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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 206/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 206/07

Urteil vom 25.07.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.02.2007, Az.: 5 Ca 816/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.02.2007 (dort S. 2 - 6 = Bl. 101 - 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.932,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 07.02.2007 (Bl. 100 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Leistungsklage sei unbegründet, da sich für die begehrte Zahlung weder aus dem Sozialplan vom 20.03.2003 noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anspruchsgrundlage ergebe.

Für eine Leistung aus dem Sozialplan vom 20.03.2003 erfülle der Kläger nicht die unter § 4 Ziffer 1. geregelten Leistungsvoraussetzungen. Zwar sei demnach unter anderem auch dann eine Abfindung zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer einen arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Aufhebungsvertrag abschließe. Im vorliegenden Fall sei das Beschäftigungsverhältnis zwar durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden, jedoch sei dieser unstreitig nicht vom Arbeitgeber betriebsbedingt veranlasst worden. Dass unter Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages vom 30.06.2006 vereinbart sei, das bestehende Arbeitsverhältnis werde aus betriebsbedingten Gründen zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung einvernehmlich aufgelöst, stehe dem nicht entgegen. Denn unstreitig sei das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch des Klägers beendet worden. Mithin könne von einer arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Situation nicht die Rede sein. Dieses Verständnis von Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages stimme im Übrigen auch mit dem Regelungsgehalt von Ziffer 2. überein, zumal demnach der Punkt Abfindungsklausel noch abgeklärt werden müsse. Hätten die Arbeitsvertragsparteien eine arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich vereinbart gehabt, hätte es der Ziffer 2. nicht bedurft.

Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ausführe, dass die Beklagte in anderen Fällen in Anlehnung an den Sozialplan freiwillige Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer bezahlt habe, führe dies nicht zu einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt. Denn die Beklagte habe unwidersprochen darauf hingewiesen, dass den anderen Mitarbeitern, die eine Sozialplanabfindung erhalten hätten, tatsächlich betriebsbedingt gekündigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 07.02.2007 (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 01.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 28.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.05.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.932,55 € ergebe sich aus § 4 Ziffer 1. a) des Sozialplanes vom 20.03.2003 in Verbindung mit Ziffer 1. und 2. des Aufhebungsvertrages vom 30.06.2006. Er habe einen arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Aufhebungsvertrag abgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bereits vier Arbeitsverhältnisse durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigungen aufgelöst worden seien und danach weiteren vier Arbeitnehmern gekündigt worden sei. Sein Arbeitsplatz sei somit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht sicher gewesen. Deshalb habe er sich auch um einen anderweitigen Arbeitsplatz bemüht; er sei damit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen.

Der Sozialplan sei auch anwendbar, da bei der Beklagten nach wie vor Betriebsänderungen gemäß dem Interessenausgleich durchgeführt würden, der dem Sozialplan zu Grunde liege. Gegenstand des Interessenausgleiches sei gemäß § 3 Ziffer 6. eine Gemeinkostenreduzierung; diese umfasse auch eine Kostenreduzierung im Personalbereich. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe die Beklagte nach wie vor Personalkosten reduziert.

Im Übrigen hätte die Beklagte einer Eigenkündigung schriftlich zugestimmt, da keine betrieblichen Bedenken gegen das Ausscheiden des Klägers in Wahrheit vorgelegen hätten; somit sei auch die tatbestandliche Leistungsvoraussetzung gemäß § 4 Ziffer 1. a) S. 2 des Sozialplanes erfüllt. Dass einer Eigenkündigung schriftlich zugestimmt worden wäre, folge daraus, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag geschlossen habe.

Schließlich könne der Kläger den Zahlungsanspruch auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da die von ihm mit der Beklagten vereinbarte Aufhebung auf arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Gründen beruhe und er mithin mit den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern, die eine Sozialplanabfindung erhalten hätten, vergleichbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 02.05.2007 (Bl. 129 ff. d. A.) und 18.07.2007 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.02.2007, Az.: 5 Ca 816/06 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.932,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

eine betriebsbedingte Veranlassung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen, da sie zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, den Kläger, der ein "Kernmitarbeiter" gewesen sei, zu kündigen. Die Formulierung "betriebsbedingt" sei nur deshalb in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden, um in dem Arbeitszeugnis eine entsprechende Darstellung geben zu können und damit dem Kläger entgegenzukommen. Ziffer 2. sei deshalb in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden, um zu ermitteln, ob die Firma X. die frühere Betriebsübergeberin, die Abfindungskosten übernehmen würde. Dies habe die Firma X. abgelehnt, so dass die Beklagte, die über keine hinreichenden Eigenmittel verfüge, eine entsprechende Zahlung nicht habe vornehmen können. Der Sozialplan, auf den sich der Kläger berufe, sei heute nicht mehr verbindlich, zumal er ausdrücklich das Unternehmen X. betroffen habe und auf die Zeit bis zum 30.06.2004 begrenzt gewesen sei. Die Umsetzung der im Interessenausgleich, welcher dem Sozialplan zu Grunde liege, bezeichneten Maßnahmen, sei abgeschlossen.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz biete keine Anspruchsgrundlage für den Kläger, zumal bei ihm ein absoluter Einzelfall vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2007 (Bl. 146 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.932,55 € nebst Zinsen, da sich eine dahingehende Forderung nicht aus dem Sozialplan vom 20.03.2003 und auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten lässt. Diese Feststellung hat bereits das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - in seinem Urteil vom 07.02.2007 zu Recht getroffen; die Berufungskammer macht sich die vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtes (Seite 7 ff. des Urteiles vom 07.02.2007 = Bl. 106 ff. d. A.) zu Eigen und verzichtet gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung. Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten rechtlichen Einwände greifen nicht durch.

1.

Nach wie vor kann sich der Kläger nicht auf § 1 Ziffer 1. a) des Sozialplanes vom 20.03.2003 mit Erfolg berufen. Weder ist im vorliegenden Fall ein arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasster Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden, noch gab es eine Eigenkündigung des Klägers, bei der die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers vorlag, nach der keine betrieblichen Bedenken gegen dessen Ausscheiden vorlagen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, vor Abschluss des Aufhebungsvertrages seien bereits vier Arbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Kündigung aufgelöst worden und nach Abschluss des Arbeitsvertrages noch einmal weitere vier Beschäftigungsverhältnisse, will er damit - wie während der Berufungsverhandlung klar wurde - zum Ausdruck bringen, dass in seinem Arbeitsumfeld insgesamt acht betriebsbedingte Kündigungen erklärt worden sind. Allein dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Beklagte einen betriebsbedingten Anlass sah, auch den Arbeitsplatz des Klägers entfallen zu lassen. Hierfür gibt es aus objektiver Sicht keinerlei konkreten Anhaltspunkt. Dass der Kläger subjektiv das Gefühl hatte, sein Arbeitsplatz sei nicht mehr sicher und er müsse sich nach einer anderen Arbeit umsehen, rechtfertigt für sich genommen noch nicht den Rückschluss, die Beklagte habe ein konkretes Interesse, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger arbeitgeberseitig aus betriebsbedingten Gründen aufzulösen.

Des Weiteren ist unerheblich, wie sich die Beklagte im Falle einer Eigenkündigung des Klägers verhalten hätte. Eine solche Kündigung wurde nicht erklärt und es liegt auch unstreitig nicht eine schriftliche Zustimmung der Beklagten zu einer Eigenkündigung des Klägers vor. Mithin kann sich auch in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Abfindungszahlung aus § 4 Ziffer 1. a) des Sozialplanes ergeben.

Ob der Sozialplan auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger überhaupt anwendbar wäre, erscheint äußerst fraglich, bedarf aber nicht der weiteren Prüfung, zumal der Kläger die Leistungsvoraussetzungen - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt.

2.

Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger ist nach wie vor nicht mit jenen Arbeitnehmern vergleichbar, die von der Beklagten betriebsbedingt gekündigt wurden und in diesem Zusammenhang eine Abfindungszahlung erhalten haben. Gegenüber dem Kläger ist nämlich unstreitig keine betriebsbedingte Kündigung erfolgt und es lag auch nicht die gleiche Interessenlage vor wie im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde nämlich auf dessen Wunsch, nachdem er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, durch den Aufhebungsvertrag beendet und objektiv gab es keine arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasste Aufhebung des Arbeitsvertrages. Zudem widerspräche es grundsätzlich dem üblichen Zweck einer Sozialplanabfindung, soziale Nachteile, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, wenn diese in voller Höhe auch dann gezahlt würde, wenn ein Arbeitnehmer vor Abgabe der vertragsbeendigenden Erklärungen einen Ersatzarbeitsplatz gefunden hat.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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