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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 240/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, GewO, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
GewO § 123
GewO § 124
HGB § 71
HGB § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 240/04

Verkündet am: 30.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.01.2004 - 10 Ca 2895/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Der Kläger ist seit dem 11.02.1992 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Tankschutzmonteur zu einem Stundenlohn von zuletzt € 11,28 brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Er ist am 17.08.1962 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 18 Monaten und fünf Jahren. Die Beklagte beschäftigt 19 Arbeitnehmer.

Die Beklagte beschäftigt sich mit dem Tankanlagenbau, Tankschutz, Industrieservice, dabei insbesondere mit der Reparatur, Wartung und Reinigung von Tankanlagen zur Lagerung von Gefahrstoffen. Der Kläger wurde regelmäßig in einer Kolonne eingesetzt und mit einem anderen Kollegen, dem Kolonnenführer, mit der Reinigung von Tankanlagen beim Kunden beschäftigt. Zur Reinigung der Tanks muss ein Mitarbeiter mit einem Rettungsseil abgesichert in den Tank steigen, während der andere Mitarbeiter außerhalb des Tanks die Sicherheit seines Arbeitskollegen überwacht, insbesondere dadurch, dass er ihn im Tank ständig beobachtet, Rufkontakt hält und bei Gefahr (z.B. durch Gaseinwirkung, Verletzungen u.s.w.) Rettungsmaßnahmen einleitet.

Mit Schreiben vom 11.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil er am 01.06.2001 auf dem Betriebsgelände ihrer Kundin, der Firma X., trotz Belehrung über das absolute Rauchverbot zwei Mal beim Rauchen erwischt worden war. Hinsichtlich des Inhalts des Abmahnungsschreibens wird auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.04.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger eine zweite Abmahnung, weil er am 16.04.2003 trotz Alkoholverbotes - unstreitig - so betrunken zur Arbeit erschienen ist, dass er seine Arbeiten nicht ausführen konnte. Sie wies den Kläger darauf hin, dass das Alkoholverbot zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Kollegen zwingend zu beachten sei, zumal sie im Gefahrgutbereich arbeite. Außerdem drohte sie dem Kläger für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Abmahnungsschreibens wird auf Bl. 38 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.09.2003, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen wird, dass dem Kläger am 12.09.2003 zugegangen ist, hat die die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zum 11.09.2003, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Zur Begründung wird im Kündigungsschreiben ausgeführt, der Kläger sei am 10.09.2003 trotz vorheriger Abmahnung erneut volltrunken zur Arbeit erschienen. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 02.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe keineswegs gegen das Alkoholverbot verstoßen. Er sei am 10.09.2003 nicht volltrunken zur Arbeit erschienen. Er habe am 10.09.2003 weder vor Arbeitsbeginn noch während der Arbeit Alkohol zu sich genommen. Er sei auch nicht vom Vortag noch alkoholisiert gewesen. Es sei ihm unerklärlich, weshalb es der Kolonnenführer, Herr W., abgelehnt habe, ihn als Helfer mitzunehmen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.09.2003 beendet worden ist,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Tankschutzmonteur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei am 10.09.2003 alkoholisiert zur Arbeit erschienen. Sie habe dem Kläger bei Dienstbeginn um 7.00 Uhr zusammen mit dem Kolonnenführer W. zur Arbeit einteilen wollen. Herr W. habe sich jedoch geweigert, gemeinsam mit dem Kläger die Arbeit aufzunehmen, weil der Kläger stark nach Alkohol gerochen und eine Alkoholfahne gehabt habe. Er habe verwaschen gesprochen und sich nicht eindeutig artikulieren können. Der Kläger sei getorkelt und nicht in der Lage gewesen, gerade zu gehen. Seine Augen seien stark gerötet gewesen. Der Zeuge V. habe den Kläger gegen 7.30 Uhr aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen und sich behandeln zu lassen. Dies habe der Kläger mit dem Hinweis, er habe keinen Alkohol getrunken, kategorisch abgelehnt. Er habe stattdessen auf den Geschäftsführer gewartet, um sich über Herrn W. zu beschweren. Als der Geschäftsführer gegen 7.45 Uhr im Betrieb erschien, sei ihm der Kläger stark torkelnd und lallend mit einer Alkoholfahne entgegengekommen und habe sich darüber beklagt, dass Herr W. die Mitfahrt verweigert habe. Die Aufforderung des Geschäftsführers, einen Arzt aufzusuchen, habe der Kläger zurückgewiesen. Ihr Geschäftsführer habe den Kläger nach Hause geschickt, weil er ersichtlich betrunken und deshalb nicht arbeitsfähig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei am 10.09.2003 alkoholisiert zur Arbeit erschienen, durch Vernehmung der Zeugen V. und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.01.2004 (Bl. 40 bis 45 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.01.2004 - 10 Ca 2895/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 48 bis 58 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 01.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 04.05.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 01.06.2004 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihm sei in der Abmahnung vom 16.04.2003 für den Wiederholungsfall keineswegs eine Kündigung ausgestellt worden, sondern lediglich "personalrechtliche Konsequenzen". Die Abmahnung vom 11.06.2001 sei bereits nicht einschlägig und im Übrigen durch Zeitablauf unbeachtlich. Lediglich in der Dienstanweisung sei in Ziffer 3 Abs. 3 ein Hinweis auf eine fristlose Entlassung enthalten. Diese gelte jedoch lediglich für Kraftfahrer; der Kläger habe keine Fahrerlaubnis, so dass die Dienstanweisung für ihn nicht gelte. Die Alkoholisierung am 17.04.2003 sei zu bestreiten. Die behauptete Unfähigkeit, gerade zu laufen, könne auch von orthopädischen Problemen des Klägers herrühren. So habe er am Vortag etwas getrunken, weil er wegen eines Trauerfalles Urlaub gehabt habe, jedoch nicht so viel, dass er arbeitsunfähig gewesen sei. Auch habe er zuhause ein Kleinkind, das nachts nicht durchschlafe, so dass der Kläger häufig nachts aufstehen müsse. Die Augenrötungen könnten deshalb auch von den Schlafstörungen des Klägers herrühren. Im Hinblick auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers müsse zudem die Interessenabwägung zumindest zu seinen Gunsten enden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.01.2004 - 10 Ca 2895/03 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.09.2003 aufgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass unter der Androhung von personalrechtlichen Konsequenzen in der Abmahnung vom 16.04.2003 natürlich auch eine Kündigung gemeint sei. Eine weitere mündliche Abmahnung sei am 14.07.2003 erklärt worden. Der Kläger sei wieder stark alkoholisiert zur Arbeit erschienen. Er sei sodann von Herrn T. nachhause geschickt worden, die Aufnahme der Arbeit sei ihm untersagt worden. Da im Betrieb der Beklagten regelmäßig mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen (Heizöl u.s.w.) gearbeitet werde, könne auch eine kurze einmalige Unachtsamkeit erhebliche Folgen nach sich ziehen. Bekanntlich sei ein stark alkoholisierter Arbeiter nicht in der Lage, seine eigene Handlungsweise zu überwachen und auf besondere Situationen angemessen zu reagieren. Der Kläger habe mehrfach in einer nicht entschuldbaren Weise das Leben und die Gesundheit seiner Kollegen und Mitarbeiter aufs Spiel gesetzt. Der Kläger habe im Übrigen die einschlägige Dienstanweisung eigenhändig unterschrieben; für jeden objektiven Betrachter sei schon aus der Überschrift "Dienstanweisung für Montage- und Tankwagenfahrer" erkennbar, dass alle Mitarbeiter unmittelbar vor bzw. während der Arbeitszeit alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen dürfen. Bei dem streitgegenständlichen Verhalten handele es sich auch eindeutig um aus dem Alkoholkonsum des Klägers folgende Gehschwierigkeiten. Die Augenrötung am 10.09.2003 resultiere zudem eindeutig von Alkoholkonsum.

Bei der Interessenabwägung müssten aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles vorliegend die Interessen der Beklagten die des Klägers überwiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.09.2003 beendet worden ist.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 2. Auflage 2004 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 4. Auflage 2004, D Rz. 656 ff.).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.)

Kündigungsrelevant im Hinblick auf diesen Maßstab ist insbesondere der schwerwiegende Verstoß einer Arbeitsvertragspartei gegen die Vertragspflichten.

Bei der Beurteilung einer im Zusammenhang mit alkoholbedingten Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung ist zunächst im Einzelfall abzugrenzen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengen Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (26.01.1995 AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne. Von krankhaftem Alkoholismus ist auszugehen, wenn in Folge physischer und psychischer Abgängigkeit gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, ist in der Regel sozialwidrig, weil dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist. Beruht jedoch die Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit, kommt, in der Regel nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung in betracht (BAG a.a.O.).

Vorliegend sind, auch darin folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, allein die Grundsätze zur verhaltensbedingten Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs maßgebend, weil eine nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhende Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb vorliegt. Die Beklagte hat die Kündigung auf wiederholte arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gestützt. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er keine Probleme mit dem Alkohol hat. Er ist also nicht alkoholabhängig. Damit kann er für einschlägige Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden; darunter besteht auch zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen kein Streit.

Die Kammer teilt des weiteren die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten schriftsätzlichen Vorbringens zur vollen Überzeugung der Kammer auch im zweitinstanzlichen Verfahrens feststeht, dass der Kläger am 10.09.2003 erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, weil er so stark alkoholisiert am Arbeitsplatz erschien, dass er seine Arbeit nicht verrichten konnte und nachhause geschickt werden musste.

Hinsichtlich der zutreffenden Würdigung der Zeugenaussagen der Herren U. und V. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 53, 54 d.A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen und der Personen der Zeugen (insoweit wird auf Bl. 8 der Entscheidung (= Bl. 54 d.A.) Bezug genommen.

Von daher teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger sich bei Antritt seiner Arbeit am 10.09.2003 durch Alkoholgenuss in einem Zustand befand, in dem er sich selbst und seine Arbeitskollegen gefährden würde und seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte. Dieser Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung der Beklagten dar.

Dabei hat der Kläger jedenfalls gegen ein relatives Alkoholverbot verstoßen. Auch insoweit teilt die Kammer ohne Einschränkung die Auffassung des Arbeitsgerichts, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8, 9 d.A. (= Bl. 54, 55 d.A.) Bezug genommen wird.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auch darin folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, diese Pflicht verletzt. Er war bei Antritt seiner Arbeit am 10.09.2003 in Folge der von den Zeugen geschilderten Ausfallerscheinungen alkoholbedingt nicht in der Lage, seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen, wobei noch hinzukommt, dass durch die Alkoholisierung für ihn und andere Arbeitnehmer erhöhtes Unfallrisiko bestand.

Der Kläger war bereits am 16.04.2003 wegen Alkoholgenusses abgemahnt worden. Er hatte aufgrund der Abmahnung mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen müssen. Er war ausreichend gewarnt und hat seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt, in dem er knapp fünf Monate später am 10.09.2003 erneut in stark alkoholisiertem Zustand zum Dienst erschienen ist.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles wiegt das Fehlverhalten des Klägers vorliegend so schwer, dass es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger wenigstens noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Monaten bis zum 31.01.2004 weiterzubeschäftigen. Zu Gunsten des Klägers sprechen die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von 11 1/2 Jahren, sein Lebensalter von 41 Jahren, sowie die Unterhaltspflichten seiner Ehefrau und den beiden kleinen Kindern. Diese Umstände können sich im Rahmen der Interessenabwägung jedoch nicht entscheidend zu seinen Gunsten auswirken, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Denn es handelt sich bei dem die Kündigung auslösenden Vorfall am 10.09.2003 nicht um eine einmalige, einseitige Entgleisung. Der Kläger ist vielmehr bereits am 16.04.2003 betrunken zur Arbeit erschienen. Die darauf folgende förmliche Abmahnung hat er gleichwohl nicht zum Anlass genommen, Alkohol vor Dienstantritt zu meiden und nüchtern zur Arbeit zu erscheinen. Die Beklagte hatte daher begründeten Anlass zu der Annahme, dass sich hier auch in naher Zukunft, insbesondere auch nicht im Rahmen der Kündigungsfrist, nichts ändern würde. Erschwerend kommt hinzu, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht ausdrücklich, dass die Beklagte im Gefahrgutbereich tätig ist. Bei Arbeitnehmern, die im Falle der Trunkenheit wegen der Art der von ihnen verrichteten Tätigkeit besonderer Gefahren für sich und andere vorausgehen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund der besonderen Gefahr bei der Reinigung von Tankanlagen, die dem Kläger auch bestens bekannt sind aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit, kann die Beklagte Arbeiten unter Alkoholeinfluss nicht tolerieren. Wenn ein Monteur alkoholisiert in den Tank einsteigt, gefährdet er sein eigenes Leben. Soweit er alkoholisiert als Sicherheitsposten außerhalb des Tanks arbeitet und seinen Kollegen absichert, gefährdet er dessen Leben, weil dessen Sicherheit nicht gewährleisten kann. Die Beklagte kann nicht ernsthaft verpflichtet sein, abzuwarten, bis es unter Alkoholeinfluss auch noch zu Unfallfolgen kommt. Sie durfte deshalb mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren. Der Kläger durfte des Weiteren auch nicht mit vertretbaren Gründen annehmen, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder er werde von der Beklagten nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 57 d.A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Soweit der Kläger moniert, dass in der Abmahnung vom 16.04.2003 für den Wiederholungsfall nur "personalrechtliche Konsequenzen" angedroht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar liegt eine Abmahnung dann, aber auch nur dann, vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichenden deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Nicht erforderlich ist es aber, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Kündigung anzudrohen (BAG, 18.01.1980 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1 KschG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 = DB 1980 1351; LAG Köln v. 06.08.1999 NZA - R 2000, 24 = ARGT 2000, 93; vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004 (APS - Dörner), § 1 Rdnr. 348 m.w.N.). Dem genügt der Hinweis auf personalrechtliche Konsequenzen, weil damit klar ist, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Von daher ist eine einschlägige Abmahnung gegeben. Im Übrigen könnte man vorliegend aufgrund der besonderen Tätigkeit des Klägers im Gefahrenbereich auch ohne weiteres die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Selbstgefährdung bzw. der Gefährdung anderer Arbeitnehmer eine Abmahnung sogar entbehrlich wäre. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe zunächst am 16.04.2003 noch weitergearbeitet, ist dieser Sachvortrag nicht nachvollziehbar. Unstreitig wurde der Kläger nachhause geschickt; er hat auch zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. insbesondere seinen Schriftsatz vom 16.12.2003 (Bl. 39 d.A.) die inhaltliche Berechtigung der Abmahnung trotz umfänglichen Tatsachenvortrages der Beklagten in Abrede gestellt. Von daher ist sein Sachvortrag im Berufungsverfahren im besonderen Maße unverständlich, zum einen weil sein nunmehr gesamter Vortrag in völligem Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Verhalten steht, obwohl insoweit jeder Anlass gegeben gewesen wäre, die fehlende Berechtigung der einschlägigen Abmahnung darzustellen, weil dies alleine möglicherweise zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätte; zum anderen ließ sich der Kläger nachhause schicken, obwohl er nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren nur Cola getrunken habe und angeblich nur nicht ausgeschlafen war. Wenn die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei stark alkoholisiert gewesen, aber unzutreffend war, hätte es der Kläger in der Hand gehabt, durch sein Begehren nach einer so genannten Alkomatuntersuchung die fehlende Alkoholisierung festzustellen. Dass er dies nicht tat, spricht für sich.

Da damit eine einschlägige Abmahnung gegeben ist, bedarf sein interessanter Sachvortrag, dass seine behauptete Unfähigkeit, am 17.04.2003, also am Tag danach, gerade zu laufen, von orthopädischen Problemen herrühren, von denen freilich keiner der Mitarbeiter der Beklagten bislang etwas bemerkt hatte, keiner tatsächlichen Würdigung.

Soweit der Kläger des Weiteren behauptet, dass er am 10.09.2003 nicht derart alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei, seine Arbeitsleistung nicht möglich gewesen sei, vermag die Kammer die im Hinblick auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht zu folgen. Die Zeugen haben klar, eindeutig und frei von Zweifeln ausgesagt, dass alle einschlägigen Symptome einer starken Alkoholisierung beim Kläger zugetroffen haben. Dem stehen weder vermeidliche Schlafstörungen, noch ein Trauerfall entgegen. Insbesondere führen weder Schlafstörungen, noch Trauerfälle zu einschlägigen Alkoholfahnen.

Soweit der Kläger die durchgeführte Interessenabwägung für unzutreffend hält, enthält sein Berufungsvorbringen keine neuen Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend zwar die Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigt, zu dem sein Lebensalter, ferner die Unterhaltspflichten, wobei im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung durchaus zweifelhaft ist, ob dort die Unterhaltspflichten überhaupt berücksichtigt werden können, ist aber völlig zu Recht vorliegend aufgrund der Besonderheiten des hier gegebenen Einzelfalles vom Überwiegen der Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen des Klägers ausgegangen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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