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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 294/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. September 2007 - 4 Ca 2803/04 - in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 23. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 680,61 EUR.

Gründe:

I.

Aufgrund im Verfahren 4 Ca 2803/04 (Arbeitsgericht Mainz) bewilligter Prozesskostenhilfe waren dem für den Kläger beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse 676,86 EUR geleistet worden. Zugleich fielen 3,75 EUR Gerichtskosten an.

Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren setzte das Arbeitsgericht aufgrund der vom Kläger angegebenen Einkünfte mit Beschluss vom 12. September 2007 monatliche Raten in Höhe von 300,00 EUR fest. Diese Entscheidung wurde aufgrund des am 28. September 2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schreibens des Klägers auf eine Ratenzahlungspflicht von 175,00 EUR mit Beschluss vom 23. November 2007 reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.

II.

Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde des Klägers gegen den am 18. September 2007 zugestellten Beschluss in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 23. November 2007 ist nicht begründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht eine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisses wesentlich geändert haben. Von diesem Ermessen hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Die Vermögensüberprüfung bei einem Einkommen des Klägers von 1.214,56 EUR abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 382,00 EUR, einem weiteren Freibetrag für Erwerbstätige von 174,00 EUR, sowie weitere Belastungen in Höhe von 196,00 EUR ergibt ein einzusetzendes Einkommen von 462,56 EUR und damit eine Ratenzahlungsverpflichtung von 175,00 EUR.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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