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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 262/04
Rechtsgebiete: TASS, SGB VI, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TASS § 2 Abs. 2
TASS § 4
TASS § 8 Abs. 1 c
SGB VI § 35
SGB VI § 38
SGB VI § 39
SGB VI § 237
SGB VI § 237 Abs. 1 Ziffer 4
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 262/04

Verkündet am: 30.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.02.2004 - 4 Ca 992/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Weiterzahlung einer Überbrückungsbeihilfe von der Beklagten verlangen kann.

Streitgegenstand ist die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 c des Tarifvertrages soziale Sicherung für einen Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2007.

Die streitgegenständliche Tarifnorm lautet wie folgt:

Überbrückungsbeihilfe werden nicht gezahlt für Zeiten ...

c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (s. hierzu Protokollnotiz § 2 Ziffer 2 d).

Der Kläger war bis zum 30.09.1993 als Techniker und Supervisor beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der einschlägige Tarifvertrag TASS Anwendung.

Deshalb erhielt der Kläger bis zum 30.06.2002 die Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des § 4 TASS.

Zum 30.06.2002 hat die Beklagte die Leistungen allerdings endgültig eingestellt, da sie der Auffassung ist, der Kläger könne mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente für Arbeitslose beziehen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe zum 01.07.2002 keinen Anspruch auf Zahlung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, weil er nicht zu dem Personenkreis des § 237 SGB VI gehöre.

Er erfülle die in § 237 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VI geforderte gesetzliche Voraussetzung nicht, denn er habe vor Inanspruchnahme der Altersrente für Arbeitslose in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn keine 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit belegt. Außerdem verstoße die Beklagte auch gegen bindende Verwaltungsvorschriften des BMI der Finanzen. Am 29.10.1992, somit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe der C. die Änderung der Neufassung 1992 durch Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung bestätigt. Damit seien selbst bindende Verwaltungsvorschriften erteilt.

Die Begriffe aus der Protokollnotiz zu Nr. 2 d des § 2 Abs. 2 TASS, auf die auch in der anspruchsbegründenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 c TASS Bezug genommen werde, seien bei seinem Ausscheiden nicht mehr einschlägig gewesen, weil das BMF am 29.10.1992, also vor seinem Ausscheiden, diese Protokollnotiz geändert habe. Dort heiße es:

"In § 2 Ziffer 2 d und der Protokollnotiz zu 2 d gilt anstelle des Altersruhegeldes der Begriff Regelaltergrenze (§ 35 SGB VI) und anstelle des vorgezogenen Altersruhegeldes die Altersrente gemäß § 38 bis § 39 SGB VI."

Unstreitig habe er zwar das 60. nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Kläger hat beantragt,

dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Abs. 1 Buchstabe c des Tarifvertrages Soziale Sicherung für den weiteren Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2007 zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nachdem der Kläger am 08.06.2002 das 60. Lebensjahr vollendet habe, sei die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung eingestellt worden, weil der Kläger nunmehr rentenberechtigt sei. Gemäß dem ehemaligen § 38 SGB VI und dem jetzt geltenden § 237 SGB VI könne der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit beziehen.

Zwar sei die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise angehoben worden, so dass der Kläger mit Rentenabschlägen rechnen müsse. Dennoch bestehe, die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente. Dies allein genüge den Anforderungen des § 8 Abs. 1 c TASS. Das Bundesarbeitsgericht habe in einem Parallelverfahren die Ablehnung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe damit begründet, dass es für die Anwendung des § 2 Ziffer 2 d Soziale Sicherung allein auf den Zeitpunkt ankomme, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechnung (das Stammrecht auf die Rente) gegeben seien. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich beziehe oder beantragt habe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 18.02.2004 - 4 Ca 992/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 125 bis 129 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 18.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 17.05.2004 bis zum 18.06.2004 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei vorliegend zu beachten, dass die Beklagte am 29.10.1992 gegenüber der Gewerkschaft schriftlich erklärt habe, dass in dem Tarifvertrag TASS anstelle des Begriffs "Altersruhegeld" der Begriff "Regelaltersrente" (§ 35 SGB VI)" trete. Deshalb könne eine Änderung des Wortlauts des Tarifvertrages angenommen werden, da es sich schließlich um eine schriftliche Erklärung handele, an der sich die Beklagte festhalten lassen müsse. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Erklärung jedenfalls im Rahmen der Auslegung des Tarifvertrages maßgebend zu berücksichtigen. Vorliegend hätten die Tarifvertragsparteien seinerzeit klargestellt, dass der hier streitige Begriff als Regelaltersgrenze zu verstehen sei. Folglich sei auf den möglichen Bezug der Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr abzustellen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.02.2004 - 4 Ca 992/03 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Abs. 1 c des Tarifvertrages soziale Sicherung für den weiteren Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2007 zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, in dem streitgegenständlichen Schreiben sei keinerlei Willenserklärung gegenüber der Gewerkschaft gegeben, auch sei dadurch der Tarifvertrag nicht geändert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachte Feststellung nicht verlangen kann.

Hinsichtlich der Auslegung der streitgegenständlichen Tarifnorm im Hinblick auf die Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen, auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 128, 129 d. A.) Bezug genommen.

Da das Berufungsvorbringen des Klägers insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachen enthält und auch insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage stellt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insoweit wird zunächst die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, so dass insoweit keine weiteren Ausführungen veranlasst sind. Im Berufungsverfahren hebt der Kläger, wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, letztlich darauf ab, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.1992 gegenüber der Gewerkschaft eine abweichende Auslegung der streitgegenständlichen Tarifnorm zugunsten des Klägers zwingend ergebe.

Dem folgt die Kammer nicht. Zum einen kann, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, insoweit keineswegs eine Änderung des Wortlauts des Tarifvertrages angenommen werden. Das wäre nur dann möglich, wenn beide Tarifvertragsparteien eine entsprechende abweichende Regelung tatsächlich getroffen hätten. Die schriftliche Erklärung einer Tarifvertragspartei bewirkt dies hingegen nicht.

Zuzustimmen ist der Auffassung des Klägers, dass diese Erklärung im Rahmen der Auslegung des Tarifvertrages möglicherweise berücksichtigt werden kann. Diese Berücksichtigung führt allerdings nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn beide Tarifvertragsparteien übereinstimmend zur Auslegung einer bestimmten Tarifnorm entsprechende Erklärungen abgegeben hätten, was vorliegend unstreitig nicht der Falls ist. Die hier in Rede stehenden einseitigen "Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung" mit der Bitte um Kenntnisnahme sind Reaktionen der Beklagten auf die Gesetzesänderungen im Rentenrecht. Ihnen ist keinesfalls zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien - (die Erklärung stammt nur von einer Tarifvertragspartei, wobei offen bleibt, ob der Unterzeichnende überhaupt einen Tarifvertrag hätte unterzeichnen dürfen), das unter dem streitigen Begriff des vorgezogenen Altersruhegeldes die Regelaltersgrenze zu verstehen sei. In den Erläuterungen ist vielmehr, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, für das vorgezogene Altersruhegeld ausdrücklich auf § 38 SGB VI verwiesen worden. § 38 SGB VI enthält die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, während die Regelaltersgrenze in § 35 SGB VI enthalten war und damit auch nach den Erläuterungen nicht unter die an die Stelle des vorgezogenen Altersruhegeldes getretene Altersgrenze fällt. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte, die dazu führen könnten, dass die Beklagte hier eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben haben könnte, nicht ersichtlich. Dies schließt der Begriff "Erläuterung" bereits aus; es handelt sich um die Darstellung des möglichen Verständnisses der Interpretation der streitgegenständlichen Normen durch die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, die sich nach der inzwischen ergangenen einschlägigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als unzutreffend erwiesen hat. Rechte kann der Kläger daraus keine ableiten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2004 zur Akte gereichten Anlagenkonvolut, denn insoweit werden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die irgendwelche für das vorliegende Berufungsverfahren maßgeblichen Rückschlüsse zulassen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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