Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 275/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 275/05

Entscheidung vom 08.12.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2005 - AZ: 6 Ca 581/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 950,-- € festgesetzt.

Gründe:

Dem Kläger ist für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., St. Ingbert, vom 17.02.2005 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 12.08.2004 mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er monatliche Teilbeträge ab 01.04.2005 über 15,-- € zu zahlen hat, worauf er mit Schreiben des Arbeitsgerichtes vom 23.02.2005 hingewiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 26.09.2005 wurde der Kläger daran erinnert, dass er mit der Ratenzahlung in Rückstand sei und es wurde ihm eine letzte Frist auf den 07.10.2005 gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angekündigt, weil der Kläger dann länger als drei Monate im Rückstand mit den Ratenzahlungen sein werde.

Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin mit Beschluss vom 11.10.2005 die Prozesskostenhilfe deshalb aufgehoben wurde, weil der Kläger mit der Zahlung der ab 01.04.2005 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand ist.

Nach Zustellung des Beschlusses an den Klägervertreter am 14.10.2005 hat dieser mit Schreiben, welches am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Die unter dem 14.11.2005 eingeräumte Beschwerdebegründungsfrist ist nutzlos verstrichen, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die dem Kläger für das Klageverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.

Nach § 124 Nr. 4 ZPO ist die bewilligte Prozesskostenhilfe dann aufzuheben, wenn derjenige, dem die vorläufige Befreiung von den Gerichts- und Anwaltskosten bewilligt wurde, mit mehr als drei Monatsraten im Rückstand ist. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 15.06.2005 mitgeteilt, dass er Einzahlungen geleistet habe, worauf das Arbeitsgericht zu Recht erwiderte, dass diese Zahlungen ein anderes Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ha 20/04 beträfen und nicht das vorliegende, welches das Aktenzeichen 6 Ca 581/04 trägt. Eine weitere Stellungnahme ist seitens des Klägers nicht eingegangen, so dass allein aufgrund der Rückstände, die beim Kläger zu verzeichnen sind, der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss aufzuheben ist.

Auch in der Beschwerdeinstanz ist kein weiterer Vortrag gebracht worden, so dass es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt, was wiederum bedeutet, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück