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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 2077/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 2077/03

Verkündet am: 07.06.2004

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.10.2003 - 7 Ca 1195/03 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.10.2004 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten streiten darüber, ob den Klägern die Zahlung von Urlaubsgeld nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen für das Kalenderjahr 2003 zusteht. Die Kläger sind langjährig bei der Beklagten beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag wurde unter Ziffer 7) vereinbart, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die einschlägigen tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen Anwendung finden. Bezüglich der Einzelheiten der Regelung des Arbeitsvertrages wird auf diesen Bezug genommen. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit auch jeweils nach den einschlägigen Tarifverträgen der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz abgewickelt. Für das Kalenderjahr 2003 zahlte die Beklagte an die Kläger allerdings kein zusätzliches Urlaubsgeld.

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, ihnen stünde das zusätzliche tarifvertragliche Urlaubsgeld für das Jahr 2003 zu.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 644,00 € brutto zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 1.543,50 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es gehe nicht an, dass ein Arbeitnehmer, der keine finanziellen Nöte habe, eine wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens durch seine Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld noch verstärke.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteile vom 09.10.2003 und 20.11.2003 - 7 Ca 1195/03 und 7 Ca 15 - antragsgemäß zur Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 41 bis 44 der Akte 7 Ca 1195/03 und 31 bis 34 der Akte 7 Ca 15 Bezug genommen.

Gegen die ihr am 06. bzw. 28.11.2003 zugestellten Urteile hat die Beklagte durch am 05. bzw. 10.12.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.01.2004 bzw. am 28.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Nach Erlass der erstinstanzlichen und streitgegenständlichen Entscheidung ist ein Tarifvertrag zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. Fachbereich Medien, Kunst und Industrie Rheinland-Pfalz-Saar und dem Verband Druck und Medien Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. mit folgendem Wortlaut abgeschlossen worden:

"Dieser Tarifvertrag hat das Ziel, die Arbeitsplätze in der Firma C., A-Straße, A-Stadt auf Dauer zu sichern.

1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten der Firma C., ausgenommen Auszubildenden und Umschüler/innen und leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

2. In Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro X., Herrn RA W., dem Betriebsrat und den Vertreter/innen der Tarifvertragsparteien wird die wirtschaftliche Situation geprüft.

3. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden im Zusammenhang mit diesem Tarifvertrag eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und zur Beschäftigungssicherung abschließen.

4. Um eine Insolvenz zu verhindern, erhalten die Beschäftigten kein zusätzliches Urlaubsgeld und keine tarifliche Jahresleistung bzw. Jahressonderzahlung für das Jahr 2003.

5. Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.

6. Die Gesellschaftsform der Firma C. bleibt in dieser Form während der Laufzeit dieses Tarifvertrages unverändert bestehen.

7. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. August 2003 in Kraft und endet am 31. Juli 2004 ohne Nachwirkung."

Dieser Tarifvertrag mit dem Datumszusatz 17.07.2003 ist vom Bundesvorstand der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Verband Druck und Medien sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. Fachbereich Medien, Kunst und Industrie Rheinland-Pfalz-Saar unterzeichnet. Die Unterschriften wurden nach Darstellung der Beklagten Ende November Anfang Dezember 2003 geleistet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, nach Maßgabe des zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrages bestehe kein Anspruch der Kläger auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld. Es sei rechtlich unbedenklich, dass der Tarifvertrag Rückwirkung entfalte; es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse der Kläger, dass eine Rückwirkung ausschließen könne. Denn die Kläger hätten schon frühzeitig gewusst, dass der Fortbestand des Urlaubsgeldanspruches für das Jahr 2003 nicht gesichert gewesen sei. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm sei aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen müsse. Am 23.01.2003 sei es um 14:00 Uhr in den Betriebsräumen der Beklagten zu einer Betriebsversammlung gekommen, anlässlich derer einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten, Herr V. jun. die dramatische wirtschaftliche Situation dargestellt habe. Er habe auch darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die seit dem ersten Quartal 2002 aufgetreten seien, so gravierend seien, dass das Unternehmen nicht dazu in der Lage sein werde, das tarifliche Urlaubsgeld und das tarifliche Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Anwesend sei dabei unter anderem auch der Betriebsleiter der Beklagten, Herr A. gewesen. Ferner sei es am 26.06.2003 zu einer weiteren Betriebsversammlung in den Räumen der Beklagten gekommen. Die Betriebsversammlung habe um 13:30 Uhr begonnen. Im Rahmen dieser Veranstaltung sei es der Betriebsratsvorsitzende, Herr U., gewesen, der über den anstehenden Wegfall unter anderem des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes informiert habe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.10.2003 - 7 Ca 1195/03 und vom 20.11.2003 - 7 Ca 15 - aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angefochtenen Entscheidungen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, der Ergänzungstarifvertrag ändere an diesem Ergebnis nichts, da ein rückwirkender Eingriff in bereits entstandene und fällige Ansprüche, die durch Tarifvertrag verkündet seien, unzulässig sei. Es treffe nicht zu, dass am 23.01.2003 zudem bereits angekündigt worden sei, dass das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt werde. Desweiteren sei zu bestreiten, dass diese Thematik innerhalb der Betriebsversammlung am 26.06.2003 gewesen sei. Grundsätzlich sei die formelle Wirksamkeit des Tarifvertrages zu bestreiten, nachdem die Unterschriften der Verantwortlichen erst Ende November/Anfang Dezember 2003 geleistet worden seien. Das Datum dieser Unterschriften sei aus dem Vertrag nicht erkennbar.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 03.05.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 91, 92 der Akte Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.06.2004 (Bl. 108 - 110 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung in den beiden verbundenen Verfahren hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar hat das Arbeitsgericht aufgrund der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt seiner streitgegenständlichen Entscheidung zu Recht den Klagen in vollem Umfang stattgegeben; aufgrund des zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrages sind die Klagen aber nunmehr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzuweisen.

Zur Begründung der Ansprüche der Kläger dem Grunde und der Höhe nach wird auf Seite 4 bis 6 der Entscheidungen 7 Ca 1195/03 = Blatt 42 bis 44 dieser Akte und auf Seite 4, 5 der Akte 7 Ca 1598/03 = Blatt 32, 33 der Akte zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Ausführungen, die diese Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das Arbeitsgericht in Frage stellen, enthält das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht, so dass keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Aufgrund des zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrages sind die beiden Klagen aber nunmehr unbegründet.

Zunächst stehen der Wirksamkeit des hier maßgeblichen Tarifvertrages, der im Tatbestand zitiert ist, keine formellen Bedenken entgegen. Zwar lässt sich tatsächlich, wie von den Klägern beanstandet, der schriftlichen Tarifvertragsurkunde nicht entnehmen, wann die Unterschriften der Verantwortlichen und der Verbände geleistet worden sind. Das steht der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages jedoch nicht entgegen, der eine eindeutig datumsmäßig bestimmte Gültigkeitsdauer in Ziffer 7) enthält. Dass die Unterschriften tatsächlich von den jeweiligen Verantwortlichen geleistet worden sind, haben die Kläger demgegenüber nicht in Abrede gestellt. Auch Ziffer 4) enthält insoweit eine zeitlich eindeutig zuordnenbare Regelung des Gegenstandes des Tarifvertrages.

Entgegen der Auffassung der Kläger war es den Tarifvertragsparteien auch unbenommen, rückwirkend die Ansprüche der Kläger auszuschließen. Tarifvertragliche Regelungen, und darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, können durchaus zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, und zwar auch dann, wenn die neue tarifvertragliche Regelung rückwirkend in die Laufzeit einer früheren eingreift. Das gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (vgl. BAG 23.11.1994 NZA 1995, 844). Der Tarifvertrag trat am 01.08.2003 in Kraft. Das Urlaubsgeld wird bei der Beklagten unstreitig generell Ende Juni mit dem Gehalt für den Monat Mai ausgezahlt. Der Rückwirkung steht vorliegend auch, auch insoweit folgt die Kammer der Beklagten, nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen muss (BAG 17.05.2000 NZA 2000, 1297).

Vorliegend mussten die Kläger schon frühzeitig wissen, dass der Fortbestand des Urlaubsgeldanspruches für das Jahr 2003 keinesfalls gesichert war.

Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass es am 23.01.2003 um 14:00 Uhr in den Betriebsräumen der Beklagten zu einer Betriebsversammlung kam, anlässlich derer einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten, Herr V. jun., die dramatische wirtschaftliche Situation darstellte. Er verwies auch darauf, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die seit dem letzten Quartal 2002 aufgetreten seien, so verwirrend seien, dass das Unternehmen nicht dazu in der Lage sein werde, das tarifliche Urlaubsgeld und das tarifliche Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Anwesend war dabei unter anderem auch der Betriebsleiter der Beklagten, Herr A.. Der Zeuge hat frei von Widersprüchen ausgesagt, dass die Stimmungslage schlecht war und der Termin so gewählt, dass aus beiden Schichten die Mitarbeiter anwesend sein konnten, also entweder zum Ende der einen Schicht oder zum Beginn der zweiten Schicht. Er war sich ganz sicher, dass die Rede davon war, dass wenn sich die Verhältnisse nicht ändern, weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld gezahlt werden kann. Danach hat der Seniorchef ganz klar laut und deutlich erklärt, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld voraussichtlich, wenn sich nichts ändert, nicht gezahlt werden können. Das im Übrigen dabei nicht gesprächsweise, sondern im Sinne eines Vortrages, dem alle Mitarbeiter zugehört haben.

Desweiteren steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass es am 26.06.2003 zu einer weiteren Betriebsversammlung in den Räumen der Beklagten kam, die um 13:30 Uhr begann. Im Rahmen dieser Veranstaltung war es der Betriebsratsvorsitzende, Herr U, der über den anstehenden Wegfall unter anderem des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes informiert hat. Der Zeuge B.-Lang hat insoweit frei von Widersprüchen klar und deutlich mitgeteilt, dass der Betriebsratsvorsitzende bei dieser Gelegenheit ausgeführt hat, was der Stand der Verhandlungen mit der Geschäftsleitung zum Thema Überstundenkonto war und zum anderen, dass die wirtschaftliche Lage es nicht zuließ, Weihnachts- und Urlaubsgeld zu zahlen. Es war danach auch vorher in der Betriebsversammlung immer wieder das Thema, dass die Geschäftsleitung, die ohnehin mit den Lohnzahlungen im Rückstand war, nicht in der Lage sein würde, diese tariflichen Leistungen zu zahlen. Er hat ausgesagt, dass nach seiner Auffassung eigentlich jeder Mitarbeiter informiert war, dass diese Zahlungen so nicht erfolgen würden.

Damit steht für die Kammer fest, dass eine rückwirkende Regelung vorliegend deshalb nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig war, weil die Mitarbeiter frühzeitig aufgrund der im Betrieb durchgeführten Versammlung positive Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatten, die auch ganz konkret einen Bezug zu der hier streitgegenständlichen Urlaubsgeldzahlung hatten. Von daher hat der rückwirkend abgeschlossene Tarifvertrag die rechtliche Konsequenz, dass die zunächst begründeten Ansprüche der Kläger zwischenzeitlich entfallen sind und die Klagen abzuweisen waren.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise nicht jeder Arbeitnehmer an diesen Versammlungen, warum auch immer, teilgenommen hat, z. B. wie im Berufungsverfahren vorgetragen, weil der/die Kläger zu den fraglichen Zeitpunkten möglicherweise erkrankt waren. Denn die Beklagte hat durch die Betriebsversammlungen und den klaren Bezug zu der hier streitgegenständlichen Leistung eine hinreichende Betriebsöffentlichkeit hergestellt, so dass jeder Mitarbeiter der Beklagten unter normalen Umständen Kenntnis von den Verhandlungen mit dem Betriebsrat, der Gewerkschaft und der wirtschaftlichen Situation erlangen musste. Höhere Anforderungen, insbesondere der Nachweis, dass die Beklagte positiv jedem einzelnen Mitarbeiter nachweislich Kenntnis verschafft hat, sind nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht geboten.

Nach alledem waren die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 in Verbindung mit § 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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