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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 35/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

InsO § 87
InsO § 174 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 35/05

Verkündet am: 23.03.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2005 - AZ: 10 Ca 2885/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger für das Klageverfahren von 8. November bis 15. November 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C, B-Stadt, bewilligt wird.

Gründe:

1.

Mit der Klageschrift, welche am 08.11.2004 beim Gericht eingereicht und am 11.11.2004 an die Beklagte geschickt wurde, hat der Kläger die Zahlung seines Augustlohnes in Höhe von 2.040,-- € brutto gefordert, die zwar abgerechnet, jedoch nicht gezahlt waren.

Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C zu bewilligen. Hierbei hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum 24.10.2004 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.12.2004 wurde mitgeteilt, dass über das Vermögen des Arbeitgebers am 16.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden sei und eine Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Nach Zustellung des Beschlusses am 24.01.2005 ist die Beschwerde am 31.01.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht worden, wobei darauf abgestellt wurde, dass bei Klageerhebung ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet gewesen sei und eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich gewesen wäre.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies weiters damit begründet, dass der Kläger eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der Belege 11.01.2005 unterzeichnet und am 13.01.2005 zur Akte gereicht habe, so dass die Bewilligungsreife erst gegeben gewesen sei, als das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht in vollem Umfange begründet, weil bei der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe das Gericht grundsätzlich nach dem letzten Erkenntnisstand zu entscheiden hat. Dies würde bedeuten, dass selbst dann, wenn man die erste Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche mit der Klageschrift vorgelegt wurde, als ausreichend erscheinen lässt, zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsgericht unter Beachtung einer Erklärungsfrist für die Beklagtenseite zum PKH-Gesuch, eine Entscheidungsmöglichkeit über den Antrag erst am 26.11.2004 gegeben war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten schon, nämlich am 16.11.2004, eröffnet, so dass nach § § 87, 174 Abs. 1 InsO die vom Kläger eingereichte Leistungsklage auf Zahlung der 2.040,-- € brutto nicht die nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden sei.

Von dem vorgenannten Grundsatz ist im Falle des Klägers jedoch abzuweichen, so dass der letzte Erkenntnisstand bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht maßgeblich ist, sondern der nach Ablauf der eingeräumten Stellungnahmefrist für die Beklagte am Ende des Monats November 2004. Die Klage ging am 08.11.2004 ein und wurde am 12.11.2004 der Beklagten zugestellt, wodurch eine 2-wöchige Erklärungsfrist bezüglich des PKH-Antrags, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, in Gang gesetzt worden, die bis zum 26.11.2004 dauerte. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht hätte, Ende November Anfang Dezember 2004 über den Antrag entscheiden können und zu diesem Zeitpunkt war zwar bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, was aus der Akte jedoch nicht ersichtlich war und der Entscheidung nicht hätte zugrunde gelegt werden können.

Nach Bekannt werden (das ist: 10.12.2004) der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aus den Gründen, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage in der vorliegenden Form mehr gegeben, weswegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den o. a. Zeitraum zu begrenzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2, 78 Satz 2, ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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