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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 6 TaBV 1296/03
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV-Einzelhandel


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. IV Nr. 1
MTV-Einzelhandel § 9
MTV-Einzelhandel § 9 Ziffer 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 TaBV 1296/03

Verkündet am: 03.06.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2003 - AZ: 2 BV 6/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen.

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 1), betreibt in der Bundesrepublik SB-Warenhäuser. Im SB-Warenhaus Kaiserslautern, bei dem der Beteiligte zu 2) der örtliche Betriebsrat ist, hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 22.11.2002, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Kopie in der Akte (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen wird, die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters E. und dessen Versetzung innerhalb der Abteilung Obst und Gemüse vom Verkäufer zum Teamleiter beantragt, wobei der Versetzung zugestimmt worden ist.

Mit Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 10-11 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert und dies damit begründet, dass der Mitarbeiter E. in der beabsichtigten Tätigkeit als Teamleiter genau die Arbeiten und Aufgaben verrichten müsse, die die eines Abteilungsleiters entsprächen und er deshalb in die Gehaltsgruppe V nach dem unstreitig anwendbaren Gehaltstarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Rheinland-Pfalz vom 30.07.2002, einzugruppieren sei.

Im SB-Warenhaus in Kaiserslautern stand bislang der Abteilung Obst und Gemüse ein Abteilungsleiter vor, der nach der Gehaltsgruppe V GTV-Einzelhandel vergütet worden ist. Der Teamleiter, ein Begriff, der unstreitig im gesamten Tarifwerk und auch nicht in den Tätigkeitsbeispielen aufgeführt ist, soll nach Auffassung der Beklagten nach G IV a vergütet werden. Die Beteiligte zu 1 hat ihren beim Arbeitsgericht am 20.03.2003 eingereichten Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass insgesamt die Führungsstruktur aller Märkte geändert worden sei und die einzelnen Arbeitsbereiche, die bislang von Abteilungsleitern geführt worden seien, nunmehr von Teamleitern geführt würden, denen nur noch eingeschränkte Kompetenzen im Vergleich zu den bisherigen Abteilungsleitern zustehen würden.

Nach § 9 des einschlägigen Manteltarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, wobei bei mehreren Tätigkeiten die zeitlich überwiegende Tätigkeit die Eingruppierung bestimme.

Unter Anwendung dieser tarifvertraglichen Vorgaben sei die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2) deshalb nicht gerechtfertigt, da, weil der Begriff Teamleiter in den Beispielsfällen bei der Gehaltsgruppe V des GTV-Einzelhandel RP nicht enthalten sei, auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden müsste, wo eine leitende Stellung mit Anweisungsbefugnis und eine erhöhte Verantwortung für den Tätigkeitsbereich bei unterstellten Arbeitnehmer/innen gefordert werde.

Der Aufgabenbereich des Leiters Obst und Gemüse erfordere es, fehlende Waren bezüglich der Bestellmengen neu zu ordern und für die ordnungsgemäße Platzierung und den ordnungsgemäßen Abverkauf Sorge zu tragen, wobei das Sortiment und die Preise von einer zentralen Stelle des Unternehmens festgelegt seien.

Im personellen Bereich sei ein wöchentlicher Einsatzplan anhand eines durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten und vorgegebenen Schichtplanes zu erstellen, weswegen lediglich die vier Mitarbeiter entsprechend ihrer arbeitsvertraglich versprochenen Arbeitszeit einzusetzen seien.

Die nachgeordneten Mitarbeiter würden, wenn es um eine Arbeitszeitverschiebung oder um Mehrarbeit gehe, sich an den Teamleiter wenden, der jedoch nicht über die Durchführung entscheiden könne, da diese allein der Geschäftsleiter treffe.

Zur Einstellung oder Entlassung sei er ebenso wenig befugt wie zur Veränderung von Arbeitsbedingungen oder der Aussprache einer Abmahnung. Bei Vorfällen, die abmahnungswürdig sein könnten, müsse er die Tatsachen feststellen und diese an die Geschäftsleitung weiterleiten, die im Einzelfall auch die Entscheidung treffen würde.

Auch Urlaubswünsche würden von ihm gesammelt, wobei er bei überschneidenden Urlaubswünschen den Versuch der freiwilligen Koordinierung unternehme und wenn dies nicht möglich sei, reiche er die Urlaubsfragen an die Geschäftsleitung weiter, die unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sodann eine Entscheidung herbeiführe.

Bei den vorgenannten Fragen habe der betreffende Mitarbeiter lediglich die entsprechenden schriftlichen Eingaben der Mitarbeiter abzuzeichnen und dem Geschäftsleiter zur Entscheidung vorzulegen.

Der Teamleiter arbeite bei der Wareneinräumung- pflege und beim Abverkauf wie jeder andere Mitarbeiter in diesem Bereich mit. Der Teamleiter sei dem Geschäftsleiter direkt unterstellt und auch bei Fachfragendeim so genannten Merchandiser. Die Zusammenstellung des Sortimentes im Bereich Obst und Gemüse werde vom Warengruppenmanagement der Antragstellerin und auch dem so genannten Merchandiser ausgearbeitet, vorgegeben und aktualisiert.

Aktionswaren würden in Absprache mit dem Merchandiser alle 14 Tage im Voraus vom Warengruppenmanagement festgelegt.

Der Merchandiser, der für mehrere Warenhäuser ausschließliche Bereiche betreue, sei Mitarbeiter der Antragstellerin und Fachvorgesetzter des Teamleiters, wobei dieser anordne, wo die neuen Waren ab wann aufzunehmen und wo diese zu platzieren seien. Ca. alle 2 Wochen begehe der Merchandiser mit dem Teamleiter den betreffenden Bereich, um zu kontrollieren, ob die Ware in zutreffendem Umfang bestellt wurde, ob ein Warenüberschuss oder ein -defizit vorhanden sei. Außerdem werde die Sauberkeit und die Präsentation der Waren kontrolliert.

Der Teamleiter sei weitgehend durch bindende Vorgaben in seiner Tätigkeit bestimmt und eingegrenzt, so dass ihm keine deutlich wahrnehmbare Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume zustünden.

Damit entfalle der in Gehaltsgruppe V geforderte Oberbegriff "leitende Stellung mit Anweisungsbefugnissen" und auch könne von einer "erhöhten Verantwortung für den Tätigkeitsbereich" bei der vorgeschilderten Situation nicht gesprochen werden.

Auch wenn der Teamleiter verschiedene Tätigkeiten des Tätigkeitsfeldes der Gehaltsgruppe V ausführen sollte, so fehle es doch an der geforderten Zeitkompenente, da diese Tätigkeiten zeitlich überwiegend ausgeführt werden müssten, wovon keine Rede sein könne.

Der Leiter des Arbeitsbereichs Obst und Gemüse verbringe täglich drei Stunden über die Warenfeinkontrolle, also der Kontrolle der angelieferten Stückzahlen, dem Zustand und dem Aufbau der Ware und der Mängelbearbeitung der Lieferung.

Weitere drei Stunden würden täglich mit der Sortimentspflege, der Neubeschilderung der Ware, der Preisüberspielung zwischen Waagen und Kassen und den Abschriften und der Preispflege verbracht.

Eine weitere Stunde täglich sei der Vornahme der Bestellung im Rahmen der betrieblichen Vorgaben vorbehalten und eine weitere Stunde entfalle auf Verkaufstätigkeiten, die Mitarbeiterplanung und die Kontrolle der Sauberkeit seiner Abteilung.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass der Begriff des Abteilungsleiters nicht einfach durch die Tätigkeitsbeschreibung Teamleiter ersetzt worden sei und sich an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts geändert hätten. Die bisherigen Abteilungsleiter erhielten weiterhin Vergütung nach der Gehaltsgruppe G V GTV RP, weil man insoweit den Besitzstand habe wahren wollen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters, T E. in die Gehaltsgruppe IV a, 1. Tätigkeitsjahr, des Gehaltstarifvertrags für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz wird ersetzt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers E., um dessen Eingruppierung es sich handele, unstreitig nach den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz bestimme und nach der Gehaltsgruppe V GTV RP vorzunehmen sei, weil die Bezeichnung Teamleiter dem des Begriffes Abteilungsleiter deshalb gleichzusetzen sei, da es sich um ein Synonym handele, da lediglich eine Bezeichnungsänderung vorgenommen worden sei, während sich bei den Aufgaben, die dem Abteilungsleiter bisher obliegen hätten, nichts geändert habe.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die bisherigen Abteilungsleiter, die nunmehr als Teamleiter bezeichnet würden, in der Gehaltsgruppe V verblieben seien. Eine neue Stellenbezeichnung könne auch die tarifvertraglich gesicherten Gehaltsansprüche nicht ändern, weil ansonsten der Arbeitgeber einseitig durch eine Umbenennung bei völlig identisch gebliebenem Aufgabenbereich keine Herabgruppierung herbeiführen können dürfe. Der Teamleiter sei ein Angestellter in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnis und erhöhter Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich, wobei er insbesondere folgende Aufgaben erfüllen müsse:

Die Urlaubsplanung aller Mitarbeiter der von ihm geleiteten Abteilung,

die Personaleinsatzplanung der Mitarbeiter seiner Abteilung einschließlich der Planung und Beantragung von Mehrarbeit,

die Bearbeitung und Regelung von abteilungsbezogenen Kundenreklamationen,

die Bearbeitung der seine Abteilung betreffenden Lieferscheine und Papiere,

die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen von Interesse oder Bedeutung für seine Abteilung,

die Disposition von Waren nach Sortiment und Mengen für den Bereich seiner Abteilung,

Vorplanung, Disposition und Aufbau von Saisonware in Absprache mit Außendienstmitarbeitern,

Planung und Organisation der Retouren von Saisonware,

wöchentliche Werbung inklusive Bestand und Bestellung in Bezug auf die von ihm geleitete Abteilung.

Der Teamleiter sei für alles verantwortlich, was mit den Personalfragen zusammenhänge, sei es Urlaub, Freizeit, Überstunden, Rolltageverschiebung oder Arbeitszeitveränderungen.

Ihm obliege auf jeden Fall eine erhöhte Verantwortung, wenn man nicht schon eine hohe Verantwortung bejahen wollte.

Der in der betrieblichen Hierarchie übergeordnete Merchandiser könne die Verantwortlichkeit für die Abteilung deshalb nicht mindern, weil er in das Alltagsgeschäft schon aufgrund der sporadischen Besuche nicht eingreife. Die arbeitgeberseitige und unternehmensweite bestehenden Vorgaben, die der Teamleiter zu berücksichtigen und zu beachten habe, ändere nichts an der verantwortlichen Funktion und Position und auch nichts über das Maß der ihm zustehenden Kompetenzen, da auch der Marktleiter in diesem Sinne selbstverständlich den unternehmensweiten Vorgaben unterworfen und an Weisungen der Unternehmensleitung gebunden sei.

Innerhalb des Betriebes sei der Teamleiter allein dem Marktleiter unterstellt und bekleide damit zweifelsfrei eine hervorgehobene Position und arbeite in leitender Stellung in diesem Betrieb.

Die aufgelisteten Führungs- und Leitungstätigkeiten würden anteilig in der Arbeitszeit überwiegend verrichtet.

Das Arbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 17.07.2003 die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung ersetzt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. § 99 Abs. IV Nr. 1 BetrVG nicht gegeben sei, da der Begriff Teamleiter in den Tätigkeitsbeispielen in § 3 Gehaltsgruppe V GTV RP-Einzelhandel nicht enthalten sei, auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden müsse.

Dass der Begriff Abteilungsleiter nicht mit demjenigen des Begriffs Teamleiter gleichzusetzen sei, ergebe sich auch aus einer Zusatzerklärung zum Tarifvertrag, wonach der Begriff Teamleiter für sich keine Eingruppierung begründe.

Der Begriff Teamleiter sei auch ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden könne, so dass auch deshalb auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppen zurückgegriffen werden müsse.

Der im vorliegenden Falle zur Diskussion stehende Posten des Teamleiters der Abteilung Obst und Gemüse erfordere nicht die in der Gehaltsgruppe V des GTV RP-Einzelhandel aufgestellten Anforderungen, da die unter diese Gruppe zu fassenden Angestellten nicht mehr nach allgemeinen Anweisungen handeln würden, sondern im Rahmen ihrer eingeräumten und deutlich ausgeprägten Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Ein derartiger Spielraum könne im vorliegenden Arbeitsbereich Obst und Gemüse deshalb nicht ausgemacht werden, weil kein gestalterischer Spielraum eingeräumt worden sei und auch die sonstigen Aufgaben gegenüber dem nachgeordneten Personal nicht auf das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe V schließen lassen würden. Der Inhaber der fraglichen Position sei weder einstellungs- noch entlassungsbefugt und könne auch die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter nicht eigenständig beeinflussen. Bei Fragen der Urlaubsgewährung, Arbeitszeitverschiebung, Mehrarbeit oder der Erteilung einer Abmahnung habe er keinerlei eigenständige Gestaltungs- oder Entscheidungsmöglichkeit, sondern müsse, nachdem er die Urlaubsanträge oder die Tatsachen bezüglich eines Vorfalles ermittelt hätte, diese der Geschäftsleitung zur Entscheidung vorlegen.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 24.09.2003 ist Beschwerde am 13.10.2003 eingelegt und unter dem 24.11.2003 im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Arbeitsgericht den Sachvortrag des Antragsgegners nicht habe als unsubstantiiert bewerten dürfen, sondern angesichts der Tatsache, dass zwei völlig unterschiedliche und streitige Darstellungen der dem Arbeitnehmer E. in seiner Funktion als Teamleiter obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten in dem erforderlichen Umfange habe eine Beweisaufnahme durchführen müssen, zumal das Arbeitsgericht auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt habe.

Es sei Sache des Arbeitgebers und damit der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls auch unter Beweis zu stellen, dass der Arbeitnehmer E. im Hinblick auf die ihm als Teamleiter obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten richtigerweise in die von der Antragstellerin für zutreffend erachtete Gehaltsgruppe IV einzustufen und aus diesem Grunde die verweigerte Zustimmung zu dieser Eingruppierung auch zu ersetzen sei.

Schon aus diesem Grunde könne es auf die Darlegung des Antragsgegners, des Betriebsrates, entscheidungserheblich nicht ankommen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil selbst dann, wenn man nicht auf die Regelbeispiele in der Gehaltsgruppe V GTV RP-Einzelhandel zurückgreifen könne, die allgemeinen Tarifmerkmale dieser Gehaltsgruppe erfüllt seien. Der Teamleiter in diesem Bereich sei in leitender Stellung deshalb tätig, weil er lediglich dem Marktleiter unterstellt sei bzw. dem in der außerbetrieblichen Hierarchie angesiedelten Merchandiser. Daneben sei auch vom Inhalt der übertragenen Aufgaben davon auszugehen, dass eine Eigenverantwortlichkeit für den Zuständigkeitsbereich der Personaleinsatz- und Urlaubsplanung, der Lieferscheine und sonstigen Schriftverkehre, der Kundenreklamation, der Warendisposition und die Beachtung der Sauberkeit und Ordnung im eigenen Bereich gegeben sei, wodurch eine leitende Stellung i. S. d. Gehaltsgruppenregelung vorliege.

Die Anweisungsbefugnis gegenüber den nachgeordneten Mitarbeitern sei ebenfalls gegeben, weil der Teamleiter die Führung der unterstellten Mitarbeiter in seinem Bereich in ausschließlicher Verantwortlichkeit alleine treffe. Das Fehlen einer Einstellung- oder Entlassungsbefugnis spiele hierbei keine maßgebliche Rolle, da dies auch für den Abteilungsleiter nicht gefordert werde und dies auch bei der Beklagten in den Zeiten, als die Teamleiter noch Abteilungsleiter gewesen seien, nicht der Fall gewesen sei.

Der Teamleiter könne auch die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter eigenständig beeinflussen, weil er beispielsweise die Urlaubsplanung und die gesamte Personaleinsatzplanung, einschließlich der Planung und Beantragung von Mehrarbeit, eigenständig ausführe.

Der Antragsgegner beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Juli 2003, AZ: 2 BV 6/03, den Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin (Antragsschrift vom 20. März 2003) zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angegriffenen Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner die Ausführung der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 20.03.2003 bezüglich des Aufgabengebietes des Arbeitnehmers E. nicht wirksam bestritten worden sei, so dass die Ausführungen als unstreitig zu behandeln seien.

Darüber hinaus erfülle der Arbeitnehmer E. nicht das Tarifmerkmal der Gehaltsgruppe V: in leitender Stellung, weil der Arbeitsbereich und die Aufgaben des Herrn E. in der Antragsschrift vom 20.03.2003 richtig dargestellt worden seien und woraus sich ergebe, dass weder die geforderte Verantwortlichkeit für die zu erledigenden Aufgaben noch eine deutlich ausgeprägte Gestaltungs- Entscheidungsmöglichkeit eröffnet seien. Im fraglichen Arbeitsbereich seien dem Teamleiter vier Mitarbeiter unterstellt und er habe die Aufgabe, fehlende Ware bezüglich der Menge neu zu ordern, für die ordnungsgemäße Platzierung und den Abverkauf der Ware zu sorgen, wobei das Warensortiment und die Preise nicht von ihm festgelegt würden, weil dies von zentraler Stelle vorgegeben sei.

Bereits die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV RP-Einzelhandel setze gewisse Vorgesetztenfunktionen voraus und auch selbständige Tätigkeiten und eine entsprechende Verantwortung für den Arbeitsbereich. Auch hier sei ein Unterstellungsverhältnis von bis zu vier vollbeschäftigten Arbeitnehmern vorgesehen, was bereits die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern erfordere.

Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 05.02.2004 eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen F., E. und G. erhoben. Wegen der Bekundung der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 03.06.2004 (Bl. 124-134 d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens und zur Ergänzung des Tatsächlichen wird auf die Schreiben der Beteiligten, die im Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, nebst deren Anlagen Bezug genommen ebenso wie auf die tatsächlichen Feststellungen wie im arbeitsgerichtlichen Beschluss (Bl. 46-48 d. A.)

II.

Die statthafte Beschwerde des Betriebsrates und Antragsgegners ist zulässig, da insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Das Rechtsmittel hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn E. in die Gehaltsgruppe IV a, 1. Tätigkeitsjahr des GTV für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu Recht ersetzt hat, nachdem diese verweigert war. Aus dem Formular über die Mitteilung über die geplante personelle Veränderung ergibt sich zwar nicht eindeutig, wie die Stellungnahme des Betriebsrates aussieht, da in der Rubrik Stellungnahme des Betriebsrates sowohl vor Zustimmung als auch Widerspruch Bedenken s. Anlage ein Kreuz eingesetzt und vom Betriebsrat unterzeichnet worden ist. Jedoch ergibt sich aus der Anlage (Bl. 10-11 d. A.), dass sich die Zustimmung auf die Versetzung und der Widerspruch auf die beabsichtigte Eingruppierung bezieht. Die Beschwerdekammer hat keine Bedenken, dass hier ein wirksamer Widerspruch gegen die beabsichtigte Eingruppierung gegeben ist, da bei der Stellungnahme des Betriebsrates ein kleines s mit Punkt und ein großes A mit Punkt (s. Anlage) eingesetzt ist und sich dieses auf das Schreiben des Betriebsrates vom 26.11.2002 bezieht.

Auch bezüglich der Anwendbarkeit des Mantel- und Gehaltstarifvertrages auf das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin und des Arbeitnehmers E. besteht in der Beschwerdeinstanz unter den Beteiligten kein Streit mehr.

Die Beschwerdekammer geht, da die Beteiligten hierüber nicht im Streit sind, auch davon aus, dass der Bereich Obst und Gemüse als Abteilung i. S. des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe V GTV anzusehen ist, der ein/en Abteilungsleiter/in vorstehen kann. Dies auch deshalb weil der Vorgänger von Herrn E. als Abteilungsleiter bei der Antragstellerin eingesetzt gewesen ist, so dass die tatsächliche Handhabung im Betrieb auch für die Richtigkeit der Annahme streitet.

Auch wenn man das Vorliegen einer Abteilung bejaht, so ist nicht zwangsläufig festgelegt, dass derjenige, der einer derartigen Betriebsabteilung vorsteht, auch zwingend Abteilungsleiter im tarifvertraglichen Sinne ist. Die Beschwerdekammer folgt dem Antragsgegner dort nicht, wo er ausführt, dass sich der Begriff Abteilungsleiter synonym im Begriff Teamleiter wieder findet oder umgedreht. Wenn die Tarifvertragsparteien einen konkreten Begriff verwenden, so ist dem Willen der Tarifvertragsparteien insoweit Geltung zu verschaffen, als alle anderen Begriffe, die dem verwendeten nicht entsprechen, den Oberbegriff nicht erfüllen. Dies ist bei den beiden hier im Streit stehenden Begriffen gerade deshalb nicht der Fall, weil der Begriff Abteilungsleiter ein Mehr an Aufgabenbereich umfasst, als ein Teamleiter, da sich der letzte Begriff hauptsächlich auf das Leiten des Teams, also der Mitarbeiter konzentriert.

Der Teamleiter führt eine Gruppe von Mitarbeitern und ist verantwortlich und zuständig für die daraus sich ergebenden Fragestellungen, während der Abteilungsleiter auch noch für die Betriebsabteilung zuständig ist, in der das geführte Personal arbeitet. Dazu zählen auch weitergehende organisatorische Maßnahmen, die nichts mit der Personalführung unmittelbar zu tun haben.

Zudem haben die Tarifvertragsparteien in der Zusatzerklärung vom 28.07.1997 (Bl. 13 d. A.) erklärt, dass der Begriff Teamleiter/in sich im Gehaltstarifvertrag nicht wieder findet und damit auch aus dem Begriff Teamleiter keine Eingruppierungsbegründenden Merkmale abgeleitet werden können, sondern die Eingruppierung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tätigkeit-/Funktionsbeschreibung vorzunehmen ist.

Damit ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des GTV RP-Einzelhandel zurückzugreifen, wobei die qualifizierenden Merkmale nach § 9 MTV-Einzelhandel zeitlich überwiegen müssen.

Der Arbeitgeber als Antragsteller hat in der Antragsschrift ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Aufgabenbereich des Teamleiters Obst und Gemüse im Markt Kaiserslautern, der von Herrn E. als Teamleiter ausgefüllt werden soll, gerade nicht die qualifizierenden Merkmale der Gehaltsgruppe V GTV RP-Einzelhandel erfüllt. Der Antragsgegegner hat dies wirksam bestritten, so dass Beweis darüber zu erheben war, welche Aufgaben dem Teamleiter in der betreffenden Abteilung im welchem Umfange zugewiesen sind und welche er nicht auszuführen hat. Die erkennende Kammer hat in einem anderen Verfahren die Grundsätze aufgestellt, die zu beachten sind, wenn es um die Frage geht, welche Darlegungslast den Arbeitgeber trifft, der die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu einer Eingruppierung eines Arbeitnehmers verweigert (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. Juni 2003 - AZ. 6 TaBV 777/03.

Den dort aufgestellten Vorgaben entsprechen die Ausführungen in der Antragsschrift, so dass auf entsprechendes Bestreiten des Beteiligten zu 2) hin, das ebenfalls als wirksam anzusehen ist, obwohl es nicht konkret sich mit den Darlegungen der Beteiligten zu 1) in allen Einzelheiten auseinandersetzt. Letzteres ist auch nicht zu fordern, weil es hier nicht um ein qualifiziertes Bestreiten gehen kann, sondern ein einfaches Bestreiten des Betriebsrates ausreichend sein muss, da er die beabsichtigte Aufgabenstellung, die von der Abteilungsleiterposition, so die Darlegung der Antragstellerseite, gerade abweicht, nicht kennen und auch nicht in seinem Wissen stehen muss.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann die Beschwerdekammer nicht erkennen, dass der Beteiligte zu 2) die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters E. in die Tarifgruppe IV a 1 GTV RP-Einzelhandel zu Recht verweigert hat. Die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe V sind nicht erfüllt, weil der Teamleiter in der Abteilung Obst und Gemüse weder eine leitende Stellung mit Anweisungsbefugnissen ausfüllt, noch eine erhöhte Verantwortung für den Tätigkeitsbereich, wobei diese Voraussetzung zusätzlich zur ersten hinzutreten muss, zu tragen hat.

Im Bereich Personalverantwortung hat der Mitarbeiter E. den so genannten Wochenplan für die übernächste Woche zu erstellen und dabei zu bestimmen, welche der ihm unterstellten Mitarbeiter wann und wie lange arbeitet. Dabei ist er an die arbeitsvertragliche Arbeitszeit der Mitarbeiter als auch an die Betriebsvereinbarung gebunden. Den Einsatzplan reicht er zur Geschäftsleitung ebenso wie ein Antrag auf Mehrarbeit für seine Mitarbeiter.

Da beide Pläne und Anträge unverbindlich und nicht endgültig festlegend sind, ergibt sich daraus, dass zum Einen der Geschäftsleiter Herr G., so der Zeuge E., den Plan auf Vereinbarkeit mit den betrieblichen Gegebenheiten überprüft und sodann noch der Betriebsrat zu den geplanten Maßnahmen eingeschaltet wird. Während der Zeuge E. als Teamleiter eine Rückmeldung, ob der Betriebsrat mit der geplanten Mehrarbeitsmaßnahme einverstanden ist, erhält, bleibt er ohne Nachricht, wenn der Einsatzplan stimmt. Dies bedeutet aber, dass der Zeuge E. lediglich Vorschläge unterbreitet, die die Entscheidungsgrundlage für die Geschäftsleitung im Zusammenspiel mit dem Betriebsrat darstellen, so dass eine leitende Stellung mit Anweisungsbefugnis oder eine erhöhte Verantwortung in diesem Tätigkeitsbereich nicht gesehen werden kann. Die Ausführung des Zeugen E. stimmen mit denjenigen überein, die der Zeuge F. machte, der vor dem Zeugen E. die Abteilung Obst und Gemüse geleitet hat und deshalb auch die Gegebenheiten kennt, weil er zuletzt dort auch als Teamleiter beschäftigt war. Der Zeuge F. hat eine Entscheidungsbefugnis und Gestaltungsmöglichkeit des Teamleiters dort bejaht, wenn zwei Mitarbeiter die vorgesehene Planarbeitszeit wechselseitig tauschen wollten und wenn ein Mitarbeiter zur Frühschicht nicht erscheint, weil dann der Teamleiter versuchen muss, Ersatz zu beschaffen. Wenn es dabei zu Arbeitszeitverschiebung oder Überstunden kommen sollten, kann dies nachträglich beim Betriebsrat eingereicht werden. Dies sind jedoch Ausnahmefälle, weil der Zeuge G., der Geschäftsleiter des Marktes, ausgesagt hat, dass alle Überstunden auf einem Formular ihm vorgelegt werden müssten und er diese nach Prüfung zur Genehmigung an den Betriebsrat weiterleite und eine Rückmeldung über die Stellung des Betriebsrates zurück an die Abteilung geht. Lediglich könne der Teamleiter einen Tausch der Mitarbeiter in Absprache endgültig vornehmen, wenn sich die Arbeitsleistung im Vertragsrahmen halte, wobei in der Betriebsvereinbarung die Schichtzeiten für das gesamte Jahr für alle Mitarbeiter aufgelistet seien, ohne jedoch die einzelnen Mitarbeiter zu benennen.

Aus diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass bis auf den Tausch zweier "gleichwertiger Arbeitnehmer" im bestehenden Wochenplan, der ebenfalls von der Geschäftsleitung und nach Absprache mit dem Betriebsrat genehmigt wird, keine eigenständige Entscheidungsbefugnis von deutlich wahrnehmbaren Umfang bei Herrn E. verbleibt, weil er alle Änderungen beantragen muss und sie nicht bindend entscheiden kann.

Gleiches gilt für den Urlaubsplan oder spontane kurzfristige Urlaubsanträge. Während der Zeuge E. bekundet hat, dass ohne seine Unterschrift ein Urlaubsantrag keine Aussicht hat, genehmigt zu werden, er also eine Vorauswahl treffen kann, wobei sich dies nur darauf bezieht, ob der Urlaubsantrag überhaupt weiter geleitet wird, hat der Zeuge F. als stellvertretender Marktleiter ausgesagt, dass der Urlaubsplan, auch wenn er in der Abteilung nach Prüfung der Vereinbarkeit durch den Teamleiter erstellt wurde, der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat zuzuleiten ist, wo der Urlaubsplan erst endgültig erstellt und genehmigt ist, wenn die jetzt genannten ihn auch unterschrieben haben. Der Teamleiter, so der Zeuge F. könne Urlaubswünsche nicht zurückweisen, sondern nur versuchen, eine Koordination zwischen den Betreffenden zu erreichen. Wenn dies nicht gelinge, so würde der Teamleiter die offenen Fragen an die Geschäftsleitung weiterreichen, ohne eine Entscheidung zu treffen. Abweichend vom Urlaubsplan könne der Teamleiter einen Tag Urlaub für einen unterstellten Arbeitnehmer abschließend entscheiden, woraufhin der entsprechende Urlaubsschein vom Teamleiter und anschließend dem Geschäftsleiter unterschrieben und der Personalabteilung zugeleitet werde. Dennoch, so der Zeuge F., könne trotz Genehmigung durch den Teamleiter die Geschäftsleitung den Urlaubswunsch ablehnen.

Der Teamleiter könne über die Gewährung von 5 Tagen Urlaub entscheiden, wenn der Urlaub nicht bereits zu Beginn des Jahres verplant sei. Damit steht die Aussage des Zeugen E. im Einklang, der sagte, dass er spontane Urlaubswünsche ablehnen oder bewilligen könne und dann, wenn er bewillige, der Antrag Herrn G. dem Geschäftsleiter vorgelegt werden müsse. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass bei kurzfristigen Urlaubswünschen die Genehmigung der Geschäftsleitung oder seines Stellvertreters vorliegen müsse, weil erst dann, wenn der vom Teamleiter vorgelegte Urlaubsantrag unterschrieben und dem Mitarbeiter zurückgegeben worden sei, der Urlaub genehmigt sei.

Bezüglich der Abmahnbefugnis haben alle einvernommenen Zeugen F., E. und G. übereinstimmend erklärt, dass der Teamleiter keine Abmahnung aussprechen dürfe, sondern lediglich die Entscheidung zu treffen habe, ob ein abmahnwürdiges Verhalten auszumachen ist oder nicht. Dann, wenn er ein abmahnwürdiges Verhalten erkennt, habe er die Verpflichtung, die Tatsachen festzustellen und diese der Betriebsleitung vorzulegen. Der Zeuge E. hat zwar ausgesagt, dass er berechtigt sei, eine Abmahnung aussprechen zu dürfen, wobei ihm der Begriff einer Abmahnung bekannt sei, er jedoch einen Diebstahl der Geschäftsleitung melden müsse, wobei er auch eine Beleidigung melden würde. Dieser Aussage stehen die Bekundungen der Zeuge F. und G. entgegen, die beide erklärt haben, dass der Teamleiter keine Abmahnung aussprechen dürfe, sondern lediglich nach Feststellung des Verhaltens des Mitarbeiters, Tatsachen feststellen und seiner Meldepflicht im Hinblick auf die Marktleitung nachzukommen habe. Diese unterschiedliche Darstellung der Zeugen mag darauf beruhen, dass der Zeuge E. als Teamleiter noch keine derartige Situation erlebt hat, weil er ausgesagt hat, dass in seiner Abteilung noch kein Problem aufgetaucht sei. Der Zeuge E. als Teamleiter darf natürlich, da er Dienstvorgesetzter der ihm unterstellten Mitarbeiter ist, Rügen und sonstige kleinere Verfehlungen seiner Mitarbeiter ahnden, was er möglicherweise, da er lediglich den Begriff Abmahnung kennt, mit der Rüge verwechselt, weil er zugleich aussagt, dass er schwerere Verfehlungen, wie Diebstahl oder Beleidigung der Geschäftsleitung zu melden hat. Die Beschwerdekammer folgt den Aussagen der in diesen Dingen erfahrenen Zeugen G. und F..

Nach dem Vorstehenden kann die Beschwerdekammer deshalb auch keine Abmahnungsbefugnis des Teamleiters ausmachen.

Bezüglich des Tätigkeitsfeldes des Teamleiters im Bereich Obst und Gemüse ist den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass eine erhöhte Verantwortung des Teamleiters gegeben ist, die zu einer leitenden Stellung mit Anweisungsbefugnis hinzutreten könnte. Der Zeuge E., der seit 2003 in der neuen Funktion als Teamleiter beschäftigt ist, hat ausgesagt, dass er die am Vortag bestellte Ware bei Eingang kontrolliert und schlechte Waren auch zurückgehen lässt. Bezüglich der Bestellmenge ist der Zeuge verantwortlich, so seine Aussage und auch dafür, wo die Ware in seinem Marktbereich platziert. Bezüglich der Auswahl der Waren ist er als Teamleiter auf die Bestellliste angewiesen, wobei es noch die Möglichkeit gibt, über den Computer Waren als Extraposten zu ordern, wovon er auch Gebrauch macht. Dies hat der Zeuge G. ebenso wie der Zeuge F. bestätigt, dass nämlich der Teamleiter in eigener Regie die Menge der Waren, die auf der Liste verbindlich vorgegeben sind, bestellen und deren Platzierung im Markt abändern darf. Bezüglich der außerhalb der Orderliste vorgenommenen Bestellungen hat der Zeuge F. ausgesagt, dass derartige Bestellungen sehr wenig anfallen würden und bezüglich der Sonderverkaufsflächen sei es so, dass der Teamleiter bereits in der Vorwoche über die Sonderartikel informiert werde. In diese Befugnis kann jedoch der Merchandiser, so der Zeuge E., eingreifen, indem er an der Warenpräsentation, die der Teamleiter vorgenommen hat, etwas ändern will, weil dieser Wunsch dann bindend für den Teamleiter ist. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass derartige Aktionswaren vom Warengruppenmanagment und teilweise vom Merchandiser festgelegt und wöchentliche Sonderposten im Markt angeliefert werden, die dann an entsprechenden Punkten oder auf Sonderverkaufsflächen dargeboten würden. Bei der Auswahl der Aktionswaren ist Herr E. nicht beteiligt, sondern erst dann, wenn zwischen Geschäftsleitung und Merchandiser die Möglichkeit der Durchführung von Saisonwarenangeboten abgestimmt ist, wird in der Abteilung mit dem Teamleiter, dem Zeugen E., die konkrete Umsetzung besprochen. Dem Teamleiter ist eine Befugnis eingeräumt, soweit es um Reklamationen von Kundschaften geht, die er eigenständig bis zu einem Wert von 25,-- € pro Fall regeln darf und soweit es um Restbestände bei Saisonware geht. Bei letzt genannten Waren darf der Teamleiter tagesabhängig den Preis reduzieren ohne eine entsprechende Rücksprache zu halten. Wenn allerdings größere Abschriften drohen und ein erheblicher Umfang an schlechten Waren eingeht oder größere Inventurdifferenzen in der Abteilung festzustellen sind, so der Zeuge G., muss der Teamleiter den Merchandiser einschalten.

Nach den vorstehenden Zeugenaussagen steht für die Beschwerdekammer fest, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe V des GTV RP-Einzelhandel bei der Position des Teamleiters Obst und Gemüse im Markt Kaiserslautern nicht erfüllt sind, da weder eine leitende Stellung mit Anweisungsbefugnis noch die zusätzlich geforderte erhöhte Verantwortung gegeben ist. Die dem Teamleiter eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten beziehen sich auf geringfügige oder geringwertige Bereiche, die zudem keine überwiegende Zeitanteile für sich in Anspruch nehmen, wie es nach dem § 9 Ziffer 2 MTV RP-Einzelhandel gefordert wird. Auch wenn der Zeuge G. aussagte, dass die Aufgabenverteilung in dem Markt seit seinem Dienstantritt im Juni 2001 unverändert geblieben sind, so bezieht sich dies nicht darauf, dass sich an den Entscheidungsbefugnissen des früheren Abteilungsleiters nichts geändert hätte, sondern darauf, wie er die Entscheidungsbefugnisse und Einbindungen des Teamleiters in das Betriebsgeschehen in dem von ihm geführten Markt in Kaiserslautern seit dem Juni 2001 gegeben ist und wie sie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht zu Recht die fehlende Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) ersetzt, wonach der Mitarbeiter Tuncay E. in die Gehaltsgruppe IV a, 1. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages RP-Einzelhandel einzugruppieren und deshalb die Beschwerde des Betriebsrates gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht für den Beteiligten zu 2) deshalb zugelassen, weil es eine Reihe von Verfahren im Lande Rheinland-Pfalz gibt, die sich mit den gleichen tarifvertraglichen Fragen befassen, so dass es einer höchstrichterlichen Entscheidung bezüglich der Eingruppierung der Teamleiter in diesem Tarifbereich bedarf.

Ende der Entscheidung

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