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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 398/06
Rechtsgebiete: MTV, ZPO, BGB, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 2 Abs. 1
MTV § 3 Abs. 7
MTV § 3 Ziff. 7
MTV § 5 Ziff. 2
MTV § 6 Ziff. 6
MTV § 6 Ziff. 6 S. 2
MTV § 6 Ziff. 6 S. 3
MTV § 6 Ziff. 6 S. 4
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 894 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 a Abs. 1
BetrVG § 93
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
ArbGG §§ 64 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006, Az. 2 Ca 2501/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35,73 Stunden ab November 2004 anzunehmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat 1/3 und die Beklagte hat 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.931,58 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat 1/3 und die Beklagte hat 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf Arbeitszeitverlängerung und daraus abgeleitete Arbeitsvergütungsforderungen.

Die Klägerin - sie ist zumindest seit Mai 2004 Mitglied der Gewerkschaft X. - ist seit dem 18.07.1996 bei der Beklagten, die Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte, die nicht Mitglied des W. ist, hatte bereits am 18.12.2000 einen Anerkennungstarifvertrag mit der Gewerkschaft X. geschlossen, wonach der Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung auf die dem tariflichen Geltungsbereich unterfallenden Beschäftigten Anwendung findet.

Am 30.03.2002 vereinbarten die Prozessparteien, dass die Klägerin ab dem 01.04.2002 mit einer geänderten Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden in der Verkaufsstelle A-Stadt weiterbeschäftigt wird (vgl. Bl. 5 d. A.).

Während der Zeit vom 03.05.2004 bis 31.08.2004 leistete die Klägerin Mehrarbeit in einem Umfang von insgesamt 189 Stunden (vgl. zu den Einzelheiten: Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2005, Seite 2 f. = Bl. 91 f. d. A. und Arbeitszeitnachweise für den genannten Zeitraum = Bl. 101 ff. d. A.). Vom 26.07.2004 bis 14.08.2004 war die Klägerin in Erholungsurlaub. Des Weiteren nahmen folgende Mitarbeiterinnen in der Verkaufsstelle A-Stadt Erholungsurlaub: Frau V. 03.05. - 08.05.2004 und 16.08. - 28.08.2004; Frau U. 26.07. - 14.08.2004; Frau T. 17.05. - 22.05.2004 und 19.07. - 24.07.2004.

Mit Schreiben vom 10.11.2004 (vgl. Bl. 7 d. A.) beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gewerkschaft X., unter Berufung auf § 6 Ziffer 6 des Manteltarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz vom 18.07.2003 (im Folgenden: MTV) eine Erhöhung der vertraglichen Wochenarbeitszeit um 13,52 Stunden. Die Beklagte nahm diesen Antrag nicht an, woraufhin die Klägerin die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht hat.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 (dort Seite 3 f. = Bl. 188 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin EUR 2.243,87 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verpflichten, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über 36,02 Wochenstunden ab November 2004 angenommen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 17.03.2006 (Bl. 186 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1., der auf eine Vergütungszahlung für die Zeit von November 2004 bis April 2005 gerichtet sei, bleibe erfolglos, da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nach § 6 Ziffer 6 MTV habe. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten gelte ein entsprechender Arbeitsvertrag gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als abgeschlossen. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Rückwirkung für einen vergangenen Zeitraum sei demgegenüber nicht möglich.

Auch der Klageantrag zu 2. sei nicht begründet, zumal die Klägerin bei der Berechnung von Mehrarbeitsstunden Urlaubszeiten, die innerhalb des Referenzzeitraumes von Mai 2004 - August 2004 liegen würden, berücksichtigt habe. Sie habe aber nicht nur eigene Urlaubszeiten, sondern auch Urlaubszeiten von Arbeitskolleginnen in ihrer Verkaufsstelle gemäß § 6 Ziffer 6 MTV nicht berücksichtigen dürfen. Anders als in § 3 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfahlen, in welchem geregelt sei, dass individuelle Urlaubs- und Krankheitszeiten bis zu sechs Wochen nicht berücksichtigt würden, sei im einschlägigen Manteltarifvertrag des Landes Rheinland-Pfalz nicht auf individuelle Urlaubszeiten abgestellt worden. Dort sei vielmehr lediglich von "Urlaubszeiten" die Rede und dies spreche für eine generelle Nichtberücksichtigung von Urlaubszeiten, aufgrund derer Mehrarbeitszeiten für Teilzeitbeschäftigte herbeigeführt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 17.03.2006 (= Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 19.04.2006 zugestellt worden ist, hat am 16.05.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 03.07.2006 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 03.07.2006 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

das Arbeitsgericht habe bei der Abweisung des Klageantrages zu 1. die gesetzliche Regelung in § 311 a Abs. 1 BGB übersehen. Demnach sei die Verurteilung zum rückwirkenden Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages möglich, so dass dies auch für die Verurteilung zur Zahlung der entsprechenden Vergütung gelte. Die Forderung der Klägerin sei jedenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet. Die Beklagte habe nämlich die Abgabe der begehrten Willenserklärung zu Unrecht und schuldhaft für die Zeit ab November 2004 verweigert.

Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages für die Zeit ab November 2004, zumal § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV vom Arbeitsgericht nicht zutreffend ausgelegt worden sei. Soweit nach dieser Regelung während des Referenzzeitraumes Urlaubszeiten nicht berücksichtigt werden dürften, komme es ausschließlich auf die Urlaubszeiten derjenigen Arbeitnehmerin an, die den Arbeitsvertrag mit der erhöhten Wochenstundenzahl begehre. Der Manteltarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfahlen könne zur Auslegung des MTV nicht herangezogen werden, zumal ein Vergleich mit anderslautenden Tarifverträgen kein maßgebendes Auslegungskriterium sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.07.2006 (Bl. 211 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca 2501/05 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.243,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden ab November 2004 anzunehmen,

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die Klägerin könne sich auf § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht berufen, da diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Hierdurch werde nämlich in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Arbeitgebers auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Darüber hinaus verstoße die Tarifregelung gegen § 99 BetrVG. Würde der Arbeitgeber verpflichtet sein, der Klägerin den Verlängerungsvertrag anzubieten, wäre dies eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Diese Einstellung müsse der Arbeitgeber aber durchführen, unabhängig davon, ob der Betriebsrat zustimme oder nicht.

Falls § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, könne die Berufung trotzdem keinen Erfolg haben, da ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den tariflichen Verlängerungsanspruch nur dann erfolgreich geltend machen könne, wenn er in jeder einzelnen Woche des Referenzzeitraumes 20 % über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Diese Tatbestandsvoraussetzung habe die Klägerin in der Woche vom 17. - 22.05.2004 nicht erfüllt.

Darüber hinaus sei § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV nicht so auszulegen, dass ausschließlich individuelle Arbeitszeiten keine Anrechnung auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Referenzzeitraum haben würden. Falls die Tarifvertragsparteien eine individualisierte Regelung gewollt hätten, wäre dies auch in den Tarifvertrag aufgenommen wurden. Die Verkaufsstelle, in welcher die Klägerin arbeite, sei mit vier Arbeitnehmern besetzt, wobei es sich um eine Vollzeitkraft und drei Teilzeitkräfte handele. Trotz vorhandener Springer führe die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub durch diese vier Arbeitnehmer zwangsläufig zu Mehrstunden der anderen Arbeitnehmer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.07.2006 (Bl. 224 ff. d. A.), 06.08.2007 (Bl. 254 ff. d. A.) und 21.11.2007 (Bl. 271 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat entsprechend seinem Beschluss vom 22.08.2007 (Bl. 259 d. A.) eine Tarifauskunft bei den Tarifparteien, die den MTV geschlossen haben eingeholt; wegen der daraufhin erteilten Tarifauskünfte wird auf das Schreiben der Gewerkschaft X. vom 08.10.2007 (Bl. 267 d. A.) und das Schreiben des W. vom 07.11.2007 (Bl. 270 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist darüber hinaus teilweise - nämlich hinsichtlich eines Teiles des Berufungsantrages zu 2. - begründet. Der Klägerin steht dementsprechend gegen die Beklagte ein tariflicher Anspruch auf Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35,73 Stunden für die Zeit ab November 2004 zu (A); im Übrigen ist die Berufung unbegründet (B).

A) Der Anspruch der Klägerin auf Abschluss des Änderungsvertrages resultiert aus § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV. Diese Tarifregelung ist auf das zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Klägerin unstreitig zumindest seit Mai 2004 durchgehend Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft X. ist und die Beklagte, die nicht Mitglied des W. ist, in dem Firmentarifvertrag vom 18.12.2000 die Geltung des MTV für die im tariflichen Geltungsbereich genannten Mitarbeiter anerkannt hat.

§ 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV lautet:

" Teilzeitbeschäftigte, die innerhalb von zwölf Monaten, vier Monate oder siebzehn Wochen durchschnittlich über zwanzig Prozent der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben auf Wunsch der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit innerhalb dieser vier Monate bzw. siebzehn Wochen entspricht. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie die Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Hierdurch werden die laufenden Fristen nicht unterbrochen.

I. Der Anwendung von § 6 Ziffer 6 MTV auf das zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsverhältnis steht höherrangiges Recht nicht entgegen.

1. Die Tarifregelung verstößt, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht gegen das ihr als Arbeitgeberin zustehende Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Mit der tariflichen Begründung eines vertraglichen Anspruches auf Arbeitszeitverlängerung wird zwar in die allgemeine Vertragsfreiheit des Arbeitgebers nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Eingriff ist aber nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zunächst davon ausgehen, dass bei regelmäßiger Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten im Referenzzeitraum dauerhaft Arbeitsmehrbedarf besteht. Die Begründung eines vertraglichen Anpassungsanspruchs an diesen Mehrbedarf ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, diese dauerhafte Mehrleistung zugunsten des Teilzeitbeschäftigten vertraglich abzusichern (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 355/06 = juris).

2. Darüber hinaus wird durch § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht in Mitwirkungsrechte des Betriebsrates aus § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG eingegriffen.

Eine dem Umfang nach nicht unerhebliche Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit von beschäftigten Arbeitnehmern kann zwar eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG sein. Das Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber entweder den dadurch besetzten Arbeitsplatz tatsächlich ausgeschrieben hatte oder ihn wegen eines berechtigten Antrages des Betriebsrates nach § 93 BetrVG hätte ausschreiben müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03 = BAGE 113, 206; Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Arbeitsplatz, den die Klägerin innehat, nicht ausgeschrieben hat; des Weiteren auch davon, dass der Betriebsrat eine Ausschreibung nicht verlangt hat. Denn die Parteien haben in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.12.2006 hierzu nichts vorgetragen und auch im Übrigen sind für das Berufungsgericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

II. Die tariflichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit sind dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin ist, aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden, eine Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV. Sie hat während des Referenzzeitraumes von Mai 2004 bis August 2004 durchschnittlich 13,23 Wochenstunden über die vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet und mit Schreiben vom 10.11.2004 gegenüber der Beklagten den Wunsch geäußert, ihre vertragliche Wochenarbeitszeit um 13,52 Stunden zu erhöhen.

Bei der Feststellung des Umfanges der Arbeitszeitverlängerung, welche die Klägerin verlangen kann, also bei der Feststellung der durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden in Höhe von 13,23 Wochenstunden ging die Kammer von zwei Grundvoraussetzungen aus: Zum einen setzt die Tarifregelung des § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht voraus, dass bei Teilzeitbeschäftigten in jeder Woche des Referenzzeitraumes die vereinbarte Arbeitszeit um mehr als zwanzig Prozent überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr der auf den gesamten Referenzzeitraum bezogene Durchschnittswert. Zum anderen erfasst der Begriff "Urlaubszeiten" ausschließlich die individuellen Arbeitszeiten jenes Teilzeitbeschäftigten, der den Verlängerungsanspruch geltend macht.

Diese Grundvoraussetzungen sind das Ergebnis einer Auslegung, welche durch den mehrdeutigen Tarifwortlaut veranlasst ist. Aus der Tarifregelung ergibt sich nämlich nicht eindeutig, ob das Erfordernis der Ableistung von Arbeit in einem Umfang von durchschnittlich über zwanzig Prozent der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in jeder Woche des Referenzzeitraumes oder nur als Gesamtdurchschnitt aus dem Referenzzeitraum erfüllt sein muss. Darüber hinaus ist der Tarifwortlaut mehrdeutig, soweit "Urlaubszeiten" bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Hier kann es sich um die individuellen Urlaubszeiten des Teilzeitbeschäftigten oder darüber hinaus auch um Urlaubszeiten von Arbeitskollegen handeln, die der Teilzeitbeschäftigte unmittelbar oder mittelbar vertritt. Zudem wäre denkbar, dass mit Urlaubszeiten die Schulferienzeiten gemeint sind. Je nach Auslegungsergebnis ist der Verlängerungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall begründet oder ausgeschlossen.

Bei der daher notwendigen Tarifauslegung war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu folgen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zur erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes; vgl. Urteil vom 30.05.2001 - 4 AZR 290/00 = AP Nr. 4 zu § 23 b BAT; Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 = AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe).

1. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze setzt ein Verlängerungsanspruch nach § 6 Ziffer 6 MTV nicht voraus, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung in jeder Woche des Referenzzeitraumes die vereinbarte Arbeitszeit um mehr als zwanzig Prozent überschritten wird. Es genügt vielmehr, wenn im Durchschnitt des Referenzzeitraumes die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit über zwanzig Prozent überschritten wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.).

Sinn und Zweck der Tarifregelung ist nämlich, den Teilzeitbeschäftigten eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen, weil die betriebliche Heranziehung einen entsprechenden Mehrbedarf aufzeigt. Die Tarifparteien haben sich im Rahmen ihrer Einschätzungprärogative davon leiten lassen, dass eine tatsächlich verlängerte Arbeitszeit innerhalb des Referenzzeitraumes auf einen dauerhaften betrieblichen Mehrbedarf hinweist. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, für jede einzelne Woche des Referenzzeitraumes ein mehr als zwanzigprozentiges Überschreiten zu verlangen. Der Arbeitgeber könnte ansonsten ohne weiteres durch eine einfache Änderung der Einsatzplanung die Erfüllung der Erhöhungsvoraussetzungen vermeiden (vgl. BAG a. a. O.).

Darüber hinaus führt nur das Abstellen auf den Durchschnitt aus dem Referenzzeitraum zu einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung. Nach § 5 Ziffer 2 MTV ist die Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung zu regeln. Damit lässt es der Tarifvertrag zu, die Arbeitszeit auf die Wochen ungleichmäßig zu verteilen. Bei einer wöchentlichen Überprüfung des Überschreitungsrahmens ist aber bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochen unklar, welche wöchentliche vertragliche Arbeitszeit maßgebend sein soll (vgl. BAG a. a. O.).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in dem zitierten Urteil verwiesen.

2. Unter "Urlaubszeiten", die gemäß § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, sind ausschließlich die individuellen Urlaubszeiten des den Verlängerungsanspruch erhebenden Teilzeitbeschäftigten zu verstehen.

a) Hierauf deutet bereits der Wortlaut der Tarifregelung hin. Hätten die Tarifparteien nämlich unter "Urlaubszeiten" die Schulferienzeiten des Landes Rheinland-Pfalz verstanden, hätten sie dies durch den entsprechenden Wortlaut problemlos zum Ausdruck bringen können. Nach Auffassung der Berufungskammer ist es daher ausgeschlossen, dass die gesamten Schulferienzeiten nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen.

Ähnliches gilt für die von der Beklagten und dem Arbeitsgericht Koblenz vertretene Auffassung, dass unter "Urlaubszeiten" über die individuellen Urlaubszeiten des Anspruchstellers hinaus auch Urlaubszeiten von Arbeitskollegen erfasst werden, welche von dem Teilzeitbeschäftigten vertreten werden. Auch eine solche Fallge-staltung hätte unproblematisch durch einen weitergehenden Wortlaut (z. B. "und Urlaubsvertretungszeiten") klargestellt werden können. Da es hieran aber fehlt, liegt es, insbesondere angesichts des Zusammenhangs der Regelung, nahe, dass nur die individuellen Urlaubszeiten des Anspruch erhebenden Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Denn Regelungsgegenstand ist der Verlängerungsanspruch von Teilzeitbeschäftigten nicht aber ein Anspruch der von ihnen vertreten Arbeitskollegen. Mithin bezieht sich der ohne Einschränkungen oder Zusätze versehene Begriff "Urlaubszeiten" nur auf den Anspruchsteller.

b) Die vergleichende Gesamtschau der Manteltarifverträge für den Einzelhandel aus den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz lässt keinen hinreichend zuverlässigen Rückschluss auf den Willen der Tarifparteien des MTV zu.

§ 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25.07.2003 lautet:

"Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend siebzehn Wochen über zwanzig Prozent der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser siebzehn Wochen entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis sechs Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. ..."

Das Arbeitsgericht ist angesichts dieser teilweise unterschiedlichen Tarifregelungen im Wege des Umkehrschlusses zu der Auffassung gelangt, dass nach dem rheinland-pfälzischen MTV auch Urlaubszeiten von vertretenen Arbeitskolleginnen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, da § 6 Ziffer 6 MTV den Zusatz "individuelle" (Urlaubszeiten) nicht enthält.

Dem folgt die Berufungskammer nicht. Denn es ist nicht feststellbar, ob und auf welche Weise der Tarifabschluss in Nordrhein-Westfahlen jenen in Rheinland-Pfalz beeinflusst hat. Zum einen waren die Tarifparteien in beiden Bundesländern nicht identisch. Zum anderen sind die vorliegenden Fassungen beider Tarifverträge zwar nahezu zeitgleich geschlossen worden (Rheinland-Pfalz: 18.07.2003; Nordrhein-Westfahlen: 25.07.2003), jedoch wurde der rheinland-pfälzische Tarifvertrag ein paar Tage früher geschlossen. Es ist daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, ob die Tarifparteien in Rheinland-Pfalz bewusst dem Begriff "Urlaubszeiten" nicht den Zusatz "individuelle" beigefügt haben.

c) Zur Entstehungsgeschichte des § 6 Ziffer 6 MTV sowie zur Tarifübung konnte die Berufungskammer keine Feststellungen treffen. Die bei den Tarifparteien eingeholte schriftliche Tarifauskunft blieb ohne verwertbares Ergebnis. Die Tarifparteien teilten nämlich keinerlei Fakten zur Entstehung der Tarifvorschrift oder zur Tarifübung mit, sondern lediglich ihre unterschiedlichen Auffassungen zu der streitigen Auslegungsfrage (vgl. Bl. 267 und 270 d. A.).

d) Entscheidend für die Auslegung der Tarifregelung ist nach Überzeugung der Berufungskammer, dass die Einbeziehung von Urlaubsvertretungszeiten in § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV zu einer praktisch kaum noch handhabbaren Regelung führen würde. Denn es müsste dann geprüft werden, ob die Mehrarbeitszeiten des Teilzeitbeschäftigten tatsächlich auf Urlaubszeiten von vertretenen Arbeitskollegen beruhen; dann wären sie bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dieser kausale Zusammenhang wäre zwar bei unmittelbaren Vertretungen noch erkennbar, nicht aber, wenn der Teilzeitbeschäftigte einen Arbeitnehmer vertreten würde, der seinerseits einen urlaubsabwesenden Arbeitskollegen vollumfänglich oder teilweise vertritt; konsequenterweise müssten auch diese Urlaubsvertretungszeiten unberücksichtigt bleiben. Angesichts nahezu endlos möglicher Vertretungsketten wäre es insbesondere in großen Betrieben nahezu undurchführbar, einen kausalen Zusammenhang zwischen Urlaub und Mehrarbeit festzustellen; zumindest würde dies einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Auf der anderen Seite wäre kein Arbeitnehmer und auch keine ihn vertretende Gewerkschaft in der Lage selbst eine Prüfung vorzunehmen.

Hinzu kommt, dass ein Verlängerungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten durch ein derartiges Kriterium - angesichts der weiteren Einschränkungen: unberücksichtigt bleiben die individuelle Urlaubszeit des Arbeitnehmers sowie die Monate November und Dezember; es gibt eine Referenzzeit von vier Monaten binnen zwölf Monaten - nur noch in theoretischen Fällen entstehen könnte. Angesichts der umfangreichen tariflichen Ausgestaltung eines Rechtsanspruches auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit dürfte dies dem Willen der Tarifparteien nicht entsprechen. Mithin erscheint allein praktikabel und sachgerecht, ausschließlich individuelle Urlaubszeiten des Teilzeitbeschäftigten, der die Arbeitszeitverlängerung verlangt, bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

III. Der Umfang des Anspruches der Klägerin auf Arbeitszeitverlängerung beläuft sich auf 13,23 Stunden, welche zu der bisherigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden hinzukommen. Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung geltend gemachte Referenzzeitraum von Mai 2004 bis August 2004 - allein auf diesen Zeitraum kommt es an - umfasst 17 Wochen und 2 Kalendertage; dies ergibt 17,28 Wochen. Nach § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV bleibt der Erholungsurlaub der Klägerin, der unstreitig während der Zeit vom 26.07.2004 bis 14.08.2004 genommen wurde, unberücksichtigt. Infolgedessen sind aus dem viermonatigen Referenzzeitraum 14,28 Wochen (17,28 Wochen - 3 Wochen) zu berücksichtigen.

Folglich hat die Klägerin durchschnittlich 13,23 Wochenstunden (189 Stunden : 14,28 Wochen) an Mehrarbeit erbracht.

B) Die Berufung ist hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1. sowie hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 2. weitergehend geltend gemachten Arbeitszeitverlängerung unbegründet.

I. Der Klägerin steht der mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von November 2004 bis April 2005 in Höhe von 2.243,87 EUR brutto derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Einem Anspruch der Klägerin aus Annahmeverzug (§ 293 ff., 615 BGB) steht entgegen, dass bislang noch kein Arbeitsvertrag mit einer - rückwirkend möglichen (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.) - Verlängerung der Arbeitszeit ab November 2004 geschlossen ist. Die Beklagte hat nämlich eine Annahmerklärung bislang nicht abgegeben. Die Verurteilung durch das erkennende Berufungsgericht führt gemäß § 894 Abs. 1 ZPO erst dann zur Fiktion einer rückwirkenden Annahmeerklärung der Beklagten, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Angesichts der zuzulassenden Revision hat das Berufungsurteil aber bislang keine formelle Rechtskraft erlangt.

b) Für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Nichtabschlusses des Verlängerungsvertrages fehlt es an dem gemäß § 280 Abs. 1 BGB notwendigen Verschulden der Beklagten. Ihr kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie habe fahrlässig den Verlängerungsvertrag nicht abgeschlossen. Sie hat nämlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) beachtet, zumal die von ihr bislang vorgenommene Auslegung des § 6 Ziffer 6 MTV hinsichtlich des Betriebs "Urlaubszeiten" zwar unzutreffend, aber vertretbar war. Dies zeigt bereits der Umstand, dass auch das erstinstanzliche Gericht als unparteiische Institution eine entsprechende Auslegung der unklaren Tarifvorschrift vorgenommen hat. An die Beklagte können aber keine höheren Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an ein unparteiisch urteilendes Gericht.

Mithin ist auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben.

2. Soweit die Klägerin in dem Berufungsantrag zu 2. eine Arbeitszeitverlängerung über 13,23 Wochenstunden hinaus geltend gemacht hat, ist ihr Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. Auf die Anspruchsberechnung unter A) Ziffer III. der vorliegenden Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen.

Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO teilweise stattzugeben.

Die Revision der Beklagten wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da von der Auslegung der Tarifregelung in § 6 Ziffer 6 MTV eine große Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Im Übrigen bestand kein Zulassungsgrund.

Ende der Entscheidung

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