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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 59/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 176
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 59/05

Verkündet am: 12.04.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.12.2004 - AZ: 6 Ha 20/04 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Gründe:

Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 25.10.2004 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, welche unter dem gleichen Datum eingereicht wurde, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Z. zu bewilligen, woraufhin mit Schreiben vom 27.10.2004 die Klägerseite aufgefordert wurde, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 07.12.2004 hat der Kläger sodann klargestellt, dass es sich bei dem Klagentwurf um eine Klageschrift handeln solle.

Vor Vergleichschluss am 09.12.2004 ist dem Kläger das Formular bezüglich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Auflage zurückgegeben worden, dass genaue Krankengeld und die Wohnkosten im Einzelnen darzulegen und zu belegen, wofür eine Frist zum 23.12.2004 gesetzt worden ist.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.12.2004 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. mit Wirkung vom 25.10.2004 bewilligt worden, jedoch eine Ratenzahlung von 15,-- € pro Monat ab 01.12.2005 festgesetzt worden.

Dieser Beschluss ist dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 13.01.2005 zugestellt und dann dem Vertreter formlos übersandt worden.

Mit Schreiben vom 14.02.2005, welcher auf dem Postweg am 15.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Durch Beschluss vom 23.02.2005 ist die sofortige Beschwerde deshalb als unzulässig verworfen worden, weil der Beschluss nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Kläger am 13.01.2005 erst am 15.02.2005 eingegangen und damit verfristet sei.

Hierauf hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die Beschwerde bereits per Fax am 14.02.2005 zum Arbeitsgericht eingelegt worden sei, wobei festzustellen ist, dass sich ein Fax, das dem Schreiben des Klägervertreters vom 14.02.2005 entspricht, in der Akte nicht enthalten ist.

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die sofortige Beschwerde des Klägervertreters, gerichtet gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 21.12.2004 nicht verspätet ist. Das Arbeitsgericht hat nämlich den Beschluss dem Kläger selbst per Zustellungsurkunde anstelle des Prozessbevollmächtigten zugestellt, so dass die Frist für die Beschwerde nicht in Gang gesetzt wurde, weil eine derartige Zustellung unwirksam ist. Nach § 176 ZPO müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten, also den Klägervertreter erfolgen. Der Klägervertreter hatte sich mit Einreichung der Schreiben vom 25.10.2004 für den Kläger bestellt. Nach Beendigung des Rechtsstreits ohne ein Urteil, wie im vorliegenden Falle durch Vergleich, gehört noch das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch zum anhängigen Rechtsstreit der ersten Instanz, wovon das Arbeitsgericht ebenfalls ausgeht, wenn es dem Kläger noch zur Nachbesserung seiner Angaben eine Frist zum 23.12.2004 setzt, obwohl die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 09.12.2004 beendet haben.

Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die sofortige Beschwerde tatsächlich per Fax noch am 14.02.2005, also rechtzeitig, da der 13.02.2005 ein Sonntag gewesen ist, beim Arbeitsgericht in Pirmasens eingegangen ist oder nicht.

Das Arbeitsgericht wird bei der neuen Entscheidung darauf zu achten haben, wie sich der Freibetrag für den Ehegatten bestimmt, wobei die Absetzungsbeträge nach der Bekanntmachung zu § 115 der ZPO aus 2003 zu nehmen sind, da sich wegen der Änderung der Rentenbemessungsgrenze für 2004 keine Änderung diesbezüglich ergeben hat.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, da eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausgemacht werden kann.

Ende der Entscheidung

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