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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 23/07
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, Vergütungs-TV, TVG, BAT, ZPO, BGB


Vorschriften:

MTV § 1 Abs. 2 S. 2
MTV § 1 Ziff. 2 S. 2
MTV § 12
MTV § 12 b
MTV § 12 b Abs. 1
MTV § 12 b Ziff. 1
MTV § 12 b Ziff. 2
MTV § 24
MTV § 26 a
MTV § 27 Abs. 2
MTV § 27 Ziff. 2.
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
Vergütungs-ZV § 2
TVG § 4 Abs. 1
BAT § 22
BAT § 23 a
BAT § 23 b
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 305 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 23/07

Entscheidung vom 30.05.2007

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 werden zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

3. Für die Klägerin wird das Rechtsmittel der Revision gegen die vorliegende Entscheidung zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin und hieraus folgende Restvergütungsansprüche.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 (dort Seite 3 - 10 = Bl. 246 - 253 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. September 2006 die Vergütungsgruppe AP II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der Betriebszugehörigkeitsstufe 4 entsprechend des Vergütungstarifvertrags C. zu vergüten,

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 die Vergütungsgruppe AP I der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der Betriebszugehörigkeitsstufe 4 entsprechend des Vergütungstarifvertrags C. zu vergüten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 einen Betrag von 2.528,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB

aus jeweils 118,92 EUR

seit dem 07. Februar 2005,

seit dem 07. März 2005,

seit dem 07. April 2005,

seit dem 09. Mai 2005,

seit dem 07. Juni 2005,

seit dem 07. Juli 2005,

seit dem 05. August 2005,

seit dem 07. September 2005,

seit dem 08. Oktober 2005,

seit dem 08. November 2005,

seit dem 07. Dezember 2005,

seit dem 09. Januar 2006,

seit dem 08. Februar 2006,

seit dem 08. März 2006,

seit dem 07. April 2006,

seit dem 07. Mai 2006,

seit dem 08. Juni 2006,

seit dem 07. Juli 2006,

seit dem 06. August 2006,

seit dem 07. September 2006,

und aus 149,77 EUR

seit dem 08. Oktober 2006

zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 einen Betrag von 814,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB

aus jeweils 37,50 EUR

seit dem 07. Februar 2005,

seit dem 07. März 2005,

seit dem 07. April 2005,

seit dem 09. Mai 2005,

seit dem 07. Juni 2005,

seit dem 07. Juli 2005,

seit dem 05. August 2005,

seit dem 07. September 2005,

seit dem 08. Oktober 2005,

seit dem 08. November 2005,

seit dem 07. Dezember 2005,

seit dem 09. Januar 2006,

seit dem 08. Februar 2006,

seit dem 08. März 2006,

seit dem 07. April 2006,

seit dem 07. Mai 2006,

seit dem 08. Juni 2006,

seit dem 07. Juli 2006,

seit dem 06. August 2006,

seit dem 07. September 2006,

und aus 64,94 EUR

seit dem 08. Oktober 2006

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 07.12.2006 (Bl. 244 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2006 gemäß der Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zu § 12 Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 4 i. V. m. § 2 Vergütungstarifvertrag vom 24.09.2004 zu vergüten. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 814,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 37,50 EUR und 64,95 EUR zu den jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag zu 1. sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, da Voraussetzung für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap II, Fallgruppe 2 der Anlage B des Manteltarifvertrages zwischen der C. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der X. vom 24.09.2004 (im Folgendem: MTV) eine dreijährige Bewährung sei, welche die Klägerin aber noch nicht zurückgelegt habe. Die tarifliche Bewährungszeit habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit deren Beschäftigung bei der Beklagten als Pflegehelferin begonnen, sondern erst mit dem Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des MTV, also gem. § 27 Abs. 2 MTV in Verbindung mit §§ 12 ff. MTV am 01.01.2005. Der entsprechende Beginn der Bewährungszeit ergebe sich aus einer Auslegung des MTV. Hierbei sei festzustellen, dass zwar in § 12 MTV unter der Überschrift "Eingruppierung" die Bewährungszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, jedoch nach der Anlage B zum MTV eine "dreijährige Bewährung in dieser Fallgruppe" erforderlich sei. Die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Ap I sei aber erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Tarifnormen würden grundsätzlich erst gem. § 4 Abs. 1 TVG mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam; eine Rückwirkung im Zusammenhang mit Bewährungszeiten gelte ausnahmsweise nur dann, wenn dies die Vergütungsregelungen selbst oder entsprechende Übergangsvorschriften enthalten würden. Solche Regelungen würden aber weder der MTV noch der zwischen den selben Tarifparteien geschlossene Vergütungstarifvertrag vom 24.09.2004 (im Folgendem: Vergütungs-TV) aufweisen.

Die Tarifparteien hätten zwar für die einzelnen Betriebszugehörigkeitsstufen gem. den Anlagen 1 - 2 a zum Vergütungs-TV in § 12 b MTV eine Rückwirkung auf den Beginn der Beschäftigung bei der Beklagten oder einer ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen. Da der Tarifvertrag aber klar zwischen der Eingruppierungsregelung und der Stufenvergütung unterscheide, könne die tarifliche Regelung der Betriebszugehörigkeitsstufen nicht auf Bewährungszeiten übertragen werden. § 12 b MTV setze die zuvor erfolgte Zuordnung einer Vergütungsgruppe voraus; erst dann könne die Zugehörigkeit zu einer Stufe festgestellt werden. Soweit das Arbeitsgericht Nürnberg die Auffassung vertrete, Vorbeschäftigungszeiten müssten bei der Beurteilung eines Bewährungsaufstieges berücksichtigt werden, sei dem nicht zu folgen, da entsprechende Anhaltspunkte im MTV für eine dahingehende Auslegung nicht vorlägen. Zudem seien tarifliche Reglungen vor Inkrafttreten des MTV allenfalls über die Verweisung in den einzelnen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer anwendbar gewesen. Eine solche Verweisungsregelung, welche dem individualarbeitsrechtlichen Bereich zuzurechnen sei, ergebe aber keine Anhaltspunkte für die Auslegung eines später geschlossenen Tarifvertrages.

Den klagezusprechenden Teil seiner Entscheidung stützt das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I, Fallgruppe 1 der Anlage B zu § 12 MTV eingruppiert ist, wobei für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 die Betriebszugehörigkeitsstufe 3 und ab der Zeit vom 01.09.2006 die Betriebszugehörigkeitsstufe 4 gegeben gewesen sei. Sowohl der MTV als auch der Vergütungs-TV seien mit Inkrafttreten, also ab dem 01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen, da die Klägerin seit dem 01.04.2004 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sei. Gemäß § 12 MTV sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV eingruppiert, zumal sie unstreitig als Pflegehelferin bei der Beklagten tätig sei. Da mithin die Beklagte die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap I nicht bestreite, bedürfe es lediglich einer pauschalen Überprüfung des Gerichtes, wobei ausschlaggebend sei, dass aus den arbeitsvertraglichen Regelungen eine Verpflichtung der Beklagten folge, die Klägerin als "Pflegehelferin" zu beschäftigen. Dem hieraus resultierenden Beschäftigungsanspruch korrespondiere der tarifliche Vergütungsanspruch.

Soweit die Tarifparteien Nachverhandlungen gem. § 26 a MTV führen würden, stehe dies dem Inkrafttreten und der Wirksamkeit des MTV nicht entgegen; es fehle für eine solche Rechtsfolge an einer entsprechenden tariflichen Regelung. Der Verhandlungsanspruch aus § 26 a MTV sei lediglich Bestandteil der schuldrechtlichen Regelungen des Tarifvertrages, jedoch nicht der normativen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 10 ff. des Urteils vom 07.12.2006 (= Bl. 253 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 29.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 09.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.02.2007 ihr Rechtsmittel begründet. Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 02.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 26.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.04.2007 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.04.2007 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung über die beiden Klageanträge zu Unrecht angenommen, dass sie nicht, kraft Bewährungsaufstieges, in die Vergütungsgruppe Ap II eingruppiert sei. Die Beklagte erkenne, ohne dass dies in § 12 b Abs. 1 MTV ausdrücklich geregelt sei, Beschäftigungszeiten, die vor Inkrafttreten des MTV sowie des Vergütungstarifvertrages abgeleistet worden seien, bei der Berechnung von Betriebszugehörigkeitsstufen faktisch an. Für Bewährungszeiten könne aber nichts anderes gelten. Soweit das Arbeitsgericht auf die Argumentation des Arbeitsgerichtes Nürnberg in dessen Entscheidung vom 15.03.2006 eingegangen sei, habe es in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.2005 fehlerhaft zitiert. Das BAG habe nämlich in dieser Entscheidung nicht - wie aber vom Arbeitsgericht angenommen - festgestellt, dass die Eingruppierungsregelungen des § 22 BAT offenbar nicht zur Anwendung kommen sollten, sondern lediglich, dass die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT offenbar nicht gelte. Der Bewährungsaufstieg sei für den Bereich der Länder und des Bundes jedoch nicht in § 22 BAT, sondern in § 23 a bzw. § 23 b BAT geregelt. Da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes die Tarifregelung hinsichtlich der Vergütungserhöhungen aller Vergütungsbestandteile, aufgrund der geschlossenen Arbeitsverträge, gelte, sei diese Argumentation auch auf den Bewährungsaufstieg anzuwenden. Die Tarifparteien hätten nämlich eine Fortführung der bisherigen Vergütungssystematik, einschließlich der Bewährungszeiten, gewollt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 27.02.2007 (Bl. 297 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte führt aus,

die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen gewesen, zumal der MTV auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei. Es fehle bereits an der Umsetzungsfähigkeit dieser Tarifregelung, weil die in § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschossen worden seien. Da auch die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den Tarifvertrag berufen. Mit den abzuschließenden Arbeitsverträgen hätten die Tarifparteien eine Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen für alle Mitarbeiter beabsichtigt. Das Erfordernis des Abschlusses von Arbeitsverträgen folge auch aus § 24 MTV, zumal dort der individuell über die Tarifvergütung hinausgehende Entgeltanspruch als "persönliche Zulage" bezeichnet sei, deren Fortzahlung als solche garantiert werde. In § 24 MTV hätte nicht auf den alten Arbeitsvertrag verwiesen werden können, da die Tarifparteien davon ausgegangen seien, das dieser vor Inkrafttreten des MTV schon durch einen neuen ersetzt worden sei.

Darüber hinaus seien vor der Umsetzung des Manteltarifvertrages bereits Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, insbesondere was die Vergütungsgruppen, die Bewährungsaufstiege, Vorbeschäftigungszeiten sowie die Berechnung des Ortszuschlages und die neu abzuschließenden Arbeitsverträge betreffe. Die Tarifparteien befänden sich daher derzeit gem. § 26 a MTV in Nachverhandlungen.

Die Klägerin habe zudem nicht schlüssig vorgetragen, dass sie in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zum MTV eingruppiert sei. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Wirkung, es sei denkbar, dass die Parteien in der Praxis im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen hätten, dass die Klägerin auch andere Tätigkeiten übernehme. Sie hätte daher im vorliegenden Eingruppierungsprozess die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen darlegen müssen; hieran fehle es.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 02.04.2007 (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.09.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages C. zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 einen Betrag in Höhe von 2.528,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 118,92 EUR

seit dem 07.02.2005,

seit dem 07.03.2005,

seit dem 07.04.2005,

seit dem 09.05.2005,

seit dem 07.06.2005,

seit dem 07.07.2005,

seit dem 05.08.2005,

seit dem 07.09.2005,

seit dem 08.10.2005,

seit dem 08.11.2005,

seit dem 07.12.2005,

seit dem 09.01.2006,

seit dem 08.02.2006,

seit dem 08.03.2006,

seit dem 07.04.2006,

seit dem 07.05.2006,

seit dem 08.06.2006,

seit dem 07.07.2006,

seit dem 06.08.2006,

seit dem 07.09.2006 und aus 149,77 EUR

seit dem 08.10.2006

zu zahlen,

3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen,

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten,

sowohl MTV als auch Vergütungs-TV seien zum 01.01.2005 in Kraft getreten und für beide Parteien verbindlich. In § 1 Abs. 2 S. 2 MTV sei zwar geregelt, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen würden, allein der Wortlaut dieser Tarifnorm zeige aber, dass ein Inkrafttreten vorausgesetzt werde. Mithin könnte nicht umgekehrt der Abschluss von Arbeitsverträgen Voraussetzung für das Inkrafttreten sein. Die Klägerin sei auch in die geltend gemachte tarifliche Vergütungsgruppe einzugruppieren, da sie als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt werde und die Beklagte dies nicht hinreichend bestritten habe. Bei der Pflege handele es sich im Übrigen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher nicht in weitere einzelne Arbeitsvorgänge untergliedert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 337 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte erwidert auf die Berufung der Klägerin,

diese habe die maßgebliche Bewährungszeit von drei Jahren noch nicht zurückgelegt, zumal der MTV wie auch der Vergütungs-TV erstmals zum 01.01.2005 hinsichtlich der Eingruppierung in Kraft getreten seien. Den Tarifverträgen lasse sich aber nicht entnehmen, dass es Wille der Tarifparteien gewesen sei, auch zurückliegende Beschäftigungszeiten bei dem Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Es habe vor dem Inkrafttreten der Tarifverträge für die Beklagte keinen Anlass gegeben, auf eine besondere Bewährung der Arbeitnehmer zu achten. Aufgrund mangelnder Dokumentation wäre es ihr daher praktisch nicht möglich, den Arbeitnehmern gegenüber erfolgte Ermahnungen und Ähnliches nachzuweisen. In den neuen Tarifverträgen seien eigenständige Eingruppierungsdefinitionen und ein neues Lohngefüge geschaffen worden. Es habe zwischen den Tarifparteien auch keine Einigkeit über die Anrechnung früherer Bewährungszeiten gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 10.04.2007 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

A.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie weder seit dem 01.09.2006 (Berufungsantrag zu Ziffer 1.) noch seit dem 01.01.2005 (Berufungsantrag zu Ziffer 2.) in die Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) eingruppiert war und daher die entsprechende Tarifvergütung nicht verlangen kann. Die in diesem Zusammenhang relevante tarifliche Eingruppierungsregelung in der Anlage B zum MTV lautet:

"Vergütungsgruppe Ap I

I. Pfleghelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Ap II

1. ...

2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe mit entsprechender Tätigkeit."

Die Klägerin hat die demnach für eine tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II erforderliche dreijährige Bewährungszeit noch nicht zurückgelegt. Sie ist zwar seit dem 01.09.2000 als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt; die tarifliche Bewährungszeit endet aber erst am 31.12.2007, zumal sie ab dem 01.01.2005, also mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen Vergütungsregelung (vgl. § 27 Ziffer. 2 MTV) erst zu laufen begonnen hat.

Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, sie habe die dreijährige Bewährungszeit bereits bei Inkrafttreten der tariflichen Vergütungsregelung abgeleistet gehabt, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Eine Auslegung des insoweit nicht eindeutigen MTV und der Anlage B (Pflegepersonal) ergibt nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von jenen Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Tarifregelung liegen.

Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhans der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: W.). Verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 637/05, Urteil vom 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im vorliegenden Fall folgendes festzustellen:

1.

Der Wortlaut des MTV einschließlich der Anlage B bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die tariflich geforderten Bewährungszeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Tarifregelung abgeleistet worden sein können. Vielmehr ist nach der Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II eine dreijährige Bewährung "in dieser Fallgruppe" (gemeint ist die Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1: Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit). Die Vergütungsgruppe Ap I wie auch die zugehörige Fallgruppe 1 existieren aber als solche erst seit Inkrafttreten des MTV, so dass eine Bewährung in der genannten Fallgruppe in der Zeit davor vom Wortlaut her nicht möglich ist.

Bei der Ermittlung von Sinn und Zweck der Bewährungszeitenregelung in der Anlage B zum MTV ist § 4 Abs. 1 TVG zu beachten. Der gesetzlichen Regelung ist der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiterreichende Regelungen getroffen wurden. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.04.1999 (- 4 AZR 189/98 = AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O) festgestellt. Dass in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall Übergangsvorschriften gegeben waren, die einen ausdrücklichen Zeitpunkt genannt haben, ab dem sie wirken sollen, ändert nichts an der Übertragbarkeit des erwähnten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall. Dafür, dass die Tarifparteien eine Ausnahme zu dem Grundsatz vereinbaren wollten, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt in der Tarifregelung.

2.

Der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt ebenfalls lediglich Anhaltspunkte dafür, dass Beschäftigungszeiten erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zu laufen beginnen. Dies ergibt einen Umkehrschluss aus § 12 b Ziffer 1, 2 MTV; diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

" 1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der C. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden."

Mit dieser Regelung haben die Tarifparteien zu erkennen gegeben, dass ihnen die vergütungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen, als regelungsbedürftiger Gegenstand bewusst war. Sie haben nämlich bei den Beschäftigungszeitstufen ausdrücklich auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Beklagten abgestellt und die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zugelassen. Dass sie angesichts dieser Regelung von einer rückwirkenden Erfassung von Bewährungszeiten abgesehen haben, spricht dafür, dass eine entsprechende Rückwirkung bewusst nicht gewollt war.

Im Übrigen verbietet der Wortlaut des § 12 b Ziffer 1, 2 MTV eine Übertragung der Beschäftigungszeitstufenregelung auf die ungeregelte Bewährungszeitenproblematik.

Der vorliegende MTV ist ein Firmentarifvertrag, der zwischen den Tarifparteien im Jahr 2004 erstmals geschlossen wurde und nicht als Fortsetzung einer zeitlich früheren Tarifreglung behandelt werden kann. Vor diesem Firmentarifvertrag gab es nämlich keinen Tarifvertrag, der aufgrund Verbandszugehörigkeit von Arbeitnehmern und Arbeitgeberin anwendbar gewesen wäre. In der Vergangenheit gab es im Bereich der Beklagten lediglich Arbeitsverträge, die eine Vergütungsregelung aufwiesen, welche bereits Streitgegenstand in dem vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 128/05 (Urteil vom 09.11.2005 = AP Nr. 4 zu § 305 c BGB) anhängenden Revisionsverfahren war. Die Arbeitsverträge enthielten eine konkrete Vergütungsvereinbarung, in welcher aber eine Vergütungsgruppe aus dem Bundesmanteltarifvertrag für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) genannt war. Neben dieser Vergütungsgruppe, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage, welche allesamt konkret beziffert waren, gab es in den Arbeitsverträgen unter § 14 die Regelung, wonach für die Arbeitsbedingungen im Übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der V. in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft U. gelten. Zu dieser Vertragsregelung hat das Bundesarbeitsgericht in dem oben genannten Verfahren unter anderem festgestellt, dass die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT - auf welche der Tarifvertrag der V. unter anderem verweise - offenbar nicht gelten solle. Mithin gab es vor dem MTV keinen Tarifvertrag, der für die Belegschaft der Beklagten eine anwendbare Eingruppierungsautomatik enthalten hätte. Mithin kam es in der Vergangenheit auch nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeit für die Eingruppierung an, sondern lediglich auf den Inhalt des Arbeitsvertrages. Es fehlt somit an einer Vorgängerregelung zu dem streitgegenständlichen MTV, so dass dieser auch keine Fortführung eines frühren Tarifzustandes verkörpert.

Außerdem ist festzuhalten, dass es in der Vergangenheit für einen rechtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer der Beklagten nicht auf den Inhalt von deren Tätigkeit ankam, so dass es auch nicht auf eine Bewährung in dieser tariflichen Tätigkeit für eine höhere Vergütung ankommen konnte. Ob die Arbeitsvertragsparteien dies früher tatsächlich anders gehandhabt haben, ist unerheblich, zumal diese frühere Handhabung kein Präjudiz für den später abgeschlossenen MTV entfalten konnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei der Auslegung der früheren Arbeitsverträge auch bei Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Zweifel eine Bewährung nach BAT rechtlich zu berücksichtigen gewesen wäre. Es besteht nämlich insoweit keine Unklarheit, zumal bei einem Nichteingreifen einer Eingruppierungsautomatik, also bei einer Irrrelevanz von Vergütungs- und Fallgruppen auch Bewährungszeiten in diesen Vergütungs- und Fallgruppen irrrelevant sind.

Mithin konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

B.

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat sowohl dem Feststellungsantrag wie auch dem Leistungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben, da die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zum MTV, Betriebszugehörigkeitsstufe 3 und ab dem 01.09.2006 in die gleiche Vergütungsgruppe, jedoch mit der Betriebszugehörigkeitsstufe 4 eingruppiert war und entsprechend zu vergüten ist.

1.

Die Vergütungsregelung des MTV einschließlich seiner Anlage B ist seit dem 01.01.2005 für beide Parteien rechtsgültig. Die Klägerin ist unstreitig seit dieser Zeit Mitglied der X., so dass der Firmentarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Die streitgegenständliche Vergütungsregelung des MTV einschließlich seiner Anlage B trat gem. § 27 Ziffer 2. mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der MTV dürfe, mangels Umsetzungsfähigkeit, noch nicht angewendet werden, weil die in § 1 Ziffer 2. S. 2 MTV erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen seien, folgt dem die Berufungskammer nicht. § 1 Ziffer 2. S. 2 MTV lautet: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen." Bereits diesem Tarifwortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass von den Tarifparteien eine Parallelität zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrages und dem Abschluss der Arbeitsverträge vorgesehen war. Mithin konnte von vornherein das Inkrafttreten des MTV nicht von dem Abschluss von Arbeitsverträgen abhängig sein.

Darüber hinaus bietet auch § 24 MTV, entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifregelung erst nach Abschluss von Arbeitsverträgen wirksam werden soll. In § 24 ist eine Besitzstandswahrung geregelt, welche sich von den sowieso geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur insoweit unterscheidet, als der Differenzbetrag der Arbeitsvergütung, die als Festbetrag höher ist als die tarifliche Vergütung nunmehr als persönliche Zulage bezeichnet wird. Diese Besitzstandswahrungsregelung gilt unabhängig davon, ob die bisherigen "alten" Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten oder ob bereits ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen ist. Allein die Umbenennung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches in "persönliche Zulage" lässt nicht erkennen, dass das Inkrafttreten des Tarifwerkes vom Zustandekommen neuer Arbeitsverträge abhängig sein soll.

2.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) des MTV eingruppiert.

Nach § 12 MTV ist bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern folgendes zu berücksichtigen:

"1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

..."

In die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) des MTV sind "Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit" eingruppiert.

Die Klägerin ist unstreitig als Pflegehelferin in der C. Residenz A-Stadt der Beklagten seit dem 11.09.2000 tätig. Die Beklagte hat die von der Klägerin unter Vorlage des schriftlichen Arbeitvertrages behauptete Tätigkeit nämlich nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat lediglich gerügt, die Klägerin habe eine entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es sei auch denkbar, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Tätigkeiten als jenen, die im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen seien, eingesetzt werde. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als Pflegehilfskraft eingesetzt wird, reicht nicht aus, um die Darlegungen der Klägerin zu einer Tätigkeit als Pflegehelferin zu bestreiten. Darüber hinaus war es nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin darlegt, zumal es sich bei der Pflege von älteren Menschen in einem Seniorenheim in der Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wobei alle Einzeltätigkeiten letztlich darauf gerichtet sind, den älteren Menschen - soweit möglich - ein würdiges Dasein im Alltag zu ermöglichen. Da die Klägerin, ausgehend von einem solchen Arbeitsvorgang, eine Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe für Pflegepersonal begehrt, kam es auch nicht auf weitere Tätigkeitsmerkmale an. Mithin reichte der unstreitige Vortrag der Klägerin, sie sei als Pflegehelferin tatsächlich eingesetzt, aus, um ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV zuzusprechen.

Nach alledem war auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Klägerin wurde das Rechtsmittel der Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtsfrage, ob tariflich vorgesehene Bewährungszeiten auch schon vor Inkrafttreten der Vergütungsregelung des MTV abgeleistet werden konnten, nach Kenntnis der Berufungskammer bereits Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht ist und dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die Zulassung einer Revision durch die Beklagte bestand unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG kein hinreichender gesetzlicher Anlass.

Ende der Entscheidung

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