Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 6 TaBV 61/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 TaBV 61/06

Entscheidung vom 13.10.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ. 7 BVGa 7/06 - vom 11.10.12006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Der Betriebsrat der Antragsgegnerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dass die Antragsgegnerin drei Mitgliedern des Betriebsrates die Teilnahme an einer Schulung in Budapest vom 15. bis 18.10.2006 gestattet und die Teilnehmer für diese Schulung von der Arbeitsleistung freistellt.

Der Antrag, welcher am 10.10.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der antragstellende Betriebsrat aus neun Mitgliedern bestehe und am 16.08.2006 beschlossen habe, die im Antrag genannten Mitglieder zu dem Seminar des Veranstalters gemeinnützige GmbH für Technologieberatung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz mit dem Thema: Zukunft- und Beschäftigungssicherung im Rahmen der EU-Osterweiterung entsprechend BetrVG § 92 a und daraus resultierenden Anwendung der Mitbestimmungsrechte nach Budapest zu entsenden, wobei die Schulungskosten 570, € zuzüglich 250, € für Unterkunft und Verpflegung pro Person betragen würden.

Die Antragsgegnerin hat am 18.08.2006 die Gestattung der Schulungsteilnahme mit der Begründung verweigert, dass die Schulung zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich sei.

Der Antragsteller hat vorgebracht, dass Verlagerungen auch im Betrieb der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem so genannten Euro-Bankkonzept zur Diskussion stünden und ein dem antragstellenden Betriebsrat vorliegendes Strategiepapier auf gravierende Auswirkungen in allen Bereichen der europäischen Werke von P hindeute, da einschneidende Rationalisierungsmaßnahmen in Betracht gezogen würden, die erhebliche Folgen für die zur Zeit noch bestehenden Arbeitsplätze hätten.

Am 01.06.2006 hätte das Unternehmen Z. an Mitarbeitervertretung und Aktionären aller europäischen Standorte die Initiativen bereits konkretisiert und in Deutschland seien erste Aktivitäten bereits angelaufen, da die Produktionsstätten in Hamburg und Rostock in Abwicklung seien und Gespräche über die Zukunft des Standortes Waldstätten geführt würden. Wegen der hohen Komplexität der aus dem Euro- Z.-Konzept folgenden Auswirkung auf die Betriebsratstätigkeit sei es gerechtfertigt, drei Betriebsratsmitglieder zu entsenden. Die Maßnahme sei auch für den Arbeitgeber hinsichtlich der entstehenden Kosten zumutbar, zumal der Veranstalter die gesamte Maßnahme im Rahmen eins Projektes zur EU-Osterweiterung kostengünstiger anbieten könne, als vergleichbare Seminare vor Ort.

Das Verfahren habe wegen eines weiteren Schriftwechsels nicht früher eingeleitet werden können, zumal man sich zunächst mit den Argumenten der anderen Seite zu befassen hatte.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder A., B. und C. an dem Schulungsseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG "Zukunfts- und Beschäftigungssicherung im Rahmen der EU-Osterweiterung entsprechend Betriebsverfassungsgesetz § 92 a und daraus resultierender Anwendungen der Mitbestimmungsrechte vom 15.10. bis 18.10.2006 in Budapest zu gestatten und diese für die Teilnahme an dieser Schulung von der Arbeitsleistung nach § 37 Abs. 2 BetrVG freizustellen.

2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder A., B. und C. an dem Schulungsseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG "Zukunfts- und Beschäftigungssicherung im Rahmen der EU-Osterweiterung entsprechend Betriebsverfassungsgesetz § 92 a und daraus resultierender Anwendungen der Mitbestimmungsrechte von Anwendungen der Mitbestimmungsrechte" vom 15.10. bis 18.10.2006 in Budapest zu gestatten.

Durch Beschluss vom 11.10.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen, wobei dies im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass ein Verfügungsgrund deshalb nicht gegeben ist, weil die Antragsgegnerin bereits am 18.08.2006 die Gestattung der Schulungsteilnahme verweigert habe. Darüber hinaus stelle die begehrt Entscheidung, wenn dem Antrag entsprochen würde, die Vorwegnahme der Hauptsache dar und schaffe unumkehrbare Verhältnisse, weswegen bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilnahme einer Schulungsveranstaltung durch den Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung nur in Ausnahmefällen nachgekommen werden könne.

Da der gleiche Anbieter im November 2006 zwei zweitägige Seminare zum Thema Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan anbiete bleibe unklar, warum der Antragsteller gerade an der vorgesehenen Veranstaltung teilnehmen wolle und nicht im Rahmen eines Beschlussverfahrens außerhalb des Eilverfahrens die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung mit der Thematik überprüfen lassen wolle.

Deshalb könne auch dahinstehen, ob der Betriebsrat die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verlangen könne, weil das Mitglied bereits nach einem ordnungsgemäß gefassten Beschluss befugt sei, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Freistellungserklärung abgeben müsse.

Am 12.10.2006 haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und unter Beibehaltung der gestellten Anträge weiter vorgebracht, dass ein Verfügungsanspruch sich aus § 37 Abs. 6 und Abs. 2 BetrVG ergebe und auch der Verfügungsgrund zu bejahen sei.

Man habe nicht unnötige Zeit verstreichen lassen, bevor das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden sei, da bis zum 22.09.2006 die Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien.

Auch die Thematik der Veranstaltung in Budapest sei speziell um die Fragen der Problematik von Verlagerungen in das Ausland und den dahinter stehenden Verlagerungsstrategien ausgerichtet, so dass es ein außerordentlich gewichtetes Interesse des Antragstellers sei, gerade dieses Seminar zu besuchen und nicht irgendein Seminar, um sich auf diese Weise konkret im Hinblick auf die sich aus dem Europakonzept ergebenen Konsequenzen informieren zu können.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2006 nebst dessen Anlagen Bezug genommen.

2.

Die zulässige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag als auch den Hilfsantrag als nicht begründet zurückgewiesen hat.

Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Verfügung nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin den benannten Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an der Veranstaltung in Budapest vom 15. bis 18.10.2006 gestattet und diese für diese Teilnahme freistellt, was auch für den Hilfsantrag gilt, bei dem lediglich die Erstattung durch die Antragsgegnerin für die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder am hier interessierenden Seminar in Budapest erstrebt wird.

Der Antragsteller hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Gestattung zum Besuch der Veranstaltung erklärt. Wenn der Betriebsrat, wovon im vorliegenden Falle ausgegangen wird, ordnungsgemäß beschlossen hat, dass Betriebsratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben. Für dieses Fernbleiben, was schließlich die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben darstellt, braucht das Betriebsratsmitglied keine zustimmende Erklärung seitens des Arbeitgebers und auch nicht eine dahingehende Erklärung, dass diese mit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung einverstanden ist. Wenn die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der betreffenden Veranstaltung gegeben sind und der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben hat, ist das Betriebsratsmitglied berechtigt, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung widerspricht, weil er die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme bezweifelt, so hat dies keine Auswirkung auf die Teilnahme.

Den Antragstellern geht es, angesichts des Wortlautes des Haupt- und Hilfsantrage nicht darum, die Kostentragungslast bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren regeln zu lassen, da es nur darum geht, dass die Antragsgegnerin die Teilnahme gestattet und eine Freistellung von der Arbeitsleistung erklärt. Bei stattgebender Entscheidung stünde fest, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben sind, wobei die Rechtskraftsbindung eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren offen bleiben kann, eine Erfüllungswirkung mittelbar erreicht, obwohl die Erforderlichkeit der Teilnahme angesichts der Erklärung des Arbeitgebers im Streite steht.

Nach Vorstehendem ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zutreffend und die Beschwerde als nicht begründet zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück