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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz
BetrVG § 87
BetrVG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/04

Verkündet am: 03.06.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. April 2004 - Az. 1 BV 25/04 - wird in der Form vom 20.04.2004 zurückgewiesen.

Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zur Regelung der Einführung von Tätigkeitsberichten und Tätigkeitsplänen in der Vertriebsdirektion A. eingerichtet werden soll.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel stattfindet, §§ 98 Abs. 2 Satz 4, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 69 Abs. 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 Satz ZPO.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2004 ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einigungsstelle für den vorliegenden Problemkreis nicht offensichtlich unzuständig ist.

Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung einer Einigungsstellenvorsitzenden und auch Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur in dem Falle zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich der zu behandelnde Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetztes fassen lässt. Die Beteiligten streiten darüber, ob überhaupt ein Beteiligungsrecht, sei es für den Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat bei der Beteiligten zu 2) gegeben ist und wenn dies zu bejahen ist, wer Träger der Mitbestimmungsrechte ist.

Nach den Ausführungen des antragstellenden Beteiligten zu 1) stellen die eingeführten Tätigkeitspläne und -berichte einen formalisierte standardisierte Informationserhebung dar, die unter die zwingende Mitbestimmungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu fassen ist. Die Beteiligte zu 2) steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den fraglichen Formularen um so genannte Arbeitsbegleitende Papiere handele, die nicht der Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates zugänglich sei. Nimmt man jedoch durchaus ernst zu nehmende Stimmen aus Literatur (Däubler/Kittner/Klebe Betriebsverfassungsgesetzkommentar, 7. Auflage, § 87 Rz. 50 m.w.N.) und die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2003 (-Az. 4 TaBV 79/03 - ) so kann davon, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben ist, nicht behauptet werden. Nimmt man noch hinzu, dass § 98 ArbGG nach der Ausformung einem Eilverfahren angeglichen ist, so dass auch das Merkmal der Offensichtlichkeit bloß summarisch zu prüfen ist, sich also eine streitige rechtserhebliche Tatsachenaufklärung nicht rechtfertigen lässt, wovon allerdings das Landesarbeitsgericht in dem Beschwerdeverfahren 2 TaBV 117/03 angesichts des Protokollinhaltes ausgegangen ist. Die Beschwerdekammer folgt insoweit dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 05.12.2001 (- Az. 7 TaBV 71/01 - ), der davon ausgeht, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nur dann gegeben ist, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragsstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, so der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint.

Auch die Beteiligte zu 2) leugnet nicht (S. 9 des Schreibens vom 20.04.2004 = Bl. 110 d.A.), dass die Diskussion eines Mitbestimmungsrechtes in diesem Zusammenhang nicht völlig abwegig ist. Allein diese Feststellung führt die Beschwerdekammer dazu, die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als nicht erfüllt anzusehen.

Die weiter angesprochene Frage, ob der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat, der bei der Beteiligten zu 2) gebildet ist, zu Regelung des angesprochenen Fragetextes zuständig ist, führt ebenfalls nicht dazu, den Antrag als nicht begründet zurückzuweisen. Denn auch diese Frage muss anhand des Maßstabes des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beantwortet werden, sodass eine Zurückweisung nur dann erfolgen kann, wenn die Einigungsstelle mit den Beteiligten offensichtlich unzuständig ist. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG liegt die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes grundsätzlich bei dem Betriebsrat und nicht bei dem Gesamtbetriebsrat, da diese Angelegenheit in aller Regel konkret betriebsbezogen sind und eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine unternehmenseinheitliche Regelung nur ausnahmsweise gegeben sein dürfte. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates wird nicht allein durch das bloße Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers begründet, bestimmte Angelegenheiten möglichst einheitlich für alle Betriebe zu regeln (BAG vom 23.09.1975, AP NR. 1 zu § 50 BetrVG).

Damit ist auch nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle mit dem örtlichen Betriebsrat der Beteiligten zu 2) in A. auszumachen, sodass der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz zu Recht ergangen ist.

Auch die Hilfsanträge der Beteiligten zu 2), deren Zulässigkeit unterstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des beim Arbeitsgericht D-Stadt einzuleitenden Verfahrens mit der oben beschriebenen Konstruktion einer Eilentscheidung im Sinne des § 98 BetrVG zum einen nicht verträgt und zum anderen dann nur etwas für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könne, wenn die rechtskräftige Entscheidung des fremden Beschlussverfahrens damit enden sollte, dass eine Zuständigkeit, beim Bejahen eines Mitbestimmungsrechtes, des Gesamtbetriebsrates gegeben ist. Da aber möglich ist, dass die dortige Entscheidung zu einem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates gelangt, ist das Verfahren nicht auszusetzen, zumal der Antragsteller widersprochen hat.

Weitere Auseinandersetzungen mit den materiellrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind deshalb nicht erfolgt, weil in dem vorliegenden Bestellungsverfahren eine derartige Auseinandersetzung mit den materiellrechtlichen Fragen gerade nicht vorgenommen werden soll.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

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