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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 242/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 242/05

Entscheidung vom 13.01.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 27.06.2005 des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 9 Ca 240/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit der Beschwerde möchte der Kläger, dass der Beschluss vom 27.06.2005, mit welchem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 26.02.2004 aufgehoben wurde, abgeändert wird.

Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 03.03.2005bei dem Kläger angefragt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er in der Lage ist, die von der Landeskasse vorgelegten 337,86 € zurück zu zahlen.

Daraufhin hat der Kläger die Erklärung, die sich im PKH-Heft auf Bl. 6 befindet nebst Kontoauszügen eingereicht. Mit Schreiben vom 24.03.2005 wurde er aufgefordert, eine aktuelle Arbeitslosengeldbescheinigung vorzulegen, unter dem 18.04.2005 wurde er diesbezüglich erinnert, desweiteren mit Schreiben vom 10.05 und unter Fristsetzung auf den 21.06.2005 letztmals mit Schreiben vom 03.06.2005, wobei eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 27.06.2005 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und nach Zustellung des Beschlusses am 29.06.2005 ist am 28.06.2005 ein Schreiben eingegangen, in dem die Ehefrau des Klägers mitteilt, dass dieser ab 16.06.2005 wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe. Mit Schreiben vom 29.06.2005 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das eingegangene Schreiben den gestellten Anforderungen nicht genüge, woraufhin dieser mit bei Gericht am 18.07.2005 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt hat. Er hat dabei ausgeführt, dass er ein Bruttogehalt von 1.585,-- € beziehe, was 1.280,-- € netto entspreche und er habe eine Familie mit drei Kindern und noch einen Kredit von monatlich 150,-- € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 19.07.2005 wurde der Kläger aufgefordert, eine Lohnabrechnung vorzulegen und anzugeben, welche Kinder im Haushalt leben würden, für welches Kind er Unterhalt zahle und welches Kind kein leibliches Kind sei.

Daraufhin wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum am 16.08.2005 eingereicht und dort ausgeführt, dass er 826,-- € Arbeitslosengeld II beziehe. Mit Schreiben vom 07.09.2005 ist der Kläger nochmals unter Fristsetzung aufgefordert worden, aktuelle Belege beizubringen.

Nach Fristablauf hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdekammer hat mit Schreiben vom 28.12.2005 den Kläger nochmals angeschrieben und eine Frist zum 06.01.2006 gesetzt, innerhalb derer die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 26.02.2004 - AZ: 9 Ca 240/04 - bewilligte Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss vom 27.06.2005 zu Recht aufgehoben hat.

Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat die Pflicht, in dem Nachverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO umfassende Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dies hat der Kläger trotz mehrfacher Anschreiben seitens des Gerichtes und zuletzt durch das Landesarbeitsgericht als der Beschwerdekammer nicht getan, sondern mit Schreiben vom 12.07.2005 mitgeteilt, dass er eine Beschäftigung seit 16.06.2005 habe und in der Erklärung, welche ohne Datum am 16.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat er erklärt, dass er 826,-- € Arbeitslosengeld II beziehe. Irgendwelche Unterlagen oder sonstigen Belege, welche das Arbeitsgericht angefordert hat, sind erneut nicht vorgelegt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erklärung ordnungsgemäß abgegeben worden ist. Die von dem Arbeitsgericht gesetzten Nachfristen waren ausreichend lange bemessen und ausreichend deutlich formuliert, weswegen der Kläger wusste, was von ihm verlangt wird. Die Beschwerdekammer hat mit Schreiben vom 28.12.2005 den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass er bei Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Auflagen sich an die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes in Neuwied wenden könne, was er ebenfalls nicht getan, aber auch keine Unterlagen eingereicht hat.

Die Partei, die vom Staat eine Sozialleistung verlangt, ist ihrerseits verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine Prüfung stattfinden kann, ob der Antrag berechtigt ist, im vorliegenden Falle, ob die Voraussetzungen zur weiteren Stundung der verauslagten Beträge gegeben ist. Der Kläger hat hiergegen erkennbar und ohne irgendwelche Erklärung verstoßen, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist, wobei sich der Wert für das Beschwerdeverfahren aus der zur Rückzahlung anstehenden Forderung in Höhe von 337,86 € ergibt.

Einen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich, so dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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