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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 71/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 71/06

Entscheidung vom 08.05.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.02.2006 - AZ: 9 Ca 2439/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 610,78 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.02.2006, womit der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.07.2005 - aufgehoben wurde, mit dem dem Beklagten zur Durchführung des arbeitsgerichtlichen Prozesses Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt worden ist.

Die Aufhebung ist damit begründet worden, dass der Beklagte trotzt mehrfachen Schreiben des Arbeitsgerichts unter Fristsetzung zum 05.01.2006 seinen Ratenzahlungen nicht nachgekommen ist.

Der Beschluss ist dem Beklagten am 14.02.2006 zugestellt worden, was sich aus der Zustellungsurkunde ergibt und seine Beschwerde ist am 21.03.2006 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde, weil die vorgesehene Ein-Monats-Frist, wie sie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, nicht eingehalten wurde.

Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt, woraufhin das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt hat.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss vom 10.02.2006 ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingehalten ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 43 d. PKH-Akte) ist der Beschluss der Beklagten, an die die Aufhebungsentscheidung zuzustellen ist, am 14.02.2006 durch Einwurf in den Briefkasten an der Wohnung zugestellt wurde und die sofortige Beschwerde erst am 21.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 97 ZPO, wobei sich der Wert des Streitgegenstandes aus der Gesamtsumme ergibt, die das Land an den Beklagten durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, § 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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