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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 133/09
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 117 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az.: 6 Ca 268/07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet: 1. Das Versäumnisurteil vom 20.03.2007 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalts B vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung nicht fristlos, sondern zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 18.000,-- € festgesetzt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Kläger die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (Az.: 6 AZN 1054/08) zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung des Arbeitgebers. Der am 05.06.1965 geborene, geschiedene Kläger, der gegenüber einer Tochter Unterhaltsleistungen erbringt, war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte, in der regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, angestellt. Die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsentgeltes ist streitig. Seit Juli 2005 erhielt der Kläger jedoch keine Vergütungszahlungen mehr. Der Beklagte, der Konzessionsinhaber der Gaststätte ist, behauptet, der Kläger habe dem vom Beklagten bestellten Generalbevollmächtigten A., der auch "Geschäftsführer" des Beklagten ist, am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das der Generalbevollmächtigte mit dem Vermerk "Kündigung angenommen" versehen habe: "Kündigung C-Stadt, den Sehr geehrter Herr B. hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Arbeitsvertrag im A-Stadt Aus persönlichen Gründen ist es mit leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Ihnen fortzusetzen.

Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr B. ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft, und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Ihr" Der Kläger behauptet, dieses Schreiben bereits im November 2003 unterzeichnet an Herrn A. übergeben haben zu müssen, um die Anstellung als Betriebsleiter zu erlangen. Am 28.09.2005 unterzeichnete der Beklagten folgendes Schreiben: "Bestätigung über Angestelltenverhältnis und Höhe des Nettogehalts von D., D- A-Stadt Sehr geehrte Damen und Herren, auf Wunsch von Herrn D., A-Stadt, zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), erkläre ich Frank B. an Eidesstatt folgendes: 1. Herr D. war seit mindestens März 2004 bis einschließlich dem 28.07.2005 als Betriebsleiter in dem auf mich konzessionierten Betrieb, A-Stadt tätig und hat diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Bis zum 28.07.2005 war ich auch selbst, als Discjockey in diesem Betrieb tätig. 2. Nach meiner Kenntnis war Herr D. ab dem 29.07.2005 bis einschließlich 24.08.2005, wegen einer Lungenentzündung, arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens besteht das Angestelltenverhältnis mit Herrn D. weiterhin fort, da mir eine rechtsverbindliche (schriftliche) Kündigung weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Herrn D. bekannt ist. Mir ist lediglich nach Hörensagen bekannt, das Herrn D. fernmündlich durch den Geschäftsführer Herrn Z gekündigt wurde und Hausverbot erteilt wurde. 3. Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn D. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 6.000,00 vereinbart war und er dies auch monatlich durch Herrn Z bis einschließlich Juni 2005 ausgezahlt bekommen hat. Gründe warum Herr D. sein Gehalt seit Juli 2005 nicht mehr bekommt, sind mir nicht bekannt. Ausdrücklich bestätige ich, dass Herr D. bis zum 28.07.2005 die ihm obliegenden Aufgaben sehr gewissenhaft und engagiert erledigt hat, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammen gearbeitet habe. Für weitere Fragen stehe ich gerne auch telefonisch unter XXXXXXX zur Verfügung. Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides Statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben." Die Parteien habe vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Rechtsstreit um die Zahlung von Arbeitsentgelt (Az. 7 Ca 755/06) geführt, der erstinstanzlich mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von 36.000,00 EUR netto zuzüglich Zinsen geendet hat. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, ist vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14.02.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden, in deren Verlauf der Beklagtenprozessbevollmächtigte den Schriftsatz vom 13.02.2007 (vgl. Bl. 3 d. A.) übergeben hat (vgl. Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007; Bl. 6 d. A.), mit welchem eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat sodann mit Urteil vom 14.02.2007 (Az: 9 Sa 862/06) die Berufung zurückgewiesen; diese Entscheidung hat Rechtskraft erlangt. Mit seiner am 27.02.2007 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung des Beklagten vom 13.02.2007 verlangt. Nachdem zu der anberaumten Güteverhandlung für den Beklagten niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 20.03.2007 (vgl. Bl. 16 f. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch mit ordentlicher Kündigungsfrist aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird. Am 29.03.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das seinem Mandanten am 23.03.2007 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger hat geltend gemacht,

das Kündigungsschreiben vom 13.02.2007 sei nicht an ihn adressiert gewesen, sodass die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei. Des Weiteren fehle es an dem notwendigen Kündigungsgrund. Eine Eigenkündigungserklärung habe er am 28.08.2005 nicht abgegeben. Vielmehr habe er bereits im November 2003 im "C " in C-Stadt die in den Rechtsstreit eingeführte Eigenkündigungserklärung "blanko" unterzeichnen müssen, da der Geschäftsführer A. hiervon die Beschäftigung abhängig gemacht habe. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten B. nicht durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts B vom 13.02.2007, welcher bei dem Verhandlungstermin vom 14.02.2007 vor dem Landesarbeitsgericht übergeben wurde, gekündigt wurde, 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten B. unverändert zu gleichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt,

der Feststellungsantrag sei abzuweisen, da der Kläger sein Eigenkündigungsschreiben in den Geschäftsräumen des Betriebes dem Generalbevollmächtigten A. am 25.08.2005 übergeben habe. Die fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 13.02.2007 sei wegen wahrheitswidrigen Vortrages des Klägers in den vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu Recht erfolgt. Insbesondere sei die dortige Behauptung des Klägers, es sei eine Nettolohnvereinbarung über 6.000,00 EUR monatlich getroffen worden, falsch. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 23.08.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 14.02.2007 nicht vor Ablauf des 31.03.2007 aufgelöst worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beklagten habe zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden, zumal das Tatsachenvorbringen des Beklagten zur Übergabe einer Eigenkündigungserklärung des Klägers zu unsubstantiiert sei. Aus dem hierzu benannten Zeugen A. hätte nämlich im Wege des Ausforschungsbeweises herausgefragt werden müssen, bei welcher Gelegenheit, zu welchem exakten Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Übergabe dieses Schreibens tatsächlich abgespielt habe. Der Umstand, dass der Beklagte am 28.09.2005 eine sogenannte Eidesstattliche Versicherung unterzeichnet habe, wecke Zweifel an der vorherigen Eigenkündigung des Klägers, zumal im Schreiben vom 28.09.2005 vom Beklagten bestätigt werde, dass das Angestelltenverhältnis mit dem Kläger weiterhin fortbestehe. Die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung seien im Zusammenhang mit der Erklärung einer fristlosen Kündigung durch den Beklagten vom 14.02.2007 nicht erfüllt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten wichtige Gründe für die Kündigung erst binnen Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen vor Zugang der Kündigung bekannt geworden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 23.08.2007 (= Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 11.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 08.02.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.03.2008 sein Rechtsmittel begründet. Der Beklagte trägt vor,

das Arbeitsgericht stütze seine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des 31.03.2007 aufgelöst worden sei, vor allem auf das vom Beklagten unstreitig unterzeichnete Schreiben vom 28.09.2005. Dieses Schreiben enthalte die wahrheitswidrige Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 28.09.2005 noch bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es nicht lebensfremd, dass der Beklagte von der Entgegennahme der Eigenkündigungserklärung des Klägers durch den Generalbevollmächtigten A. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens am 28.09.2005 nicht unterrichtet gewesen sei. In der vom Beklagten betriebenen Gaststätte, in welcher erotische Tanzveranstaltungen durchgeführt worden seien, sei es immer wieder zu häufigen und kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln gekommen, über welche der Generalbevollmächtigte A. den Beklagten nicht regelmäßig und konsequent informiert habe. Das Arbeitsgericht habe dem substantiierten Vortrag des Beklagten, dass der Kläger sein Kündigungsschreiben persönlich am 25.08.2005 in den Büroräumen des Beklagten in A-Stadt dessen Generalbevollmächtigtem A. übergeben habe, nachgehen müssen. Von einem Ausforschungsbeweis könne unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1968, 1233) nur ausgegangen werden, wenn die Partei nicht selbst an die Richtigkeit des betreffenden Beweisantrages glaube, oder das Gericht den Inhalt des Beweisantrages für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung halte. Keine dieser Voraussetzungen sei hier erfüllt. Vielmehr sei eine Partei - wie der BGH ausführe - häufig gezwungen, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben könne, z. B. weil es sich um die Wahrnehmung anderer Personen handele, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halte. Vorliegend habe der Beklagte Tag, Örtlichkeit und handelnde Personen zum Ausspruch der Eigenkündigung angegeben, so dass eine Beweisaufnahme keinesfalls zu einem Ausforschungsbeweis geführt hätte. Die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 28.09.2005 sei nicht als Eidesstattliche Versicherung im rechtlichen Sinne zu werten. Diese Erklärung sei lediglich angefertigt und unterzeichnet worden, um dem Kläger Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen. Es handele sich um eine nichtige Scheinerklärung im Sinne von § 117 BGB. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bilde einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, zumal er bei den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Erhebung bloßer Vorwürfe weit hinaus gegangen sei. So habe der Kläger Strafanzeige unter anderem gegen den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten gestellt. Die dabei aufgestellten Behauptungen seien grob wahrheitswidrig. In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt/Main, Az: 0000 Js 0000000, sei bis zum heutigen Tag keine Anklage erhoben worden. Der Kläger habe dieses Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt und dabei versucht, den Beklagten und andere Personen wirtschaftlich zu schädigen, zumal es zu Pfändungen der Finanzbehörden gegen den Beklagten, dessen Generalbevollmächtigten A. und eine weitere Person in Höhe von 555.000,00 EUR gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 10.03.2008 (Bl. 165 ff. d. A.) und 18.08.2008 (Bl. 230 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az: 6 Ca 268/07 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus,

es sei nicht nachvollziehbar, dass er am 25.08.2005 dem Bevollmächtigten des Beklagten eine schriftliche Eigenkündigung übergeben haben solle, wenn der Beklagte unstreitig rund fünf Wochen später schriftlich in der Erklärung vom 28.09.2005 bestätige, dass ihm eine schriftliche Kündigung des Klägers nicht bekannt sei, das Arbeitsverhältnis vielmehr nach seiner Kenntnis telefonisch durch seinen Bevollmächtigten gekündigt worden sei und dieser dem Kläger Hausverbot erteilt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die angebliche Eigenkündigung des in A-Stadt ansässigen Klägers als Ausstellungsort C-Stadt nenne; dieser Umstand spreche vielmehr für die Sachverhaltsversion des Klägers, wonach bereits im November 2003 in einem Café in C-Stadt die Unterschrift unter die eigene Kündigungserklärung vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2008 (Bl. 193 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 20.08.2008 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 76/08) die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 20.03.2007 mit der Maßgabe aufrechterhalten werde, dass festgestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalts B vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung nicht fristlos, sondern zum 31.03.2007 aufgelöst worden sei. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen worden. Auf die gegen die Nichtzulassung vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 6 AZN 1054/08) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 20.08.2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es zu der entscheidungserheblichen Frage der Eigenkündigung des Klägers vom 25.08.2005 den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin im vorliegenden Verfahren entsprechend seinem Beschluss vom 26.08.2009 (Bl. 361 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 (Bl. 362 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der restlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.01.2007 nicht vor dem 31.03.2007 beendet worden ist. 1. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers bereits zum 25.08.2005 beendet worden, zumal dem beweisbelasteten Beklagten der Nachweis des streitigen Zugangs einer solchen Eigenkündigungserklärung nicht gelungen ist. Der hierzu vom Landesarbeitsgericht während der letzten mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge A. hat nicht in glaubhafter Weise den Eigenkündigungszugang vom 25.08.2005 bekundet. Er sagte zwar aus, der Kläger habe ihm im Büro des Beklagten in A-Stadt, A-Straße, nach dem 20.08.2005 das Eigenkündigungsschreiben "in die Hand gedrückt". Diese Aussage erschien der Berufungskammer aber, angesichts der folgenden weiteren Umstände, nicht glaubhaft: a) Als Motivation für die Eigenkündigung des Klägers nannte der Zeugen A. eine mündliche Vereinbarung vom Ende des Jahres 2004, wonach der Kläger während des Zeitraums von November 2004 bis Juli 2005 Restzahlungen auf einen ursprünglich in Höhe von 50.000,00 EUR vereinbarten Provisionsanspruch von dem Zeugen A. und Herrn S in bar erhalten und sodann eine Eigenkündigung erklären sollte. Es ist aber bereits unglaubhaft, dass ein Provisionsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von 50.000,00 EUR vereinbart gewesen sein soll. Der Zeuge führte hierzu aus, der Kläger habe ihm und Herrn S den Ankauf eines Betriebes in A-Stadt vermittelt und nach dem Kauf eine Provision in Höhe von 50.000,00 EUR verlangt. Dabei habe er eine Ratenzahlung eingeräumt und zur Bedingung gemacht, dass er im Geschäft bleiben könne. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in einer Position gewesen sein soll, nach Durchführung des Kaufgeschäfts einen Provisionsanspruch in Höhe von 50.000,00 EUR durchzusetzen und eine zusätzliche Bedingung zu stellen. Des Weiteren ist die behauptete Barzahlung von monatlichen Raten auf einen Provisionsanspruch nicht vereinbar mit der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 28.09.2005; demnach hatte der Kläger seit September 2004 einen monatlichen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 6.000,00 EUR netto, der bis Juni 2005 erfüllt worden war. Von einem monatlichen Provisionsratenzahlungsanspruch ist hier nicht die Rede. Mithin bestand auch kein hinreichender Anlass für den Kläger, am 25.08.2005 eine schriftliche Eigenkündigungserklärung zu übergeben. b) Die Angaben des Zeugen A. zur Übergabe der Eigenkündigungserklärung stehen im Übrigen auch in Widerspruch zu dem restlichen Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 28.09.2005. Dort hat der Beklagte nämlich ausgeführt, das Angestelltenverhältnis bestehe seines Wissens fort; ihm sei lediglich vom Hörensagen bekannt, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer A. gekündigt und Hausverbot erteilt worden sei. Der Beklagte führt zur Begründung seiner eigenen Unkenntnis von der Eigenkündigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 28.09.2005 aus, sein Generalbevollmächtigter habe, da er ein Gewerbe im Bereich erotischer Tanzveranstaltungen betreibe, wo es zu häufigen, kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln komme, oft Einstellungen und Kündigungen getätigt, ohne ihn regelmäßig und konsequent zu informieren. Bei solchen alltäglichen Geschäftsentscheidungen sei der Generalbevollmächtigte im Rahmen der ihm notariell erteilten Vollmacht tätig geworden. Diese Begründung für die Unkenntnis des Beklagten von der behaupteten Eigenkündigung könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Einstellung und Entlassung von Tänzerinnen noch nachvollziehbar sein, sie ist es aber nicht im vorliegenden Zusammenhang. Hier soll nämlich der Betriebsleiter einer Gaststätte, also ein Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb eine fristlose Eigenkündigung erklärt haben, ohne dass der Inhaber der Gaststätte über einen Monat hinweg hiervon Kenntnis erlangte. Es handelt sich bei der behaupteten fristlosen Eigenkündigung eines Betriebsleiters keineswegs um ein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehören könnte. Darauf, ob es sich bei dem Schreiben vom 28.09.2005 um eine Eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne handelt, kommt es nicht entscheidend an. Aus Sicht des unterzeichnenden Beklagten war es jedenfalls eine Erklärung, mit der er eine bestimmte Tatsachenlage als zutreffend darstellte und ausdrücklich die wahrheitsgemäße Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Sollte das Schreiben - wie vom Beklagten behauptet - zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, also einer Behörde bestimmt gewesen sein, hatte der Beklagte umso mehr Anlass, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine (nichtige) Scheinerklärung im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensbekundung unterzeichnet hat. Der vernommene Zeuge A. vermochte die verzögerte Übermittlung der Eigenkündigungserklärung an den Beklagten nicht nachvollziehbar im Einzelnen zu erläutern. Er führte hierzu lediglich aus, er sei als Generalbevollmächtigter des Beklagten von Anfang an zuständig gewesen für jedwede Geschäfte; weitergehende Angaben könne er wegen eines gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens nicht machen. Diese Bekundung reicht nach Überzeugung der Berufungskammer nicht aus, um im vorliegenden Fall das unübliche Kommunikationsverhalten zwischen dem Inhaber der Gaststätte und seinem Generalbevollmächtigten zu begründen. c) Auch die Behauptung des Zeugen A., während der Übergabe der Eigenkündigungserklärung habe er nur Belangloses mit dem Kläger, wie z. B. "Hallo, wie geht's?" oder ähnliches gesprochen, spricht gegen den Wahrheitsgehalt seiner Bekundung. Denn es ist naheliegend, dass man zunächst kurz über den Zusammenhang, in welchem die Eigenkündigung erfolgt, noch einmal geredet hätte. Immerhin lag zwischen den von dem Zeugen bekundeten Vereinbarungen ("Ende des Jahres 2004") und der Abgabe der Eigenkündigungserklärung ("nach dem 20.08.2005") ein Zeitraum von mindestens ca. acht Monaten. Es erscheint der Berufungskammer äußerst ungewöhnlich, dass hier bezüglich der Eigenkündigung anlässlich deren Übergabe nichts weiter gesprochen worden sein soll. Diese Bekundung des Zeugen deutet vielmehr darauf hin, dass es zu dem Zusammentreffen des Zeugen mit dem Kläger zum Zwecke der Übergabe der Eigenkündigungserklärung überhaupt nicht gekommen ist. d) Des Weiteren sprechen folgende Umstände gegen die behauptete Übergabe des Eigenkündigungsschreibens: aa) Das Eigenkündigungsschreiben weist kein Datum auf, als Ausstellungsort ist nicht A-Stadt - der Wohn- und Arbeitsort des Klägers - genannt, sondern C-Stadt. Weshalb diese Angaben in dem Eigenkündigungsschreiben enthalten sind, vermochte der vernommene Zeuge auf ausdrückliches Befragen durch das Berufungsgericht nicht zu erläutern. Sie sprechen vielmehr für die Sachverhaltsdarstellung des Klägers, wonach er in C-Stadt von dem Zeugen A. genötigt worden sei, eine "Blanko-" Eigenkündigung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses zu unterzeichnen, um die Arbeitsstelle in A-Stadt zu erhalten. Des Weiteren enthält das Eigenkündigungsschreiben einen Forderungsverzicht sowie Dankesbekundungen an den Beklagten ("Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichem Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Persönlichkeit sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr B., ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie".). Beides ist nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Kläger gerade 25 Tage arbeitsunfähig war und für den Vormonat Juli 2005 noch kein Arbeitsentgelt erhalten hatte. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass der Kläger am 25.08.2005 ein Eigenkündigungsschreiben mit diesem Inhalt übergeben hat. Soweit der Zeuge, hierzu befragt, erklärte, der Forderungsverzicht sei im Zusammenhang damit zu verstehen, dass der Kläger keine weiteren Provisionsansprüche hatte, ist dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Begründung des Provisionsanspruchs - wie oben ausgeführt - nicht in nachvollziehbarer Weise bekundet wurde. Nach alledem steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es zur Übergabe des Eigenkündigungsschreibens am 25.08.2005 gekommen ist. 2. Durch die Kündigungserklärung vom 13.02.2007 wurde das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, da von dem darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen wurde, inwiefern die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im gegebenen Fall hat der Beklagte als maßgeblichen Kündigungsgrund in der Berufungsbegründung den Umstand angeführt, dass der Kläger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn in Gang gesetzt habe und in diesem Zusammenhang ihn sowie weitere Personen - durch die Pfändung von 550.000,00 EUR seitens der Finanzbehörden - auch wirtschaftlich geschädigt habe. Obwohl bereits das Arbeitsgericht ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dass die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nicht erkennbar sei, hat der Beklagte zu seinen Kündigungsgründen keinerlei Daten dargelegt, welche das Bekanntwerden dieser Gründe innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erkennen lassen würden. Beachtet man des Weiteren, dass der Beklagte erstinstanzlich vorbringen ließ, der Kläger habe mit unwahren Behauptungen "eine Ermittlungslavine losgetreten", die "im November 2006 ihren Höhepunkt hatte" (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2007, S. 2 = Bl. 95 d. A.) ist umso weniger erkennbar, inwiefern das hiermit zusammenhängende Verhalten des Klägers den Beklagten erst am Anfang des Jahres 2007 bekannt geworden sein soll. Mithin ist auch in diesem Zusammenhang keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.2007 feststellbar. 3. Obwohl die Berufung mithin zurückzuweisen war, hatte dies mit der Maßgabe zu geschehen, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 20.03.2007 unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Entscheidungstenors aufrechtzuerhalten und im Übrigen aufzuheben war. Insofern erfolgte lediglich eine Ergänzung des unvollständigen erstinstanzlichen Urteilswortlautes. Die Kosten des erstinstanzlichen Säumnisverfahrens waren vom Berufungsgericht allerdings nicht dem Beklagten aufzuerlegen, da diesen insoweit das zugunsten eines Rechtsmittelführers geltende Verschlechterungsverbot schützt. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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