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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 256/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 256/06

Entscheidung vom 27.02.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein vom 06. November 2006 - AZ. 8 Ha 29/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin beabsichtigt, nicht abgeführte Gehaltsbestandteile ihres geschiedenen Ehemannes, der bei der Beklagten beschäftigt ist, einzuklagen, weil die Beklagte nach der Klägerdarstellung seit 01.01.2002 an Stelle der gepfändeten und zur Einziehung an sie überwiesenen 174,86 € nur 142,65 € einbehalten und abgeführt hat, was für den Zeitraum Januar 2002 bis August 2006 3.136,-- € ausmache.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag, zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht gegeben sei, weil der Beschluss vom Oktober 1997 einen Betrag von 278,99 DM vorgesehen habe, was den einbehaltenen und abgeführten 172,65 € entsprochen habe.

Die Beklagte habe sich an das gehalten, was sich aus dem zugestellten Beschluss ergebe, weswegen eine Nachzahlungspflicht nicht erkennbar sei.

Nach Zustellung des Beschlusses am 09.11.2006 ist sofortige Beschwerde am 06.12.2006 eingelegt worden, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.12.2006 nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klage mit der vorliegenden Begründung kein Erfolg beschieden ist.

Die Beklagte durfte, ohne sachliche Überprüfung vornehmen zu müssen, sich an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss halten und zwar in der Form, wie er zugestellt wird. In dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der das Aktenzeichen 3 bM 2096/97 trägt, ist nur als Gläubiger A. angegeben, der ein fortlaufender Unterhalt von 278,99 DM zusteht neben einer hier nicht interessierenden Restforderung.

Der Einwand der Klägerin, dass es schließlich noch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 3 bM 2003/86 gebe, wonach 174,86 € für die Klägerin als Ehegattenunterhalt verstrickt seien, hilft deshalb nicht weiter, weil sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28. April 1986 keine Einzelforderungen ergeben, sondern lediglich die gesamte Summe, die für die vier Gläubiger, zu denen auch die Klägerin zählt gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist, so dass die Beklagte nicht erkennen musste, dass die bisherige Pfändungs- und Überweisungsbeschlusssituation etwa fortbesteht. Der im Oktober 1997 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält keinerlei Hinweis auf den früheren Beschluss, weswegen aber nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass der neu zugestellte Beschluss zusätzlich zu der bisherigen Pfändung und Überweisung hinzutritt. Sie durfte, ohne dass eine Schadenersatzverpflichtung entsteht, davon ausgehen, dass der Unterhalt für die Klägerin sich, wofür auch der Wortlaut auf Seite 2 des Entwurfes spricht, ab 01. Oktober 1997 nur noch 278,99 DM also die einbehaltenen und abgeführten 142,75 € umfasst. Für eventuelle Versehen bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses braucht die Beklagte nicht einzustehen, zumal auch die Klägerseite nicht auf die Drittschuldnererklärung der Beklagten im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Pfändungsbeschluss eingeht.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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