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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 14/09
Rechtsgebiete: RL 57, ArbGG, ZPO, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

RL 57 § 2
RL 57 § 4 Abs. 2
RL 57 § 7
RL 57 § 7 Abs. 2
RL 57 § 8
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
BetrAVG § 4 a Abs. 1 Nr. 2
BGB § 313 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008, Az.: 1 Ca 1014/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft anwendbare Gesamtversorgungsobergrenze. Der Kläger, der am 04.09.1949 geboren wurde, arbeitet seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten als Installateur. Die Beklagte verabschiedete am 22.12.1959 "Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der C, gültig ab 01.01.1957" (im Folgenden: RL 57; vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Demnach gewährt die Beklagte ihren Arbeitnehmern als Zusatzversorgung Zuschüsse zu Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung. § 7 der RL 57 lautet:

"Als Rentenzuschuss wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60% des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1% bis zum Höchstsatz von 80% nach 30 Dienstjahren. Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6)." Am 28.03.1980 fügte die Beklagte der bisher geltenden RL 57 nach dem letzten Satz von § 7 folgenden Zusatz (vgl. Bl. 21 d.A.) an: "Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr." Am 09.12.1986 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Zusatzversorgung (im Folgenden: BV 1986; vgl. Bl. 126 ff. d.A.), wobei Ziffer 2. dieser Betriebsvereinbarung wie folgt lautet: "Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfassten Mitarbeiter. Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der C AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr beendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuss gewährt, der gegebenenfalls gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter - entsprechend seiner damaligen Voraussetzungen - eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung." Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers. Mit Schreiben vom 03.12.1987 (Bl. 91 d.A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invalidität- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der C AG vom 01.01.1957 bestehe. In dem weiteren Schreiben vom 11.12.2001 (vgl. Bl. 92 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die enormen Kostensteigerungen für die bei ihr bestehenden Altersversorgungswerke würden sie zu der Prüfung zwingen, in welcher Form diese künftig fortgeführt werden könnten. Er selbst solle sich daher mit der Problematik der künftigen Entwicklung der staatlichen und betrieblichen Altersversorgung in seinem eigenen Interesse rechtzeitig befassen. Nach Eingang des Schreibens vom 11.12.2001 führte der Kläger mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten, Herrn Z ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. In der Betriebsvereinbarung, welche die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23.11.2006 abschloss (im Folgenden: BV 2006; vgl. Bl. 29 f. d.A.), wurde unter Ziffer 3.1 folgendes geregelt: "Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22.12.1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22.12.1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt." Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei Erreichen des Versorgungsfalles ihm eine Versorgungsleistung nach der RL 57 zusteht, ohne die Einschränkungen aus der BV 2006. Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008 (dort S. 4 f. = Bl. 46 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass ihm die sich aus der Anwendung der Versorgungsregelung vom 22.11.1959 (RL 57) ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass die Versorgungsleistung betragsmäßig die dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehende Nettovergütung nicht übersteigen darf. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 29.10.2008 (vgl. Bl. 43 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig, als auch unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage folge daraus, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Aufgrund der dem Kläger zustehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bestehe zwar ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis, hieraus folge aber nicht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Es lasse sich derzeit nämlich nicht voraussagen, ob und in welcher Höhe die Betriebsrentenansprüche des Klägers, aufgrund der BV 2006, gekürzt würden. Es sei auch unklar, wann der Kläger in den Ruhestand gehe und wie sich bis dahin die Steuer- und Rentengesetzgebung entwickeln werde. Auch die Höhe der dem Kläger zustehenden Bruttovergütung lasse sich für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht vorhersagen. Der Kläger habe daher auch nicht angeben können, in welchem Umfang er im Falle des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit eine "Versorgungslücke" schließen werde. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da infolge der Entwicklung der Lohnsteuersätze sowie der Sozialversicherungsbeiträge es zum Wegfall der für die Versorgungszusage bestehenden Geschäftsgrundlage wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen planwidrigen Überversorgung des Klägers gekommen sei. Die Nettoverdienstquote sei nämlich von 85,1% im Jahr 1958 auf cirka 65% im Jahr 2006 zurückgegangen. Infolge dessen hätten die Abzüge vom Bruttoverdienst durchschnittlich um mehr als 50% über dem Niveau von 1958 gelegen, so dass zuletzt der im aktiven Dienst erreichte Lebensstandard weit niedriger gewesen sei als jener, der durch die Altersgesamtversorgung gewährleistet worden sei. Die geänderte Gesamtversorgungsobergrenze habe diese planwidrige Überversorgung in den rechtlich zulässigen Grenzen beseitigt, zumal die durch die BV 2006 eingeführte Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des letzten Nettoeinkommens über der bei Schaffung der RL 57 im Jahr 1959 angestrebten Versorgungsobergrenze von 94% des letzten Nettolohnes gelegen habe. Wenn demgegenüber die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in einem vergleichbar gelagerten Fall (Az.: 7 Ca 433/08) eine Modellrechnung angestellt habe, um zu ermitteln, inwiefern der Lebensstandard durch die BV 2006 gegenüber dem Stand aus dem Jahr 1959 eingeschränkt worden sei, führe dies nicht zu verwertbaren Ergebnissen. Denn in einer solchen Modellrechnung müssten die für den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltenden Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuerregelungen berücksichtigt werden, was aber derzeit nicht möglich sei, da eine entsprechende Prognose nicht vorgenommen werden könne. Die Beklagte habe ihr Anpassungsrecht im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt, da der Kläger nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Anpassung im Jahr 2006 ausgeschlossen sei. Eine planwidrige Überversorgung sei auch nicht aufgrund der Ergänzung von § 7 der RL 57 im Jahr 1980 eingetreten. Die Beklagte habe damit nämlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie generell die Rechte der Arbeitnehmer aus der RL 57 verstärken und die Versorgungsziele erweitern wolle. Die vorgenommene Ergänzung stelle eine eng begrenzte Ausnahmeregelung dar, welche das Grundprinzip nicht in Frage stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 29.10.2008 (= Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 12.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 07.01.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.02.2009 sein Rechtsmittel begründet. Der Kläger macht geltend,

er habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da er darauf angewiesen sei, schnellstmöglich Gewissheit darüber zu erhalten, in welcher Höhe er von der Beklagten nach altersbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungsleistung erhalten werde. Zwischen den Parteien sei völlig unstreitig, dass die Anwendung der BV 2006 für den Kläger zu einer Kürzung seiner Betriebsrentenansprüche führen werde. Übereinstimmend seien die Parteien darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die BV 2006 eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in einer Größenordnung von monatlich cirka 400 EUR eintreten werde. Nur durch eine schnellstmögliche Klärung seiner Betriebsrente werde er in die Lage versetzt, seine Vermögens- und Vorsorgeplanung auf die tatsächlich zu erwartende Versorgungsrente einzustellen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Versorgungsanwartschaft des Klägers abzuändern, da es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit einer planwidrigen Überversorgung nicht gekommen sei. Die Beklagte habe nämlich durch die Zusatzregelung vom 28.03.1980 die alte Versorgungszusage aus der RL 57 bestätigt und sogar zu Gunsten von Mitarbeitern mit mindestens 30 Dienstjahren noch verbessert. Daher könne ab dem 28.03.1980 von einer planwidrigen Überversorgung nicht mehr die Rede sein, es sei vielmehr nunmehr eine planmäßige Überversorgung eingetreten. Zudem habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.12.1987 ausdrücklich bestätigt, dass zu seinen Gunsten eine Versorgungszusage nach der RL 57 bestehe. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2001 aufgefordert worden sei, sich mit der künftigen Entwicklung der staatlichen und betrieblichen Altersversorgung zu befassen habe er ein persönliches Gespräch mit dem Vorstandsmitglied Z geführt und dabei gefragt, ob er gegenüber der Regelung nach den RL 57 mit irgendwelchen Einschränkungen oder Kürzungen rechnen müsse. Darauf habe das Vorstandsmitglied den Kläger dahingehend beruhigt, dass etwaige beabsichtigte Änderungen nur für die Zukunft gelten würden, und dass in die von dem Kläger bereits erworbenen Anwartschaften nicht eingegriffen werden könne und auch nicht eingegriffen werden wolle. Er müsse sich keine Sorgen machen und im Hinblick auf seine bestehende betriebliche Versorgungsregelung bestehe keinerlei Handlungsbedarf. Angesichts dieser Erklärungen der Beklagten habe diese ein Recht zur Anpassung der RL 57 verwirkt, zumal der Kläger darauf vertraut habe, dass ihm auf der Grundlage dieser Versorgungsrichtlinie zukünftig Betriebsrente gezahlt werde und die Beklagte auch über längere Zeit hinweg eine Änderung der RL 57 nicht herbeigeführt habe. Selbst wenn jedoch ein Anpassungsrecht vorgelegen hätte, so habe die Beklagte den rechtlich zulässigen Anpassungsumfang überschritten. Dies ergebe sich aus einer Modellrechnung, welche das Arbeitsgericht Kaiserslautern in seinem Urteil vom 18.12.2008 (Az.: 7 Ca 433/08) angestellt habe. Demnach sei der Versorgungsgrad aus der RL 57 durch die BV 2006 um 14,1% reduziert worden. Dies überschreite schon deshalb den zulässigen Rahmen, weil das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.12.2007 bereits eine Reduzierung von 4% als unzulässig erachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2009 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008, Az.: 1 Ca 1014/08 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger die sich aus der Anwendung der RL 57 ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass eine Kürzung durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus,

die Geschäftsgrundlage für die Bruttogesamtversorgungsobergrenze, welche in der RL 57 vorgesehen gewesen sei, sei entfallen. Der geregelten Bruttogesamtversorgungsobergrenze von 80% entspreche ein Nettoverdienst von cirka 95,1% eines vergleichbaren aktiven Arbeitnehmers. Bei Beibehaltung dieser Gesamtversorgungsobergrenze wäre es zu einer deutlichen Überversorgung des Klägers gekommen. Er hätte mehrere 100 EUR als Gesamtversorgung mehr erhalten als er zuletzt netto in seiner aktiven Zeit verdient hätte. Dies resultiere daraus, dass während der Zeit von 1959 bis heute die Abgabenbelastung von 15% auf nahezu 40% angestiegen sei. In der RL 57 sei im Ergebnis ein Verhältnis von Ruhegeld und Einkommen der aktiven Arbeitnehmer dahingehend festgelegt worden, dass dem Versorgungsempfänger cirka 95,1% des zuletzt erzielten Nettoverdienstes maximal zukommen solle. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebe sich im Übrigen aber auch aus einer Störung des Äquivalenzprinzips, zumal die Belastungen, welche durch die RL 57 für die Beklagte geschaffen worden seien über 50% dessen hinaus angewachsen seien, was im Jahr 1959 habe angenommen werden dürfen. Die Beklagte mache sich daher unzumutbare Mehrbelastungen als zusätzlichen Widerrufsgrund zu eigen. Durch die redaktionelle Änderung der Versorgungsrichtlinien vom 28.03.1980 sei eine planmäßige Überversorgung nicht geregelt worden. Die Änderung beschränke sich darauf, eine unter Umständen zukünftig geringer werdende gesetzliche Alters- und eine zu geringe Erwerbsunfähigkeitsrente auszugleichen sowie langjährigen Mitarbeitern daraus keine Nachteile erwachsen zu lassen. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte damit auf ihr Recht habe verzichten wollen, sich zukünftig auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Darüber hinaus sei hieraus auch kein zukünftig nicht mehr zerstörbarer Vertrauenstatbestand beim Kläger entstanden. Durch die Gesamtversorgungsobergrenze, welche in der BV 2006 neu geregelt worden sei, sei es nicht zu einer Unterschreitung des Nettoversorgungsgrades entsprechend der Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 gekommen. Maßstab für die Frage, ob der ursprüngliche Nettoversorgungsgrad aus der RL 57 unterschritten werde, sei allein, in welchem Umfang die Beklagte dem späteren Versorgungsempfänger einen bestimmten Betrag als Zuschuss zahlen wolle. Außer Betracht zu bleiben habe, inwieweit durch zwischenzeitlich eingetretene Steuer- und Sozialabgabenlasten bei Rentenzahlungen dem Kläger letztlich weniger verbleibe. Diese Abgabenlasten würden ausschließlich den Rechts- und Pflichtenkreis des jeweiligen Versorgungsempfängers berühren; die Beklagte sei nicht zu einer Risikoübernahme insoweit verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt und ihr Anpassungsrecht in diesem Zusammenhang nicht verwirkt. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 03.02.1987 verweise rein deklaratorisch auf die bestehende Altersversorgungszusage. Aus dem Schreiben vom 11.12.2001 ergebe sich deutlich, dass sich der Kläger auf einen dauerhaften Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage und -praxis der Beklagten nicht verlassen dürfe. Im anschließenden Gespräch sei dem Kläger vom Vorstandsmitglied der Beklagten Herrn Z lediglich verdeutlicht worden, dass die Beibehaltung der bisherigen Versorgungsregelung bzw. Versorgungspraxis zumindest ungewiss sei. Hingegen sei nicht erklärt worden, dass in die von dem Kläger bereits erworbenen Anwartschaften nicht mehr eingegriffen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes würden im Übrigen noch nicht einmal Erklärungen des Inhalts, dass Arbeitnehmer zur Wahrung ihres Besitzstandes auf bisherige Versorgungsregelungen vertrauen dürften, zu einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand führen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2009 (Bl. 108 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. A. Der vom Kläger im Berufungsrechtszug gestellte Klageantrag auf Feststellung, dass ihm Versorgungsleistungen aus der RL 57 mit der Maßgabe zustehen, die Kürzung durch die BV 2006 sei unwirksam, ist allerdings zulässig. Insbesondere fehlt es für diesen Antrag nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Demnach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten ergibt sich für den Arbeitnehmer daraus, dass er hierdurch die notwendigen Informationen erlangt, um frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen zu können (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unter Beachtung von § 2 RL 57 eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben, so dass er, obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, bereits jetzt ein rechtliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob er etwaige spätere Versorgungslücken derzeit schließen soll. Ob und in welchem Umfang eine zukünftige Versorgungslücke entsteht, ist allerdings im konkreten Fall schwer zu prognostizieren, da sowohl die RL 57 als auch die BV 2006 Gesamtversorgungsobergrenzen mit Parametern enthalten, die erst bei Eintritt des Versorgungsfalles konkret beziffert werden können (§ 7 RL 57: Höchstsatz von 80% des letzten Bruttomonatsverdienstes; BV 2006: fiktives monatliches Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat). Hierbei handelt es sich aber um eine Ungewissheit, die im Regelfall mit solchen durchweg üblichen Gesamtversorgungsobergrenzen verbunden ist. Dies hindert nicht daran, unter Heranziehung der derzeitigen Verhältnisse zu klären, welche Gesamtversorgungsobergrenze gilt. Ohne zu verkennen, dass ein entsprechendes Feststellungsurteil partiell den Charakter eines Rechtsgutachtens gewinnt, wird nach Auffassung der Berufungskammer hierdurch doch wenigstens klargestellt, welche Gesamtversorgungsobergrenze zukünftig eingreift. Hierauf kann sich der Inhaber einer unverfallbaren Anwartschaft zukünftig zumindest einstellen und gewinnt so eine geeignete Grundlage für eigene Prognosen zu etwaigen Versorgungslücken. Dafür dass das so definierte rechtliche Interesse ausreichend für eine entsprechenden Feststellungsantrag ist, sprechen im Übrigen auch folgende Erwägungen: In § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber ab 2005 in Abweichung von der früheren Rechtslage auch dem noch aktiven Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf schriftliche Auskunft gegenüber seinem Arbeitgeber darüber zugestanden, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Hierbei muss dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung des Auskunftsanspruches teilweise Prognosen für den zukünftigen Zeitpunkt des Versorgungsfalls anstellen und zwangsläufig auch hierbei teilweise die gegenwärtige Rechtslage zugrunde legen muss. Die Einführung dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, wonach dem Informationsinteresse des Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, ein hoher Wert beikommt. Diese gesetzliche Wertung darf auch bei der Beurteilung eines Feststellungsinteresses im vorliegenden Rechtsstreit, welcher den Umfang einer unverfallbaren Anwartschaft zum Gegenstand hat, nicht unbeachtet bleiben. Außerdem kann die rechtliche Überprüfung von Versorgungsordnungen nur unter Heranziehung der geltenden Rechtslage zum Überprüfungszeitpunkt in abstrakter Weise erfolgen und darf im Zusammenhang mit Gesamtversorgungsobergrenzen nicht davon abhängig gemacht werden, welche Rechtssituation beim tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles bei einem klagenden Arbeitnehmer gerade konkret gegeben ist. Ansonsten wäre je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles für den einen Arbeitnehmer die Versorgungsregelung wirksam und für den anderen nicht. Mithin besteht vorliegend ein rechtliches Interesse des Klägers an Klärung der Frage, ob die Veränderung der Gesamtversorgungsobergrenze durch die BV 2006 wirksam ist oder nicht. B. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger Versorgungsleistungen aus der RL 57 nur mit der Maßgabe zustehen, dass eine Kürzung durch die BV 2006 wirksam ist. Für den Kläger gilt die Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 mit der Modifikation durch die BV 2006, da er die Voraussetzungen aus der RL 57 für das Eingreifen der dort festgelegten Gesamtobergrenze erfüllt (1.), in seine im Jahr 2006 bereits unverfallbare Anwartschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Neubestimmung der Gesamtversorgungsobergrenze eingegriffen werden konnte (2.), der Eingriff verhältnismäßig war (3.) und das Anpassungsrecht der Beklagten bis zum Abschluss der BV 2006 weder durch Vereinbarung noch durch Verwirkung ausgeschlossen wurde (4.). 1. Bei Eintritt des Versorgungsfalles des Klägers ist zunächst von der Gesamtversorgungsobergrenze aus § 7 der RL 57 auszugehen, da er die dort vorgesehenen 30 Dienstjahre abgeleistet haben wird. 2. Die demnach gegebene Gesamtversorgungsobergrenze gilt aber lediglich mit der sich aus Ziffer 3. 1 BV 2006 ergebenden Einschränkung. Demnach darf die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten folgenden Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Diese Einschränkung aus der BV 2006 gilt für den Kläger, obwohl ihm zum Zeitpunkt von deren Vereinbarung bereits eine unverfallbare Rentenanwartschaft zustand. In den entsprechenden zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten Besitzstand konnte nur ganz ausnahmsweise, bei zwingenden Gründen, eingegriffen werden. Solche Gründe liegen nur vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.1996 - 3 AZR 398/95 = AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sich unter anderem daraus ergeben, dass der für den Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Dies ist der Fall, wenn sich aus einer in der Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer Höchstbegrenzungsklausel ergibt, dass die Versorgungszusage nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen insbesondere im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (vgl. BAG, Urt. v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Im vorliegenden Fall ist diese Situation eingetreten, da mit der Gesamtversorgungsobergrenze, welche unter § 7 der RL 57 geregelt war, im Jahr 1959, also zum Zeitpunkt der Errichtung der Versorgungsordnung, ein Versorgungsgrad von 93,8% des letzten Nettoeinkommens erreicht werden konnte; dieses Versorgungsziel liegt der RL 57 zugrunde. Der Versorgungsgrad errechnet sich dabei aus folgenden Parametern: Gesamtversorgungsobergrenze von 80% des letzten Bruttomonatsengelts bei einer durchschnittlichen Nettolohnquote aus dem Jahr 1959 in Höhe von 85,3% (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1965, S. 554). Während des Zeitraumes 1959 bis 2006, also bis zur Vereinbarung der neu definierten Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote bei Arbeitnehmern, infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Abgaben, auf 60 bis 64%. Dies hatte zur Folge, dass der Wert der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf über 120% seines aktiven Nettoarbeitseinkommens anstieg; der entsprechende Versorgungsgrad stieg also auf über 120%. Dies ist mit der durch die Gesamtversorgungsobergrenze aus dem Jahr 1959 verfolgten Absicht nicht mehr vereinbar; es liegt eine planwidrige Entwicklung vor, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führte. Die so entstandene Planwidrigkeit wurde auch nicht durch die Änderung von § 7 Abs. 2 der RL 57 im Jahr 1980 beseitigt. Damals wurde § 7 hinsichtlich seiner Regelung: "Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6)", durch den Zusatz ergänzt: "Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr." Bereits aus dem Wortlaut der ergänzenden Regelung ergibt sich, dass an der ursprünglich definierten Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 nichts geändert wurde, denn es blieb nach wie vor bei einem Höchstsatz von 80% des letzten Monatsbruttoverdienstes nach 30 Dienstjahren. Hier wurde also lediglich ein bestimmter Teilbereich (lange Betriebszugehörigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) neu geregelt, ohne dass dies die vorliegend streitige Obergrenze betraf. Durch das Schweigen bzw. die bloße Untätigkeit der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Gesamtversorgungsobergrenze wurde aus der auch bis dahin schon aufgetretenen planwidrigen Lücke keine zugesagte Überversorgung (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). 3. Infolge des eingetretenen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erwuchs der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das sie entsprechend billigem Ermessen nach § 313 Abs. 1 BGB auszuüben hatte. Dies bedeutet, dass der Eingriff in die geltende Versorgungsordnung verhältnismäßig sein musste; es durfte insbesondere nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung notwendig war. Die Anpassung hatte sich an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, in die eingegriffen wurde; allerdings war dann, wenn es sich bei der Versorgungsordnung - wie hier - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelte, der Arbeitgeberin eine Pauschalierung möglich. Auch bei einer Nettoobergrenze sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen zulässig. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient andererseits nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG, Urt. v. 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 = AP Nr. zu § 313 BGB). Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Neudefinition der Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 gerecht. Hier wurde die ursprüngliche Gesamtversorgungsobergrenze, der ca. 93,8% des aktiven Nettoeinkommens im Jahr 1959 entsprachen, auf 100% des fiktiven monatlichen Nettoentgeltes, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat, angehoben. Dadurch wurde der mit einer Gesamtversorgungsobergrenze verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard auch im Ruhestand zu erhalten, zwar nicht uneingeschränkt erreicht, da der Kläger aufgrund der Besteuerung seiner Betriebsrente und der Verpflichtung zur Leistung von Sozialabgaben keinen Betrag mehr zur freien Verfügung haben wird, der 93,8% seines letzten Nettoentgelts aus dem aktiven Berufsleben entspricht. Dies hat der Arbeitnehmer aber hinzunehmen, da es nicht Zweck einer Gesamtversorgungsobergrenze ist, dass der Arbeitgeber gesetzliche Abgaben, deren Leistung der Betriebsrentner schuldet, zu übernehmen hat. Einbußen im Lebensstandard des Betriebsrentners, die aus der Neubegründung oder Erhöhung von gesetzlichen Abgabenlasten entstehen, hat dieser zu tragen, ohne vom Arbeitgeber von vornherein einen entsprechenden Ausgleich bei der Definition der Gesamtversorgungsobergrenze verlangen zu können. Denn die gesetzliche Abgabenlast gehörte auch bereits im Jahr 1959, also zur Zeit der Erstellung der RL 57 zum Risikobereich der Arbeitnehmer. Maßgebend für die Erhaltung des Lebensstandards ist der Vergleich zwischen dem letzten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers aus dem aktiven Arbeitsverhältnis, das durchaus pauschaliert in einer Betriebsvereinbarung definiert werden kann, und der dem Betriebsrentner maximal insgesamt zustehenden Rentenversorgung vor der Abführung der gesetzlichen Abgaben (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 23.09.1997 a.a.O.; Urt. v. 13.11.2007 a.a.O.). 4. Das Anpassungsrecht der Beklagten, von dem sie in der BV 2006 Gebrauch gemacht hat, ist zuvor weder durch Vereinbarung noch durch Verwirkung ausgeschlossen worden. a) Eine Vereinbarung resultiert zunächst einmal nicht daraus, dass der Kläger in der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 03.12.1987 (Bl. 91 d.A.) die Bestätigung erhalten hat, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der Beklagten vom 01.01.1957 bestehe. Hieraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte für die Zukunft darauf verzichten wollte, den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer planwidrigen Überversorgung geltend zu machen. Es handelt sich hier lediglich um die Mitteilung der im Jahr 1987 bestehenden rentenrechtlichen Situation. Das Schreiben der Beklagten vom 11.12.2001 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Prüfung vorgenommen werde, in welcher Form die Altersversorgungswerke der Beklagten in Zukunft fortgeführt werden könnten. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich in seinem eigenen Interesse rechtzeitig mit der Problematik der künftigen Entwicklung von staatlicher und betrieblicher Altersversorgung befassen solle. Zugleich wurde ihm eine geltende Fassung der RL 57 zugesandt sowie ein persönliches Gespräch mit einem Vorstand angeboten. Der Inhalt dieses Schreibens lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass zukünftig eine Veränderung der RL 57 nicht beabsichtigt sei. Vielmehr wird gerade dies angedeutet und versucht, bei dem Kläger ein entsprechendes Problembewusstsein zu wecken. Im Anschluss an den Zugang des Schreibens vom 11.12.2001 hat der Kläger unstreitig ein Gespräch mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten Z geführt, dessen Inhalt allerdings streitig ist. Selbst wenn der vom Kläger dargestellte Gesprächsverlauf als zutreffend unterstellt wird, ergibt sich jedoch kein Angebot der Beklagten zu einem Verzicht, die RL 57 zukünftig wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den neuen Gegebenheiten anzupassen. Denn demnach soll Herr Z den Kläger dahingehend beruhigt haben, dass etwaige beabsichtigte Änderungen nur für die Zukunft gelten würden sowie dass in die vom Kläger bereits erworbenen Anwartschaften nicht eingegriffen werden könne und auch nicht eingegriffen werden wolle. Hierdurch konnte kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entstehen, da die Erwartungen, welche durch die Erklärungen des Herrn Z hatten hervorgerufen werden können, nicht in rechtsverbindlicher Weise festgelegt wurden; bei einer Betriebsvereinbarung kann dies etwa durch den Ausschluss der Kündigung geschehen (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 a.a.O.). Vorliegend hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Überversorgung beizubehalten. Hiervon musste der Kläger auch nach dem von ihm geschilderten Gespräch mit Herrn Z ausgehen. Denn es musste ihm klar sein, dass Herr Z bei etwaigen Erklärungen lediglich vom derzeitig aktuellen Zustand ausging und keine rechtsverbindlichen Erklärungen für alle Zukunft abgeben wollte. b) Die Beklagte hat ihr Recht zur Anpassung der RL 57 auch nicht verwirkt. Sie hat zwar die Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 über mehr als 40 Jahre hinweg nicht verändert, so dass das Zeitmoment erfüllt ist. Jedoch fehlt es an dem notwendigen Umstandsmoment, also an Umständen, aufgrund deren bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Gesamtversorgungsobergrenze entstehen konnte. Das Vertrauen eines Arbeitnehmers auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100% des Nettoeinkommens ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht schutzwürdig (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 a.a.O., S. 10). Dies gilt auch angesichts der Ergänzung der RL 57 aus dem Jahr 1980, der BV 1986, den schriftlichen Mitteilungen der Beklagten an den Kläger vom 03.12.1987 und 11.12.2001 sowie des vom Kläger behaupteten Gespräches mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten Herrn Z. Hierdurch wurden keine Erwartungen geweckt, die rechtlich schützenswert wären. Das Bundesarbeitsgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen von Arbeitnehmern auch dann verneint, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er beabsichtige den Altbestand von Versorgungsberechtigten auch künftig zu schonen. Hierbei handele es sich um nicht schützenswerte Erwartungen (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 a.a.O., S. 10). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung konnte daher auch im gegebenen Fall kein schützenswertes Vertrauen auf Seiten des Klägers in den Fortbestand der alten Gesamtversorgungsobergrenze entstehen. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Unter Beachtung von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat die Berufungskammer die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da insbesondere die Rechtsfrage, wie der Lebensstandard, in den eine neue Gesamtversorgungsobergrenze nicht eingreifen darf, definiert wird, der generellen Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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