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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 2147/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, GewO, HGB


Vorschriften:

BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
GewO § 123
GewO § 124
HGB § 71
HGB § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 2147/03

Verkündet am: 03.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2003 - 5 Ca 469/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

Die 51 Jahre alte Klägerin war die Lebensgefährtin des am 14.04.2002 verstorbenen früheren Inhabers der Einzelfirma X.

Bei der Firma X. war die Klägerin beschäftigt von September 1999 bis Ende Januar 2000, von April 2000 bis August 2001, vom 17.02.2002 bis 31.05.2002 und ab 01.12.2002 bei der aus der Firma X. hervorgegangenen Beklagten.

Das seit 17.02.2002 begründete Arbeitsverhältnis zur Einzelfirma X. war gekündigt worden am 02.05.2002 zum 31.05.2002. Die von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzklage endete am 21.10.2002 mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch ordentliche Kündigung der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen vom 02.05.2002 zum 31.05.2002 beendet worden war (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -,5 Ca 912/02).

Mit Wirkung vom 01.12.2002 schlossen die Klägerin und die Einzelfirma X. einen neuen Arbeitsvertrag ab, dessen Inhalt im Einzelnen in dem Vergleich vom 24.10.2002 ausformuliert worden war. Der am 14.04.2002 verstorbene X. hinterließ ein notarielles Testament vom 30.01.2001, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 - 7 d. A. Bezug genommen wird, in dem er der Klägerin als Vermächtnis das Recht einräumte, auf Lebenszeit die Wohnung: A-Stadt, zu nutzen. Darüber hinaus beschwerte der Erblasser seine Erben mit der Auflage, der Klägerin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine angemessene Berufsanstellung zu bieten.

Das mit dem Wohnrecht der Klägerin belastete Wohnhaus und das Firmengelände der Beklagten gehen ineinander über. Die Beklagte sichert das Firmengelände u.a. durch eine Videokamera, die den Eingangsbereich des von der Klägerin bewohnten Hauses erfasst. Auf dem Firmengelände befanden sich im Februar/März 2003 drei 200 Liter Tonnen, in denen Rohsteine - Achate - lagerten. Diese Rohsteine waren in den Eingangsbereich des Wohnhauses verbracht worden, weil sich ein Kunde die Rohsteine ansehen wollte.

An den Wochenenden wird bei der Beklagten nicht gearbeitet. Die Beklagte schaltete eine mit einem Bewegungsmelder ausgestattete Videokamera am Wochenende an und wertet deren Bilder am Montag der darauf folgenden Woche aus.

Am Samstag, den 22. 02.2003 etwa zur Mittagszeit sprang die Videokamera an. Auf der etwa sechsminütigen Aufnahme ist zu sehen, dass die Klägerin vor ihrer Türe kehrt und diese Tätigkeit beendet. Darüber hinaus ist ein zischendes Geräusch zu hören. Am darauf folgenden Montag stellte die Beklagte fest, dass die in der Tonne befindlichen Achate mit roter Farbe verunreinigt waren. Die Beklagte überprüfte das Videoband des Wochenendes vom 22.02.2003 und kam zu der Auffassung, dass nur die Klägerin als Schadensverursacherin infrage käme.

Die Beklagte bat die Klägerin, sich zu dem Vorwurf der vorsätzlichen Verunreinigung der Steine am 06.03.2003 um 9.00 Uhr zu äußern. Diesen Termin ließ die Klägerin verstreichen.

Mit Schreiben vom 06.03.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin daraufhin fristlos. Im Kündigungsschreiben wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie habe am 22.02.2003 Achate mit roter Farbe besprüht und diese zum Teil unbrauchbar gemacht und dadurch einen Schaden von ca. 600.00 € verursacht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen.

Gegen diese fristlose Kündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage, die am 11.03.2003 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangen ist.

Versuche beider Parteien, die Achate zu reinigen, führten zu keinem nennenswerten Erfolg.

Die Klägerin hat vorgetragen,

für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses habe kein wichtiger Grund vorgelegen, der es der Beklagten unzumutbar gemacht habe ihr Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von belang, beantragt,

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.03.2003 nicht beendet worden ist,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorgelegen. Sie habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen Verdachts einer vorsätzlichen Sachbeschädigung gekündigt.

Die sich in drei Tonnen auf dem Firmengelände im Eingangsbereich des von der Klägerin bewohnten Wohnhauses befindlichen Achate seien mit roter Farbe beschädigt worden. Die Beseitigung der Schäden sei nur teilweise möglich und es sei ein Schaden von rund 600,00 € entstanden. Am 21.02.2002 seien die Steine noch nicht verunreinigt gewesen. Am 24.02.2002 sei die Verunreinigung der Steine festgestellt worden. Als Täter komme nur die Klägerin infrage. Die auf dem Firmengelände installierte Videokamera habe an diesem Wochenende die Klägerin aufgenommen, die sich im Eingangsbereich zu schaffen gemacht habe. Die Tonnen selbst seien zwar von den Videoaufnahmen nicht erfasst worden, wohl aber die Klägerin. Darüber hinaus sei ein zischendes Geräusch zu hören, was nur von einer Farbspraydose stammen könne. Da andere Tatverdächtigte im Aufnahmebereich der Videokamera nicht zu sehen seien, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass die Klägerin die Achate beschädigt habe.

Zudem habe die Klägerin gegenüber dem Zeugen W. erklärt, sie habe die Videokamera nach oben gedreht.

Tatsächlich sei allerdings eine Attrappe der Videokamera - nicht die aufnehmende Videokamera - die sich sichtbar im Eingangsbereich befinde, verstellt worden.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Betriebsgeländes sowie der Videoaufnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2003 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 31 d.A., hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2003 (Bl. 31 - 32 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 06.11.2003 - 5 Ca 469/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 117 bis 124 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 22.12.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Sie hat die Berufung durch am 21.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen einer so genannten Verdachtskündigung seien vorliegend nicht gegeben. Es fehle an einer lückenlosen Indizkette, die den Verdacht der Sachbeschädigung auf die Klägerin lenken könnte. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 24.04.2003 sei sich das Gericht im Ortstermin damals sicher gewesen, dass das auf dem Videoband zu hörende Geräusch von einer Spraydose stamme. Der Zusammenhang zwischen der Tat und der Klägerin werde lediglich durch Spekulation und willkürlichem Mutmaßungen hergestellt. Es sei schließlich bekannt, dass der Vertreter der Beklagten ein außerordentliches Interesse daran habe, die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Ob die Videokamera zudem über den gesamten Zeitraum vom 21.02. bis 24.02.2003 in Betrieb gewesen sei, sei nicht bekannt und werde bestritten. Manipulation sei Tür und Tor geöffnet.

Die Klägerin beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 5 Ca 469/03 - aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 06.03.2003 weder außerordentlich noch ordentlich beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, als Schadensverursacherin komme nur die Klägerin in Frage. Sie sei auf der Videoaufnahme zu sehen. Aus der Videoaufzeichnung werde deutlich, dass sich während der aufgezeichneten Tätigkeit der Klägerin niemand sonst dem Gebäude genähert habe bzw. in den Erfassungsbereich der Kamera geraten sei. Aus den Gesamtumständen ergebe sich zwangsläufig, dass allein die Klägerin als Täterin in Frage komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.03.2003 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.

Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB sind vorliegend gegeben.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 1. Auflage 2000 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 3. Auflage 2002, D Rz. 656 ff.).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. zuletzt 06.12.2001 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 11 = NZA 2002, 847; 26.09.2002 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 1 = NZA 2003, 951 Leitsatz; 27.03.2003 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 1) der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, kann auch der Verdacht einer Straftat oder eines sonstigen Fehlverhaltens ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein. Denn jedes Arbeitsverhältnis als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis setzt ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Folglich kann auch der Verlust des Vertrauens einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer dringend verdächtig ist, Leben und Gesundheit, Eigentum, Besitz oder Vermögen von Arbeitskollegen, des Arbeitgebers oder mit diesem Geschäftsbeziehungen stehender Dritter geschädigt zu haben (Verdacht gegen diese Rechtsgüter gerichtete strafbare Handlungen). Die Verdachtskündigung ist somit eine Maßnahme des vorbringenden Selbstschutzes des Arbeitgebers. Erst die Würdigung, dass dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (2. Stufe der Überprüfung des § 626 Abs. 1 BGB), kann, wenn die Voraussetzung der ersten Stufe gegeben sind, dann zur Feststellung der Berechtigung - Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG, 12.08.1999 NZA 2000, 421).

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vorliegend begründet ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten, der Videoaufnahme sowie durch Vernehmung des Zeugen V. steht fest, dass die Klägerin dringend einer vorsätzlichen Sachbeschädigung zu Lasten der Beklagten verdächtig ist. Durch Inaugenscheinnahme der verunreinigten Halbedelsteine und durch Vernehmung des Zeugen V. steht fest, dass die sich in drei Tonnen befindlichen Halbedelsteine mit roter Farbe verunreinigt worden sind und das ein Schaden von etwa 1.000,00 EUR entstanden ist. Dieser Schaden resultiert zum einen aus der Schadensbeseitigung und zum anderen aus dem Wertverlust der Steine, deren verunreinigte Teile weggeschnitten werden müssen. Aus der Aussage des Zeugen V. ergibt sich weiterhin, dass die Steine am Freitag, den 21.02.2003 noch nicht verunreinigt waren. Der Schaden ist also im Zeitraum vom 21.02.2003 später Nachmittag bis Montag morgen am 24.02.2003 eingetreten. Diesen Feststellungen des Arbeitsgerichts folgt die Kammer ohne Einschränkung.

Gleiches gilt für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass als Schadensverursacherin nur die Klägerin in Frage kommt. Das ergibt sich aus den Videoaufnahmen für den Zeitraum 21.02.2003 bis 24.02.2003. Die von der Beklagten zum Schutz des Firmengeländes installierte Videokamera schaltet sich aufgrund eines Bewegungsmelders ein. Sie bleibt ausgeschaltet, wenn in ihrem Sichtbereich keine Bewegung stattfindet. Auf den Videobildern des 23.02.2003 ist eine dunkel gekleidete Person zu erkennen, die sich aus dem Eingangsbereich entfernt. Dies war wahrscheinlich der Briefträger. Auf weiteren Aufnahmen ist ein Teil der Kleidung der Klägerin zu sehen. Es sind Geräusche zu hören, dass wahrscheinlich mit Wasser geputzt worden ist und man hört ein Geräusch, das von einer Spraydose stammen könnte. Vor einem Geräusch, das ein Sprühen sein könnte, hört man ein metallisches Klicken.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass diese Umstände einen dringenden Verdacht der vorsätzlichen Sachbeschädigung gegenüber der Klägerin begründen. Zwar ist auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen, dass die Klägerin die Achate mit einer Sprühdose verunreinigt, allerdings ist auch nicht zu sehen, dass andere Personen sich in dem Zeitraum 21.02. bis 24.02.2003 in den Sichtbereich der Videokamera begeben haben. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin die Verunreinigung der Steine vorgenommen hat, wofür auch ein Indiz ist, dass ein Geräusch zu hören ist, dass ein Sprühen mit einer Sprühdose sein könnten, sowie ein metallisches Klicken, dass dann entsteht, wenn die Sprühdose geschüttelt wird.

Die Beklagte hat alles getan, um ihren Verdacht gegen die Klägerin aufzuklären. Sie hat die Klägerin um ein Anhörungsgespräch am 06.03.2003 gebeten, dass die Klägerin nicht wahrgenommen hat. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass die Klägerin an einer Aufklärung der gegen sie gerichteten Vorwürfe kein Interesse hat.

Die abschließend durchzuführende Interessenabwägung führt zum Überwiegen des Interesses der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses über dem Interesse der Klägerin an der zumindest befristeten Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Denn der hohe Schaden spricht eindeutig dafür, dass es der Beklagten unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum 31.05.2003 fortzusetzen. Eine Arbeitnehmerin, die vorsätzlich ihrem Arbeitgeber einen Schaden in dieser Höhe zufügt, kann nicht ernsthaft damit rechnen, dass dies ohne Folgen bleibt. Auch die zu Gunsten der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit), ergeben keine andere Beurteilung.

Der fristlosen Kündigung steht auch nicht die Auflage im Testament des X. vom 30.01.2001 entgegen, wonach der Erbe des Herrn X. dadurch beschwert ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine angemessene Berufsanstellung zu bieten. Wenn die Klägerin das Eigentum des Arbeitgebers in der vorliegend gegebenen Form beschädigt, besteht für eine angemessene Berufsanstellung kein Raum mehr.

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Aus der Berufungsbegründungsschrift vom 21.01.2004 wird lediglich deutlich, dass die Klägerin die vom Arbeitsgericht angenommene Indizienkette in Frage stellt. Es kann aber aus den aus der Sicht des Arbeitsgerichts im Einzelnen dargestellten, von der Kammer vollinhaltlich für zutreffend erachteten Einzelumständen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vorliegend alleine die Klägerin als Täterin in Betracht kommt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es gerade die Klägerin war und von ihr auch eingeräumt worden ist, dass sie eine von ihr als Überwachungskamera angesehene Kamera weggedreht hat. Auch von daher kann keine Rede davon sein, dass vorliegend Manipulationen Tür und Tor geöffnet sei. Da neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden sind, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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