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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 296/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juli 2007 - 3 Ca 1177/05 - aufgehoben.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägerin gegen den PKH-Ratenzahlungsanordnungsbeschluss vom 27. Juli 2007 ist begründet.

Der Kläger ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 115 ZPO über den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach der im Beschwerdeverfahren gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, die im Abänderungsbeschluss vom 27. Juli 2007 festgesetzte Rate zu erbringen.

Der Kläger bezieht, wie sich aus den im Original vorgelegten Verdienstabrechnungen ergibt, im Monat Dezember 1.357,32 EUR netto; im Oktober lag ein Verdienst von 1.471,33 EUR netto und im September ein solcher von 1.290,75 EUR netto zugrunde.

Die durchschnittliche Vergütung betrug im Anspruchszeitraum damit 1.373,13 EUR. Hiervon abgezogen der Einkommensfreibetrag von 380,00 EUR, die nachgewiesene Darlehensrückzahlung in Höhe von 128,00 EUR, die monatliche Miete von 500,00 EUR, sowie die Erbringung von Unterhaltszahlungen für den Sohn des Klägers in Höhe von 391,00 EUR ergibt, dass beim Kläger auch unter Berücksichtigung der Darlehensverpflichtung gegenüber der Z. und dem Aufbringen von Benzinkosten in Höhe von durchschnittlich 400,00 EUR im Monat zur Erreichung des Arbeitsplatzes derzeit kein einsetzbares Einkommen zur Rückzahlung der aus der Staatskasse verauslagten Kosten zur Verfügung steht.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Klägers stattzugeben.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

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