Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 95/08
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4
ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 48
ArbGG § 78
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2008 - 1 Ca 2008/07 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche und vorab um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger war bei der Beklagten GmbH gemäß Arbeitsvertrag vom 31.12.2004 seit dem 01.01.2005 beschäftigt. Er verdiente ca. € 2.400,00 netto monatlich bei einem Stundenlohn von € 15,50 und einer Leistungszulage von € 1,50 pro Montagestunde bei einer Grundarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2005. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger auf seinen Antrag Überbrückungsgeld. Mit notariellem Vertrag vom 29.09.2005 schlossen der Kläger, ein weiterer ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten sowie der Geschäftsführer der Beklagten einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Herr Kurt H, Herr A. sowie Herr Volker H gründen hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung

"I GbR".

Sie hat ihren Sitz in M

Zweck der Gesellschaft ist der Maschinenservice und Reparaturarbeiten aller Art im Bereich des Druck- und grafischen Gewerbes.

§ 2 Dauer

Die Gesellschaft beginnt am 1. Oktober 2005.

Sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2006.

Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen.

Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 3 Betriebseinrichtungen, Werkzeuge

Der Werkstattraum wird bei Bedarf angemietet. Einrichtung und Werkzeuge der Gesellschaft wird die Gesellschaft ebenfalls anmieten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Einlagen, Wettbewerbsverbot

Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten eines Gesellschafters sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich an Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung wird dem Gesellschafter Kurt H allein übertragen. Er erhält eine von den Gesellschaftern unterschriebene Urkunde, aus der sich seine Vertretungsmacht ergibt.

§ 7 Beschlüsse

1. Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss.

2. In Gesellschafterversammlungen entfallen auf den Gesellschafter Kurt H 3 Stimmen, auf die Gesellschafter A. und Volker H jeweils 1 Stimme.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Buchführung, Bilanzierung

1. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen.

2. Der Jahresabschluss ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsführers aufzustellen und festzustellen.

3. Mit der Erfüllung der Buchführungs- und eventuellen Bilanzierungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufung zu beauftragen. Dieser stellt die Abschlüsse für die Gesellschaft verbindlich fest.

§ 9 Tätigkeitsvergütungen

1. Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft ab dem 1.10.2005 eine monatliche Vergütung, deren Höhe sich nach der tatsächlichen Arbeitsleistung in dem betreffenden Monat errechnet.

2. Die monatliche Vergütung steht den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinn zu. Sie ist jeweils nachträglich für den abgelaufenen Monat zu zahlen, spätestens bis zum 10. Werktag eines Monats.

§ 10 Gewinn- und Verlust

An dem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen gemäß § 9 verbleibenden Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt:

a) Herr Kurt H mit 60 %

b) Herr A. mit 20 %

c) Herr Volker H mit 20 %.

..........

Diese Gesellschaft firmiert zwischenzeitlich mit "P-P GbR".

Bis Juni 2006 erhielt der Kläger auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages unbeanstandet die Tätigkeitsvergütung für die Gesellschafter gemäß den §§ 9, 10 des Gesellschaftervertrages. Seit Juni 2006 zahlt die GbR an den Kläger nicht mehr 100 %, sondern nur noch 80 % der von ihm getätigten Umsätze an diesen aus.

Gegen diese Kürzung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses vom 12.03.2008 - 1 Ca 2008/07 - (Bl. 65 bis 75 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen den am 04. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. April 2008 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05. Mai 2008 nicht abgeholfen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei zur Entscheidung berufen, da er zumindest eine arbeitnehmerähnliche Stellung innegehabt habe. Seine Tätigkeit habe das Gepräge eines Arbeitnehmers der in vollem Umfang sowohl in seiner Arbeitsgestaltung als auch in seiner Terminsplanung von dem Beklagten abhängig gewesen sei. Er - der Kläger - sei wirtschaftlich von den Einkünften aus seiner Tätigkeit für die Beklagte abhängig. Er habe sowohl vor als auch nach der "Kündigung" des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhalten habe. Im Übrigen verfüge er auch über kein nennenswertes Vermögen, insbesondere besitze er keine Liegenschaften, Aktiendepots oder Lebensversicherungen. Im Übrigen vermöge auch der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag diese Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt insbesondere aus, dass sich der Kläger jahrelang an den geschlossenen Vertag gehalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, da sie nach den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48, 78 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden ist.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Zahlungsansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sachlich zuständig.

Im vorliegenden Fall wurde vom Arbeitsgericht nicht geprüft, ob der Kläger, wenn nicht als Arbeitnehmer, so doch jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein könnte und ihm aus diesem Grund der Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Insoweit lässt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Rechtswegprüfung eine Wahlfeststellung zwischen Arbeitnehmereigenschaft und der Zuordnung zu den arbeitnehmerähnlichen Personen zu. Eine rechtliche Festlegung auf die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich (vgl. BAG, 16. Juli 1997 = AP ArbGG 1979, § 5 Nr. 37 und 14. Januar 1997 = AP ArbG 1979 § 2 Nr. 41, sowie ErfK - Koch - ArbGG 60 § 5 Rz. 5).

Eine arbeitnehmerähnliche Person gilt im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so dass der vorerwähnte Rechtsweg eröffnet ist.

Eine nähere Klärung des Status ist für die Rechtswegbestimmung insoweit nicht erforderlich (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 5 AZB 23/98 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34; BAG, Beschluss vom 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 = AP Nr. 41 zu § 2 ArbGG 1979).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der allgemeinen Meinung im Schrifttum ist eine Person dann arbeitnehmerähnlich, wenn sie in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienst- oder Werkleistungen persönlich oder im Wesentlichen ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig ist (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 12 a TVG Rz. 8 m. w. N.).

Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. Anstelle der Weisungsgebundenheit beim Arbeitnehmer tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit in den Vordergrund (vgl. BAG, Beschluss vom 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - = NZA 2000, 1359; BAG, Beschluss vom 17.06.1999 - 5 AZB 23/98 - = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34 m. w. N.).

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Bestimmungsgröße für die Arbeitnehmerähnlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - m. w. N. auf BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - = EzA BUrlG § 2 Nr. 6).

Unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung der verfolgten Ansprüche im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers und der Durchführung des Gesellschaftsvertrages der von ihm mitgegründeten GbR, zeigt der vorliegende Fall, dass der Kläger unstreitig in der gleichen Art und Weise nach Gründung des Gesellschaftervertrages als Monteur für die Beklagte tätig war, er weder seine eigene Arbeitszeit festlegen konnte noch auch in seiner Terminsplanung von der Beklagten unabhängig war.

Er war damit in der Verwertung seiner Arbeitskraft nahezu ausschließlich von der Beklagten zur Sicherung seiner Existenzgrundlage abhängig und auf diese angewiesen. Der Kläger hatte sowohl vor als auch nach der "Kündigung" des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhielt. Aus dem Inhalt des Gesellschaftervertrages wird auch deutlich, dass der Kläger von der Stimmenverteilung gemäß § 7 Nr. 2 des Gesellschaftervertrages und nach § 6 in der Alleinübertragung der Geschäftsführung und Vertretung auf den Gesellschafter H praktisch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hatte. Dies wird auch in dem durch den Geschäftsführer erfolgten Umfirmierungsakt deutlich.

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit ferner zwar nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Abschluss eines Vertrages angewiesen ist; vielmehr folgt die dem Gesetz zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person auch aus der Höhe der ihr vertraglich eingeräumten Vergütung.

Bewertet man die nach dem Vortrag des Klägers ausgezahlten Vergütungen gemäß seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 6.12.2007 (Bl. 21 - 24 d. A.) wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der Steuerschuld und der Notwendigkeit der Eigenversicherung geschätzte Nettobeträge von anfänglich 1.760,-- € auf 749,-- € abgesunken sind. Auch dies spricht für die zur Eröffnung des Rechtsweges erforderliche Arbeitnehmerähnlichkeit.

Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 2 ArbGG erfüllt.

Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist damit gegeben.

III. Da die Kosten der erfolgreichen sofortigen Beschwerde Teil der Kosten des Rechtsstreits sind, war darüber nicht zu befinden.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.09.2002 0 EzA § 17 a GVG Nr. 14), kam nicht in Betracht, da der vorliegende Einzelfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein Abweichen von anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht erkennbar ist.

Ende der Entscheidung

Zurück