

II.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am 21. August 2007 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger durfte die mit Beschluss vom 31. Januar 2007 für den Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die seit 01. März 2007 zu zahlende monatliche Rate in Höhe von 75,00 EUR nicht erbracht. Der "Rechtsbeschwerde" des Klägers vom 15. September 2007 sind nicht ansatzweise Gründe zu entnehmen, die die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung veranlassen könnten. Der Kläger war auch mehrfach auf den eingetretenen Rückstand hingewiesen worden, wie die Verfügungen in den Akten vom 05. Februar 2007, 12. April 2007, 15. Juni 2007 und 09. Juli 2007 ergeben.

Aus vorgenannten Gründen hat der Rechtspfleger das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei gebraucht.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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