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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 21/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.08.2007, Az. 2 Ca 164/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine betriebliche Sonderzahlung und die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerin.

Die Klägerin war seit dem 10.01.1997 bei der Beklagten als Produktionsarbeiterin gegen Zahlung einer durchschnittlichen Monatsvergütung in Höhe von ca. 1.334,00 EUR netto tätig.

Am 12.07.2005 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat einen Sozialplan, der für betriebsbedingt ausscheidende Arbeitnehmer eine Abfindung vorsah und unter § 7 Ziff. 1. folgende Regelung enthielt:

" Bei Rückkehr zu C. innerhalb von zwei (2) Jahren erhält der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit angerechnet, die er bis zu seinem betriebsbedingten Ausscheiden hatte."

Die Klägerin schied, aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 19.09.2005, zum 31.12.2005 aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 18.925,00 EUR brutto aus. Ab Januar 2006 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich ca. 700,00 EUR.

Am 18.05.2006 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens eine Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 27 f. d. A.), die unter anderem folgende Regelungen aufwies:

" 1. Die Arbeitgeberin wird folgenden Mitarbeitern den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit Beginn ab dem 01.08.2006 anbieten:

X.

A.

W.

V.

U.

T.

S.

R.

Q.

P.

O.

N.

M.

L.

Das Arbeitsvertragsangebot beinhaltet dabei eine 6-monatige Probezeit.

2. Für die Kündigung der genannten Mitarbeiter innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren Betriebsrat und Arbeitgeberin, dass eine Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates ausgesprochen werden kann. Kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin nicht zustande, entscheidet als Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts Koblenz, K.

3. Es besteht Einigkeit darüber, dass die genannten Arbeitnehmer ungeachtet der Neueinstellung nicht verpflichtet sind, die erhaltenen Sozialplanabfindung zurückzuzahlen.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet nicht statt.

4. ...

5. ... "

Die Klägerin wurde anschließend von der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.06.2006 (Bl. 14 ff. d. A.) wieder eingestellt und ab dem 01.08.2006 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Des Weiteren beendete die Beklagte verschiedene Kündigungsschutzprozesse mit anderen Arbeitnehmern, die gegen die auch ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt hatten, durch "Rücknahme" der Kündigungen.

Am 10.12. jeden Jahres zahlt die Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 18.12.1996 (im folgenden: TV Sonderzahlung), der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar ist, an ihre Mitarbeiter eine betriebliche Sonderzahlung. Tarifliche Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung ist gemäß § 2 Nr. 1 TV Sonderzahlung unter anderem eine ununterbrochene Betriebsangehörigkeit von sechs Monaten am Auszahlungstag (vgl. Bl. 17 d. A.). Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte an die Klägerin keine betriebliche Sonderzahlung.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage hat die Klägerin die Leistung der betrieblichen Sonderzahlung für das Jahr 2006 und die Feststellung einer generellen Anrechnung von Vordienstzeiten anlässlich ihrer Weiterbeschäftigung ab dem 01.08.2006 verlangt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.08.2007 (dort Seite 4 f. = Bl. 58 f. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von 1.504,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass eine Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin bei der Arbeitgeberin im Rahmen der Einstellung ab dem 01.08.2006 stattfinden muss.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.08.2007 die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen für eine betriebliche Sonderzahlung, da sie zum Ende des Kalenderjahres 2006 dem Betrieb noch keine sechs Monate ununterbrochen angehört habe. Bei ihrer Einstellung zum 01.08.2006 seien die Vordienstzeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis nicht anzurechnen gewesen; infolge dessen habe auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht bestanden.

Die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 habe rechtswirksam die Regelung aus § 7 Ziff. 1. des einschlägigen Sozialplanes hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten abgelöst. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 05.10.2000 (Az. 1 AZR 48/00 = AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG 1972) könne eine neue Betriebsvereinbarung an die Stelle einer bisherigen treten und diese ablösen; dies sei grundsätzlich auch dann möglich, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger sei. Voraussetzung sei allerdings, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen werde, gewahrt seien. Diese rechtlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass nach den Regelungen des Sozialplanes vom 12.07.2005 kein verbindlicher Wiedereinstellungsanspruch zugunsten der Klägerin geregelt gewesen sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass in der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 auch zugunsten der Klägerin Regelungen getroffen worden seien; so könne bei einer Wiedereinstellung in den ersten sechs Monaten eine Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates ausgesprochen werden; zudem sei die Klägerin, ungeachtet der Neueinstellung, nicht verpflichtet, die erhaltene Sozialplanabfindung zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 08.08.2007 (= Bl. 59 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.08.2007 am 13.12.2007 zugestellt worden ist, hat am 14.01.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.02.2008 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

durch die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 sei, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, in ihre Besitzstände eingegriffen worden. Denn durch den Sozialplan vom 12.07.2005 sei jedem gekündigten Arbeitnehmer das Recht eingeräumt worden, dass Vordienstzeiten bei der Rückkehr in den Betrieb anzurechnen seien. Hierbei handele es sich um einen Rechtsanspruch, dessen Realisierbarkeit von dem Eintritt des Ereignisses "Wiedereinstellung" abhängig sei.

Soweit in der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 im Falle einer Kündigung während der ersten sechs Monate die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich sei, bestünden Zweifel, ob hierdurch der "neue" Arbeitsplatz der Klägerin sicherer geworden sei. Letztlich handele es sich um eine Formalität, die einzuhalten für die Beklagte ein Leichtes sei. Darüber hinaus sei in dem Sozialplan nicht geregelt gewesen, dass ein Arbeitnehmer im Falle der Rückkehr zur Beklagten die erhaltene Sozialplanabfindung zurückzahlen müsse. Mithin sei auch, ohne dass es auf die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 ankomme, davon auszugehen gewesen, dass eine Rückzahlungspflicht im Falle der Wiedereinstellung nicht entstehe.

Schließlich sei die Klägerin auch schlechter gestellt worden als jene Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten und nach Rücknahme der Kündigung mit der Folge wiedereingestellt worden seien, dass sie durchgehend Arbeitsvergütung hätten beziehen können und die Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Durch die Sozialplanabfindung sei das Arbeitslosengeld der Klägerin für die Dauer der Arbeitslosigkeit lediglich dahingehend aufgebessert worden, dass diese genauso stehe, als wenn sie durchgehend die frühere Arbeitsvergütung weiterbezogen hätte. Somit ergebe sich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jenen Arbeitnehmern, die eine Kündigungsschutzklage erhoben hätten, dadurch, dass die Vordienstzeiten der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.

Wegen der weiten Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.02.2008 (Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.08.2007, Az. 2 Ca 164/07

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von 1.504, 85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass eine Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin bei der Beklagten im Rahmen der Einstellung ab dem 01.08.2006 stattfinden muss.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

wenn die Klägerin geltend mache, sie sei gegenüber jenen Arbeitnehmern schlechter gestellt, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten und bei denen die Beklagte die Kündigung zurückgenommen habe, verkenne sie, dass diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Abfindung erhalten habe. Es sei geradezu absurd, zu behaupten, die Klägerin stehe nicht anders, als wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben hätte, weil die Abfindung durch die Differenz zwischen ihrem Verdienst und dem Arbeitslosengeld I aufgezehrt worden sei. Immerhin habe die Klägerin mit der Dezemberabrechnung für das Jahr 2005 eine Abfindung in Höhe von 18.925,00 EUR erhalten.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in Besitzstände der Klägerin durch die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 nicht eingegriffen worden sei. Denn bis zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung habe die Klägerin von der Beklagten überhaupt nichts verlangen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2008 (Bl. 98 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die zulässigen Klageanträge zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes sind rechtlich vollumfänglich zutreffend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird (vgl. Seite 5 ff. des erstinstanzlichen Urteiles vom 08.08.2007; Bl. 59 ff. d. A.). Angesichts der Einwendungen der Berufungsführerin ist ergänzend Folgendes noch auszuführen:

1. Ein tariflicher Anspruch der Klägerin auf eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 besteht nicht, da sie zum Auszahlungszeitpunkt - hier der 10.12.2006 - dem Betrieb noch keine sechs Monate angehörte. Sie wurde nämlich zum 01.08.2006 eingestellt, wobei die Vordienstzeiten weder im Zusammenhang mit der betrieblichen Sonderzahlung noch generell anzurechnen sind.

Die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006, die hinsichtlich der Regelung einer Anrechnung von Vordienstzeiten den Sozialplan vom 12.07.2005 abänderte, ist - wie vom Arbeitsgericht bereits ausgeführt - wirksam.

Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihr durch die Anrechnungsregelung aus dem Sozialplan ein Recht eingeräumt worden ist, welches durch die Betriebesvereinbarung vom 18.05.2006 beseitigt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 = AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG 1972) können die Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter - auch stillschweigender - Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln. Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (vgl. BAG, Urteil vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 = BAGE 77, 313). Im Verhältnis aufeinanderfolgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, die neue Regelung ersetzt die bisherige; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss vom 16.09.1996 - GS 1/82 = BAGE 53, 42). Diese Rechtsprechung ist auch auf Sozialpläne anzuwenden, die nach § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben.

Allerdings ist ein Eingriff in die auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung beziehungsweise des früheren Sozialplans bereits begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gelten - schon von Verfassungs wegen - insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, als in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen wird (vgl. BAG, Urteil vom 10.08.1994 a. a. O.; Urteil vom 05.10.2000 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass ein Vergleich zwischen dem Sozialplan und der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 eine Verschlechterung für die betroffenen Arbeitnehmer in dem Einzelpunkt "Anrechnung von Vordienstzeiten" mit sich bringt. Diese verschlechternde Regelung wird, stellt man einen Gesamtvergleich an, aber durch andere vorteilhafte Regelungen in der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 zumindest wettgemacht. Die in der letzten Betriebsvereinbarung enthaltene Gesamtregelung und damit auch die Regelung der Anrechnung von Vordienstzeiten ist mithin nicht unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte.

a) Ein wesentlicher Vorteil ergibt sich aus der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006, wonach ein Anspruch des Betriebsrates besteht auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes gegenüber der Klägerin; hier ist rechtsverbindlich ein Wiedereinstellungsangebot vereinbart worden. Der hieraus resultierende Vorteil, der durch die Einstellung der Klägerin sich dann auch realisiert hat, war zu Zeiten der Geltung des Sozialplanes noch nicht gegeben.

b) Des Weiteren wurde im Bereich des Kündigungsschutzes ein Ersatz für den Wegfall der Anrechnung von Vordienstzeiten dadurch geschaffen, dass eine Kündigung während der ersten sechs Monate nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen kann. Hierbei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um eine bloße Formalität, zumal der Betriebsrat den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 im Wege des Einigungsstellenverfahrens erstritten hat und daher auch davon ausgegangen werden kann, dass er notfalls von seinem Recht zur Verweigerung der Zustimmung Gebrauch machen wird. Im Übrigen ist für diesen Fall ausdrücklich geregelt, dass dann eine Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn VRLAG K. entscheiden soll. Diese detaillierten Regelungen in der letzten Betriebsvereinbarung lassen keine Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit und dem Willen des Betriebsrates, erforderlichenfalls diese Rechte in Anspruch zu nehmen, aufkommen.

c) Die weitere Regelung, wonach eine Rückzahlung der Sozialplanabfindung im Falle der Wiedereinstellung der Klägerin nicht erfolgt, ist ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil, der bei dem Gesamtvergleich zu berücksichtigten ist. Es trifft zwar - wie von der Klägerin in der Berufungsbegründung hervorgehoben - zu, dass in dem Sozialplan eine Rückzahlung der Sozialplanabfindung im Falle der Wiedereinstellung nicht geregelt war. Da die Klägerin bereits nach sieben Monaten Arbeitslosigkeit wiedereingestellt wurde, hätte im Falle der Nichtregelung einer fehlenden Rückzahlungspflicht aber darüber gestritten werden können, ob angesichts des zumindest teilweise nicht mehr gegebenen Zahlungszweckes, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, eine teilweise Rückzahlung von der Beklagten verlangt werden kann. Der Ausschluss einer Rückzahlungspflicht in der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 schaffte hier Rechtssicherheit und gleichzeitig auch eine der Klägerin günstige Regelung.

2. Die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2006 führt schließlich nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen jenen Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - ohne Anrechnung von Vordienstzeiten wiedereingestellt wurden gegenüber den Arbeitnehmern, die nach "Rücknahme" der Kündigung im Kündigungsschutzprozess unter Aufrechterhaltung der Vordienstzeiten weiterbeschäftigt werden. Die Ungleichbehandlung ist hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn die prozessierenden Arbeitnehmer haben keine Sozialplanabfindung erhalten, während die Klägerin 18.925,00 EUR brutto bezogen hat und diesen Betrag auch nicht zurückzahlen muss. Da sie infolgedessen eine Leistung für den Verlust des Arbeitsplatzes behält, kann sie nicht in einer anderen rechtlichen Beziehung verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es überhaupt nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen.

Ihr weiterer Vortrag, die Abfindungszahlung habe zusammen mit dem Arbeitslosengeld lediglich dazu geführt, dass sie so viel monatlich während der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gehabt habe, wie die gekündigten Arbeitnehmer nach "Rücknahme" von deren Kündigungen, ist sachlich unzutreffend. Hätte die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, hätte sie keine Sozialplanabfindung bezogen und die Beklagte hätte nach "Rücknahme" der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung das in dem früheren Arbeitsverhältnis vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von ca. 1.334,00 EUR netto für die Zeit von Januar bis Juli 20007 bezahlen müssen. Demgegenüber hat sie tatsächlich für die sieben Monate Arbeitslosengeld in Höhe von 700,00 EUR monatlich und eine Abfindung in Höhe von 18.925,00 EUR brutto, allerdings ohne Anerkennung von Vordienstzeiten, erhalten. Mithin "fehlte" ihr monatlich die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Nettovergütung in Höhe von rund 700,00 EUR netto; bei sieben Monaten Arbeitslosigkeit macht dies einen Betrag von 4.900,00 EUR netto aus. Dieser "Fehlbetrag" wurde durch die Abfindung nicht nur egalisiert, vielmehr verblieb der Klägerin selbst unter Berücksichtigung eines - zu ihren Gunsten hoch geschätzten - "Anteiles" von gesetzlichen Abzügen in Höhe von 40 Prozent ein Nettoabfindungsbetrag von ca. 11.400,00 EUR, der den dargelegten "Fehlbetrag" um ca. 6.500,00 EUR überschritt. Dieser verbleibende Betrag ist um mehr als das Vierfache höher als die der Klägerin durch die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten entgehende betriebliche Sonderzahlung, welche die Arbeitnehmer aus der anderen Vergleichsgruppe beanspruchen können.

Selbst wenn mit der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten zunächst weitere Rechtsnachteile verbunden waren, zum Beispiel kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung angesichts des überschießenden Abfindungsbetrages keine Rede sein.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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