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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 192/07
Rechtsgebiete: ArbGG, EFZG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4
EFZG § 4 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 192/07

Urteil vom 18.07.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.02.2007, Az. 5 Ca 2015/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.02.2007 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 30 bis 32 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.805,37 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 22.02.2007 (Bl. 29 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.805,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für sechs Wochen ab dem 15.02.2005 ergebe sich aus Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches, der unter dem Aktenzeichen 5 Ca 172/05 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 02.02.2006 geschlossen worden sei. Die Anspruchshöhe sei § 4 EFZG zu entnehmen, wonach dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen sei. Das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt des Klägers belaufe sich auf 1.973,06 € brutto, so dass für 42 Kalendertage ein Anspruch in Höhe von 2.762,37 € brutto erwachsen sei, von dem die bereits geleistete Zahlung des Beklagten in Höhe von 957, € brutto in Abzug zu bringen sei, so dass ein verbleibender Restanspruch des Klägers in Höhe von 1.805,37 € brutto entstehe.

Über das dem Kläger für den Krankheitszeitraum zustehende Arbeitsentgelt hätten die Parteien unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 02.02.2006 keine abweichende Vereinbarung getroffen. Soweit unter Ziffer 1. des Vergleiches eine Regelung getroffen worden sei für den Zeitraum vom 15.11.2004 bis 14.02.2005, gehe dies auf den Streit darüber zurück, ob der Beklagte während dieses Zeitraumes in Annahmeverzug geraten sei oder nicht. Der Beklagte habe die Forderung des Klägers für diesen Zeitraum auf 2.000, € brutto heruntergehandelt. Dieser Anspruch könne aber nicht für die Berechnung der Entgeltfortzahlung, welche während des sechswöchigen Anschlusszeitraumes geschuldet sei, zugrunde gelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 22.02.2007 (= Bl. 32 f. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.02.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.04.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend,

die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei nach § 4 Abs. 1 EFZG anhand des Lohnausfallprinzips zu berechnen. Dementsprechend sei jene Vergütung fortzuzahlen, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Für alle Prozessbeteiligten habe bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches festgestanden, dass der Kläger nicht die bisherige volle Arbeitszeit arbeiten könne. Dies habe sich auch aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 22.11.2004, dem Schreiben des X. GmbH vom 06.07.2005 und 03.03.2005 sowie dem Schreiben des Dr. W. vom 24.02.2005 ergeben. Da der Kläger, aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seine Arbeit als Tischler nicht mehr habe leisten können, sei der Beklagte auch nicht zur Entgeltfortzahlung im üblichen Umfang verpflichtet. Für den Zeitraum, welcher der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen sei, hätten die Parteien in dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich eine Forderung in Höhe von 2.000, € brutto vereinbart, dies entspreche 667, € brutto monatlich. Diese monatliche Vergütung sei auch der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers zugrunde zu legen. Hierfür spreche im Übrigen auch das Referenzprinzip, wonach die letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die Berechnung des weiter zu zahlenden Arbeitsentgeltes maßgeblich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2007 nebst Anlagen (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.02.2007, Az: 5 Ca 2015/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

in dem gerichtlichen Vergleich sei eine Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ohne Einschränkungen vereinbart worden. Dementsprechend seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im erstinstanzlichen Urteil voll umfänglich zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab dem 15.02.2005 in Höhe von 1.805,37 € brutto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006.

Der Anspruchsgrund für die Hauptforderung ergibt sich aus Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches, den dieselben Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 5 Ca 172/05 geschlossen haben in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EFZG. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Höhe des Anspruches ist gemäß § 4 Abs. 1 EFZG zu berechnen; hiernach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das hier geregelte Entgeltausfallprinzip bedeutet, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er während der Arbeitsunfähigkeitszeit gearbeitet (vgl. DLW/Dörner C, Rz. 1497 und 1261). Der Arbeitnehmer ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn es nicht zu der Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre.

Das so genannte Referenzprinzip, nämlich die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches nach einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ist nur anzuwenden, wenn eine sichere Prognose des Arbeitsausfalles ausscheidet und damit der Entgeltausfall nicht festgestellt werden kann (vgl. DLW/Dörner C, Rz. 1522, m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich das Entgeltausfallprinzip zur Anwendung, da keine Unsicherheit über den Arbeitsausfall besteht; vielmehr steht fest, dass der Kläger während des Entgeltfortzahlungszeitraumes die arbeitsvertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit nicht erbringen konnte. Er ist daher von dem Beklagten für die sechs Wochen nach dem 15.02.2005 so zu stellen, als wäre er arbeitsfähig gewesen. Daher steht ihm der Entgeltfortzahlungsanspruch in der im Übrigen rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.805,37 € brutto zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Arbeitsentgeltforderung, welche die Parteien unter Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleiches vom 02.02.2006 vereinbart haben, der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches nicht zugrunde gelegt werden. Denn hierbei handelte es sich um Annahmeverzugslohn, welchen die Parteien speziell für den angesprochenen Zeitraum vereinbart hatten. Hingegen war für die Zeit der anschließenden Arbeitsunfähigkeit keine Vereinbarung getroffen.

Soweit der Beklagte während der mündlichen Berufungsverhandlung die Auffassung vertreten hat, der Kläger hätte während des Entgeltfortzahlungszeitraumes im Falle des Nichtvorliegens der Arbeitsunfähigkeit trotzdem nicht vollzeitig arbeiten können, rechtfertigt diese Überlegung nicht die Reduzierung des gesetzlich geschuldeten Entgeltfortzahlungsanspruches. Denn der Kläger ist während des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes nicht so zu stellen wie er stünde, wenn er nur teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, sondern so als sei er in vollem Umfang in der Lage gewesen, die arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen. In diesem Fall steht ihm aber die erstinstanzlich zu Recht zuerkannte Hauptforderung in Höhe von 1.805,37 € brutto zu.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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