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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 36/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
RVG § 13 Satz 2
RVG § 23
GKG § 1 Ziff. 5
GKG § 39
GKG § 42
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 36/06

Entscheidung vom 13.04.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.02.2006 - AZ: 6 Ca 2513/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,-- € festgesetzt.

Gründe:

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens haben die Parteien am 07.12.2005 einen umfangreichen Vergleich geschlossen. Das Gericht hat in diesem Termin einen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit vorgeschlagen, gegen den der anwesende Beklagtenvertreter keinen Einwand erhoben hat.

Mit Schreiben vom 20.12.2005 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit wegen der Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in die Einigung höher als mit 5.960,-- € vorgeschlagen, festzusetzen.

Auf den daraufhin erfolgten vorgeschlagenen Gegenstandswert, Schreiben vom 19.01.2006, Arbeitsgericht Koblenz, vom 5.960,-- € hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2006 beantragt, dass die Einigung in Ziffer 5 des Vergleiches mit weiteren 360,-- € zu berücksichtigen sei, so dass für die Einigung insgesamt 6.350,-- € anzunehmen seien.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf 5.100,-- € und für den Vergleich auf 5.960,-- € festgesetzt.

Der Beschluss ist beim Beschwerdeführer am 09.02.2006 eingegangen, woraufhin er mit Gerichtseingang 13.02.2006 sofortige Beschwerde eingelegt hat, mit dem Ziel, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Einigung auf mindestens 6.350,-- € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt, welches den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2006 gebeten hatte, zu prüfen, ob der Beschwerdewert erreicht ist.

Mit Schreiben vom 24.03.2006 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag modifiziert und beantragt nunmehr, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Einigung auf mindestens 7.000,01 € festzusetzen.

Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Schreiben vom 0902.2006 und 24.03.2006 Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 200,-- € nicht überstiegen wird. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wert für die Einigung über 6.350,-- € anstelle desjenigen, den das Arbeitsgericht für den Gerichtsvergleich von 5.960,-- € angenommen hat, ergibt nach § 13 Satz 2 RVG eine Steigerung um 37,-- €, weil für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000,-- € diese Steigerung bis zu einem Gegenstandswert von 10.000,-- € vorgesehen ist.

Aus diesem Grunde kann auch die Frage dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch sein Einverständnis bei der Anhörung im Gütetermin vom 07.12.2005 seine Beschwerdeberechtigung deshalb verloren hat, weil er mit dem beabsichtigten Gegenstandswert für den Vergleich von 5.960,-- € einverstanden gewesen ist.

Es kann weiter dahinstehen, ob angesichts der Neuregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezüglich der Einigung an der bisher gehandhabten Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach nur streitige und dann in dem Vergleich aufgenommene Punkte sich gegenstandswerterhöhend ausgewirkt haben.

Auch der Hinweis auf § 2 Abs. 2 RVG führt deshalb nicht weiter, weil sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu RVG bestimmt, jedoch die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 RVG sich nach den für das Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften ausrichtet, § 1 Ziffer 5, 39, 42 GKG.

Auch der Versuch, durch Modifizierung des Antrages und der Antragstellung, den Gegenstandswert für die Einigung auf mindestens 7.000,01 € festzusetzen, wie es der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 24.03.2006 versucht, schlägt deshalb fehl, weil dies außerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen erfolgte, die mit Zustellung des Beschlusses am 09.02.2006 in Gang gesetzt wurde und mit dem 23.02.2006 endete.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 3 ZPO geschätzt und dem Beschwerdeführer sind die Kosten seiner erfolglosen sofortigen Beschwerde aufzuerlegen, § 97 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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