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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 333/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 247
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 333/07

Entscheidung vom 12.09.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007, Az. 3 Ca 2615/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007 (dort Seite 2 - 7 = Bl. 95 - 100 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.160,00 € brutto abzüglich am 06.10.2005 gezahlter 991,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.395,00 € brutto seit dem 01.09.2005, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.08.2006, 01.10.2006 sowie 01.11.2006 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.395,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 697,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Teilurteil vom 09.03.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.154,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich aus jeweils 1.395,00 EUR brutto seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.08.2006, 01.10.2006 sowie 01.11.2006 zu zahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.080,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz jährlich daraus seit 01.01.2007 und weitere 697,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz jährlich daraus seit 01.02.2007 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für die Monate Januar bis März 2006, Juli 2006, September 2006 und Oktober 2006 das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt für die während dieser Monate geleistete Arbeit in Höhe von 1.395,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen; darüber hinaus auch die Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 1.080,00 EUR brutto und für den Monat Januar 2007 in Höhe von 697,50 EUR brutto. Die Beklagte habe zwar die Erfüllung der Entgeltforderung des Klägers für die genannten Monate behauptet, sei aber den Beweis schuldig geblieben nachdem der Kläger entsprechende Zahlungen bestritten habe. Die Behauptung der Beklagten, an den Kläger seien Geldbeträge zwischen 500,00 EUR und 600,00 EUR sowie weitere Restbeträge in Raten gezahlt worden habe nicht durch einen Zeugenbeweis überprüft werden können. Denn die Beklagte habe weder den konkret gezahlten Vergütungsbetrag, den Zahlungszeitpunkt noch den Zahlungsort angegeben.

Des Weiteren sei die Beklagte auch zur Bruttozahlung zu verurteilen gewesen, da den vorgelegten Unterlagen nicht habe entnommen werden können, dass die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Den vorgelegten Schreiben der Finanzverwaltung sowie der Krankenkasse sei nämlich nicht zu entnehmen, inwiefern zugunsten des Klägers die jeweils angefallene Lohnsteuer- bzw. die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Teilurteils vom 09.03.2007 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, welche ihr am 25.04.2007 zugestellt worden ist, am 22.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.07.2007 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.07.2007 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

die Vergütungsansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen ausgeglichen worden. Es habe allgemeiner betrieblicher Praxis entsprochen, dass der Kläger wie auch die anderen Arbeitnehmer ihren Lohn bar in Teilbeträgen erhalten hätten. Der Inhaber der Beklagten haben die einzelnen Auszahlungsbeträge jeweils auf einem Zettel notiert und die Zahlungen für die einzelnen Monate buchen lassen, sobald der Gesamtbetrag der Monatsvergütung ausgezahlt gewesen sei. Die Beklagte könne naturgemäß nicht im Nachhinein genau angeben, an welchen Tagen und mit welchen Teilbeträgen die Zahlungen geleistet worden seien; Zahlungsort sei der Kassenbereich im Betrieb der Beklagten gewesen. Da auch die anderen Arbeitnehmer häufig ihren Lohn in bar und in Teilbeträgen ausgezahlt erhalten hätten, sei es lebensfremd, davon auszugehen, dass beim Kläger solche Zahlungen nicht erfolgt seien. Aufgrund dieser Ausgangssituation sei der Inhaber der Beklagten von Amts wegen als Partei zu vernehmen.

Dass die Beklagte die Steuern auf das Einkommen des Klägers abgeführt habe, ergebe sich aus einer Bescheinigung der Finanzkasse, wonach dort keine Rückstände auf Lohnsteuer bestünden. Bei der Lohnsteueranmeldung seien keine Einzelmeldungen mit Benennung der einzelnen Arbeitnehmer möglich.

Hinsichtlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge werde auf die Bescheinigung der X. verwiesen, wonach bis einschließlich September 2006 keine Beitragsrückstände bestünden. Die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2006 und 2007 seien entsprechend der vorgelegten Lohnabrechnungen in Höhe von 843,40 EUR netto und 505,32 EUR netto berechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2007 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007, Az. 3 Ca 2615/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

der Sachvortrag der Beklagten zur Erfüllung der streitigen Arbeitsentgeltforderungen des Klägers sei nach wie vor nicht substantiiert. Dem Kläger seien weder irgendwelche Beträge in bar ausgezahlt worden noch seien Steuern und Sozialabgaben an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse abgeführt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2007 (Bl. 164 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Januar bis März 2006, Juli, September, Oktober, Dezember 2006 und Januar 2007 erfolgte zu Recht, da das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt (§ 611 Abs. 1 BGB) in der ausgeurteilten Höhe nebst Zinsen von der Beklagten nicht gezahlt worden ist.

Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erhebt, bleibt dies ohne Erfolg, da sie als darlegungsbelastete Partei die behaupteten Bargeldzahlungen nicht substantiiert vorzutragen vermag. Sie kann nämlich nach wie vor weder die konkreten Zahlbeträge noch die Zahlungszeitpunkte angeben. Wenn eine Partei bei Bargeldleistungen schon auf die Erteilung einer Quittung, wie dies im normalen Geschäftsverkehr üblich ist, verzichtet, so muss sie, um mit Erfolg eine Erfüllung geltend machen zu können, zumindest konkret darlegen, wann sie welchen Bargeldbetrag übergeben hat. Hieran fehlt es vorliegend.

Ob die anderen Arbeitnehmer der Beklagen das ihnen geschuldete Arbeitsentgelt in Teilbeträgen bar erhalten haben oder nicht, kann dahinstehen. Streitgegenständlich sind vorliegend die Zahlungen an den Kläger; ein dahingehender konkreter und schlüssiger Vortrag der Beklagten kann nicht durch den Hinweis auf Zahlungen an Dritte ersetzt werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Vernehmung des Inhabers der Beklagten als Partei sind nicht erfüllt. Das gemäß § 447 ZPO notwendige Einverständnis des Klägers liegt nicht vor und für die Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO fehlt es an nachvollziehbaren Tatsachen, die zumindest ansatzweise eine Erfüllung der konkreten streitgegenständlichen Forderungen erkennen lassen würden.

Von der Beklagten wurde auch nicht dargelegt, dass die angefallene Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate für den Kläger abgeführt worden sind. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgelegte Kontoauszug des Finanzamtes W-Stadt (Bl. 38 ff. d. A) lässt nicht erkennen, dass die abgerechnete Einkommenssteuer für den Kläger abgeführt worden ist. Es trifft zwar zu, das Einkommenssteuerbeträge vom Arbeitgeber monatsweise als Sammelzahlungen also nach Addition der einzelnen Einkommenssteuerbeträge sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes erfolgen. Die Beklagte hätte aber darlegen können und müssen, dass die für den Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate abgerechneten Einkommenssteuerbeträge in den jeweiligen Sammelzahlungen enthalten sind. Dies wäre allein schon dadurch möglich gewesen, dass die Zusammensetzung der Sammelzahlung aufgeschlüsselt wird und so erkennbar gemacht wird, dass auch Einkommenssteuer für den Kläger abgeführt wurde.

Auch die streitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die streitgegenständlichen Monate hat die Beklagte, bezogen auf den Kläger, nicht nachgewiesen. Soweit sie zwei Mitteilungen der Krankenkasse X. vorgelegt hat (vgl. Bl. 42 und 75 d. A.) sind diese Belege ungeeignet, um die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen. Diesen Mitteilungen sind nämlich lediglich rückständige Endsalden zu entnehmen, nicht aber Zahlungseingänge. Soweit die Beklagte hierzu ausführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass - soweit kein rückständiger Endsaldo mitgeteilt worden sei - Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien, ist dies nicht schlüssig. Denn es ist nicht klar erkennbar, welche Anfrage diesen Mitteilungen vorausgegangen ist; insbesondere nicht, auf welche Zeiträume sich diese Anfrage bezog. In den Mitteilungen ist die Rede von "gewünschte Auskünfte" und "bezugnehmend auf unser gerade eben geführtes Telefonat"; folglich handelt es sich bei diesen Erklärungen der X. um Antworten auf Anfragen, die von Beklagtenseite gestellt, dem Gericht aber nicht mitgeteilt worden sind. Infolgedessen kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Mitteilungen der Krankenkasse den streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich abdecken.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Beklagte die Nettoarbeitsvergütung für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 (843,40 EUR netto und 502,32 EUR netto) zwischenzeitlich gezahlt hat. Diese Angaben wurden von dem Berufungsgericht versehentlich bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es wird daher angeregt, dass die Beklagte auf eine Zwangsvollstreckung verzichtet, soweit die Zahlungen unstreitig gestellt worden sind.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründetem Anlass.

Ende der Entscheidung

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