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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 81/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 27 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 567
ZPO § 572
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2008 - 10 Ca 1338/06 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 806,61 festgesetzt.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hob mit Beschluss vom 29. Januar 2008 die dem Kläger am 20. Juli 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da letzterer im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren trotz mehrfacher Fristsetzung keine erneute Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgab.

Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. Februar 2008 zugestellt.

Am 24. April 2008 ging hiergegen die sofortige Beschwerde des Klägers verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im September 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitten und die Verletzungen hielten bis jetzt an. Daher habe er sich nicht um seine Angelegenheiten kümmern können. Zugleich würde hilfsweise aufgrund der Angaben in seinen erneuten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Ratenzahlungen beantragt.

Das Arbeitsgericht Koblenz half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2008 nicht ab. Auf die diesbezügliche Begründung (Bl. 25 + 26 d. Beiheftes) wird Bezug genommen.

Im Schreiben vom 06.05.2008 an das Landesarbeitsgericht wurde auf die mangelnde Kontaktaufnahme wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers hingewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Klägers war wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 3, 567, 572 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat nämlich die 1-monatige Notfrist des § 27 Abs. 3 ZPO versäumt.

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels für den am 01. Februar 2008 zugestellten Prozesskosten-Aufhebungsbeschluss lief am 01. März 2008 ab (§§ 188 Abs.2, 187 Abs. 1, 222 Abs. 1 BGB). Diese Frist war am 24. April 208 deutlich überschritten.

Die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann im vorliegenden Fall auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Es fehlt an einem Vorbringen, das Feststellungen zur Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ermöglicht, des weiteren auch dazu, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne ein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Ein Krankenhausaufenthalt ohne nähere Begründung des Zeitraums des Aufenthalts und das Fehlen der Darstellung der einzelnen Kontaktbemühungen reichen für eine entsprechende Feststellung zu § 233 ZPO nicht aus.

Formell fehlt es schließlich an der Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen (§ 236 ZPO).

Da sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf die Prüfung des Rechtsmittels gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe begrenzt, kommt jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung über eine Ratenzahlungsbewilligung nicht in Betracht. Dies ist ggf. im Betreibungsverfahren von Bedeutung.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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