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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 148/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 529
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 148/04

Verkündet am: 24.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.11.2003 - 3 Ca 2653/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten von 01.03.2002 bis 15.08.2003 als Fahrer und Mitarbeiter im Dienstleitungsbereich (Umzüge, Kurierdienste, interne Arbeiten) beschäftigt.

Bis 30.06.2002 erfolgte die Beschäftigung als geringfügig eingesetzter Mitarbeiter, ab 01.07.2002 bestand ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. In diesem waren zunächst 800,00 € netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 6,24 €), ab 01.02.2003 1.100,00 € netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 9,98 €) als Arbeitsvergütung vereinbart.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 05.08.2003 restliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und insoweit unter anderem behauptet, es sei eine Verpflegungspauschale von 6,00 € - pro Arbeitstag sowie ein Kilometergeld von 0,30 € je mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer vereinbart gewesen. Daneben habe man ihm für die Benutzung eines eigenen Akkuschraubers einen Betrag von 150,00 € zugesagt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger 5444 km mit seinem Fahrzeug zurückgelegt hat. Die Beklagte hat darauf unstreitig 816,60 € gezahlt.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein restliches Kilometergeld in Höhe von 816,60 € zu. Er habe zudem 2002 insgesamt 704,25 Überstunden bis 2003 insgesamt 160,75 Überstunden gearbeitet. Im Oktober 2002 habe er eine Abschlagszahlung in Höhe von 525,00 € auf die Überstunden geleistet bekommen, allerdings als Verpflegungszuschuss bezeichnet. Ein solcher sei aber nicht vereinbart gewesen. Die Überstunden seien auf Weisung der Beklagten erbracht worden. Alle Mitarbeiter hätten Stundenzettel führen und bei der Beklagten abgeben müssen. Die Überstunden seien einem Zeitkonto gutgeschrieben worden. In der Regel seien Überstunden Mitarbeitern durch Freizeit abgegolten worden. Ihm sei dies aber nie möglich gewesen. Er habe noch nicht einmal seinen normalen Urlaub nehmen können, so dass dieser über den 31.03. hinaus habe genommen werden dürfen. Ihm sei immer mitgeteilt worden, dass man auf ihn nicht verzichten könne. Der einzige Ausgleich, der ihm gewährt worden sei, sei der "Verpflegungsmehraufwand" im Oktober 2002 gewesen. Dies sei nach Angaben des Ehemannes der Beklagten aus Steuerersparnisgründen geschehen. Sämtliche Überstunden seien betrieblich durch die Art seiner Tätigkeiten bedingt gewesen. Kühlfahrten und Postfahrten beispielsweise hätten nicht unterbrochen werden dürfen. Für August 2003 stehe ihm zudem noch eine Vergütung in Höhe von 838,13 € brutto abzüglich 550,19 € netto zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 816,60 netto (im Hinblick auf die Erledigung in Höhe von EUR 150,00 durch Teilvergleich vom 20.11.2003) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.655,20 seit Rechtshängigkeit bis 10.08.2003 und aus EUR 966,60 seit 11.08.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum 01.03.2002 bis 15.08.2003 EUR 8.514,87 brutto für geleistete Überstunden abzüglich EUR 525,00 netto von dem daraus resultierenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Augustlohn in Höhe von EUR 883,13 brutto abzüglich EUR 550,19 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, eine korrigierte Lohnabrechnung für August 2003 zu erstellen sowie die Lohnsteuerkarte und Meldung zur Sozialversicherung zu korrigieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, mit dem Kläger sei eine Fahrtkostenpauschale von 0,15 € pro gefahrenen Kilometer vereinbart gewesen. Richtig sei zwar, dass Überstunden auf ihre Anweisung geleistet worden seien. Denn diese seien durch Freizeit ausgeglichen worden. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass Überstunden zu vergüten seien. Die Beanspruchung und Nutzung freier Zeit falle in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Der Entgang nutzbarer Freizeit sei rechtlich nicht geschützt. Der Kläger habe kein Abfeiern der Überstunden verlangt. Unzutreffend sei, dass man ihm das Abfeiern verboten habe. Auch die Urlaubsübertragung auf das Folgejahr sei nie vereinbart worden. Auf den Kläger habe sie sehr wohl verzichten können. Überstunden seien nie vergütet worden. Der vom Kläger angesprochene Verpflegungsmehraufwand sei ein solcher gewesen. Die Aufstellungen des Klägers zu seinen Überstunden seien nicht nachvollziehbar und seien deshalb zu bestreiten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 194 bis 201 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 20.11.2003 - 3 Ca 2653/03 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.514,97 € brutto abzüglich 525,00 € netto nebst Zinsen, weitere 883,13 € brutto abzüglich 550,19 € netto nebst Zinsen zu zahlen sowie desweiteren dazu, eine korrigierte Abrechnung August 2003 zu erstellen, sowie die Lohnsteuerkarte des Klägers sowie die Meldung zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Inhalts dieser Entscheidung zu korrigieren und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 26.01.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 26.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, trotz der äußerst knappen Klageentgegnung hätte das Arbeitsgericht nicht von 1.297 Überstunden ausgehen können, da der Sachvortrag auf Klägerseite widersprüchlich sei. Zum einen werde behauptet, dass man sich auf 168 Monatsarbeitsstunden geeinigt habe, auf der anderen Seite berechne der Kläger in den Überstundenabrechnungen für jeden Urlaubstag, Krankheitstag mit Lohnfortzahlung und Urlaubstag 8,25 Stunden, so dass bei der dass bei der vereinbarten 6-Tage-Woche von 214,5 Stunden pro Monat auszugehen sei und die Zahl der Überstunden drastisch reduziert werde.

Im Übrigen rechne die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.355,00 € netto auf, weil dem Kläger am 11.07.2002 in Spanien auf der Autobahn aus Leichtfertigkeit ein erheblicher Schaden am Fahrzeug verursacht habe. Weiterhin rechne die Beklagte mit einer Forderung von 2.773,00 € gegen einen eventuell bestehenden Anspruch des Klägers auf. Die Beklagte habe diesen Anspruch vom Ehemann A. am 24.07.2004 abgetreten erhalten; dieser habe wegen des häufig überwiegenden Geldbedarfsbeträge zwischen 50,00 € und 550,00 € in der Zeit vom 18.04.2002 bis zum 22.09.2002 in der zuvor angegebenen Höhe geliehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 20.11.2003 - Az.: 3 Ca 2653/03 -, zugegangen am 26.01.2004 wird dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger verurteilt wird, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen sowie die Gerichtskosten des Arbeitsgerichtsverfahrens I. Instanz zu tragen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei Tatsache, dass ausgehend von einer 5-Tage-Woche in der Regel in der Woche 42,5 Stunden gearbeitet worden sei. Dies entspreche 8, 5 Stunden pro Tag. Der Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall bzw. aus angeblich geliehenem Geld werde ausdrücklich widersprochen. Die geltend gemachten Ansprüche seien im Übrigen auch Inhaltlich voll umfänglich zu bestreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger die ausgeurteilten Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

Hinsichtlich der ausgeurteilten Überstundenvergütung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 7 bis Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 198 - 200 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Arbeitsgerichts in vollem Umfang.

Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten wegen restlichen Arbeitsentgelts für August 2003 sowie der ausgeurteilten Verpflichtung hinsichtlich der Augustabrechnung 2003 sowie der Arbeitspapiere. Insoweit wird auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 200, 201 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren darauf verweist, es sei eine 6-Tage-Woche á 8,25 Stunden vereinbart gewesen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine derartige Stundenzahl mit dem Arbeitszeitgesetz unvereinbar wäre, zum anderen, dass keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen sind, die auf einen derartigen Parteiwillen schließen lassen, dass sich der gesamten Gerichtsakte keinerlei Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Parteien eine - völlig ungewöhnliche - 6-Tage-Woche vereinbart hatten. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte die zugrunde gelegten 168 Monatsarbeitsstunden - ausgehend von einer 5-Tage-Woche nicht einmal bestritten, dass nähere Angaben erforderlich gewesen wären, woraus sich nunmehr die behauptete 6-Tage-Woche ergeben soll.

Eine Berücksichtigung der Aufrechnung der Beklagten mit den beiden geltend gemachten Gegenansprüchen kommt im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Betracht.

Gemäß § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung im Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat - was nach dem Verfahrensverlauf ohne weiteres nachvollziehbar ist - der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Die Kammer hält die Aufrechnung mit beiden Gegenansprüchen für in keiner Weise sachdienlich, weil es sich um völlig neue Lebenssachverhalte handelt und die Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, da eine Vertagung notwendig gewesen wäre, um ggf. Beweis zu erheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den nach Auffassung der Kammer maßgeblichen Umständen im Einzelnen zu erwidern. Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte dafür, diese Ansprüche nicht bereits im erstinstanzlichen Rechtszug geltend zu machen, nicht erkennbar sind. Von daher hält die Kammer es nicht für vertretbar, den gesetzlich vorgesehenen zweitinstanzlichen Rechtszug um einen Rechtszug ohne erkennbaren Anlass zu reduzieren. Schließlich werden die Aufrechnungserklärungen auch nicht auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ohnehin zugrunde zu legen hätte. Denn es handelt sich um völlig andere Lebenssachverhalte, die in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem für das Berufungsverfahren maßgeblichem steht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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