Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 440/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 113
BGB § 613 a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 440/04

Verkündet am: 21.02.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2004 - 4 Ca 2077/03 - teilweise aufgehoben:

a) Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

b) Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 1) zu 20 %.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und die vormalige Beklagte zu 2) streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zur Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis auf die Berufungsklägerin übergegangen ist.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der 52-jährige verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger gegen zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses vom 14.05.2003 und 27.05.2003 gewendet und darüber hinaus die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses mit den Betriebsübernehmern geltend gemacht.

Der Kläger war seit 01.04.1966 bei der Gemeinschuldnerin als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin war ein reines Handelsunternehmen, das Fliesen, Stahlprodukte, Haushaltstechnik sowie Industrie- und Baubedarf vertrieben hat. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge für den Bereich Groß- und Außenhandel anwendbar. Nachdem die Gemeinschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 01.05.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der vormalige Beklagte zu 1. bestellt.

Dieser hat am 14.05.2003 und 27.05.2003 das Arbeitsverhältnis gemäß § 113 InsO jeweils zum 31.08.2003 gekündigt; hinsichtlich der Kündigungsschreiben wird auf Bl. 4, 5 d. A. Bezug genommen.

Die Arbeitnehmer der vormaligen Gemeinschuldnerin sind größtenteils vertraglich an die sogenannte X-Transfer-Gesellschaft übergegangen. Der Kläger ist der letzte verbliebene Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin.

Der Beklagte hat die Bereiche Fliesen, Stahl, Haustechnik sowie Industrie und Baubedarf am 01.05.2003 bzw. 01.07.2003 an die Beklagten zu 2. bis 5. im Vertragswege übertragen. Zu diesem Zwecke wurde dem Beklagten zu 2. der restliche Warenbestand der vormaligen Gemeinschuldnerin überlassen. Des Weiteren haben die Beklagten zu 2. bis 5. Teile der vormaligen Immobilie der Gemeinschuldnerin angemietet, sowie, soweit vorhanden, Ausrüstungsgegenstände übernommen. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2. bis 5. nach Bedarf auch Arbeitnehmer der vormaligen Gemeinschuldnerin eingestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Übertragung der einzelnen Geschäftsbereiche an die Beklagten zu 2. bis 5. stelle einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB dar. Dementsprechend sei sein Arbeitsverhältnis zumindest auf eine der Beklagten zu 2. bis 5. übergegangen. Der Beklagte zu 1. habe den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin erst zum 01.07.2003 voll eingestellt. Überdies seien die Lagerflächen der Beklagten zu 2. identisch mit dem ehemaligen Fliesenlager der Gemeinschuldnerin. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Büros der Beklagten zu 2. sich im Erdgeschoss befänden, statt wie früher im 1. Obergeschoss. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2. Mobiliar, Kundenlisten sowie Know-How übernommen. Die Beklagte zu 2. habe ihm schon im April eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter angeboten. Seinen größten Umsatz habe er insgesamt im Bereich Fliesen getätigt. 50 % seiner Gesamtarbeitszeit habe er für diesen Bereich aufgewandt. Ein typischer Arbeitstag habe so ausgesehen, dass er morgens als erstes die am Vortag erhaltenen Aufträge/Bestellungen bei der Fachabteilung abgegeben habe. Die Fachabteilung (Innendienst) habe im Regelfall dann dem Kunden ein Angebot erstellt. Wenn dieses dem Kunden zugesagt habe, habe er entweder in der Zentrale bestellen können oder unter Verwendung der Durchwahl direkt bei den Mitarbeitern der Fachabteilung oder aber beim Kläger eine Bestellung abgeben können. Wenn das Angebot dem Kunden nicht gefallen habe, sei es Aufgabe des Klägers gewesen, bei dem Kunden nachzuhaken. Aus diesem Grund habe er auch stets eine Fotokopie des Angebots zur Kenntnisnahme erhalten. Ein einmal von ihm aquirtierter Kunde habe eine Kunden-Nummer erhalten, die so genannte Vertriebs-Außendienst-Mitarbeiter-Nummer; die innerhalb kurzer Zeit durch den jeweiligen Kunden bestellten Waren seien dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Bisweilen sei von dieser Praxis einvernehmlich auch abgewichen worden. Seine Aktivitäten in der Sparte Fliesen seien produktimmanent recht hoch gewesen. Zwar sei der Stahlbereich am renditestärksten gewesen, allerdings habe er für den Bereich Fliesen ca. doppelt so viel Zeit aufgewandt, wie für den Stahlbereich. Dass die Beklagte zu 2. Außendienstmitarbeiter benötige, ergebe sich aus seiner Stellenanzeige in der Westerwälder Zeitung vom 04., 5.10.2003 (Bl. 84 d. A.).

Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des Klägers bezogen auf die Beklagten zu 3 bis 5 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 112, 113 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass das vormalig zwischen dem Kläger und der Firma B. II GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die vom Beklagten zu 1.) ausgesprochenen Kündigungen vom 14.05. und 27.05.2003 nicht beendet werden wird, sondern dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt mit den Beklagten zu 1.) bis 5.) zu den mit der Firma B. II GmbH & Co. KG vereinbarten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben, soweit für das Berufungsverfahren von belang, vorgetragen,

Beklagter zu 1.:

Bei Insolvenzantragstellung habe die Gemeinschuldnerin 147 Mitarbeiter beschäftigt. Bis zum 30.04. sei dieser Beschäftigtenstand in Folge von Eigenkündigungen auf 103 Mitarbeiter abgesunken. Davon seien 101 Mitarbeiter in die X-Gesellschaft gewechselt. Ein anderer Mitarbeiter habe eine Eigenkündigung ausgesprochen, so dass nur noch der Kläger übrig sei. Am 02.05. habe er dem Kläger mündlich mitgeteilt, dieser könne im Rahmen des Insolvenzverfahrens für Inventurarbeiten eingesetzt werden. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Danach sei der Kläger aber bis zum 15.07.2003 arbeitsunfähig gewesen. Vom 16.07. bis 31.08. sei er dann, wie besprochen, tätig geworden. Die Tätigkeit des Klägers sei dann Ende August erledigt gewesen. Dementsprechend seien die erklärten Kündigungen als betriebsbedingte Kündigungen zu sehen. Verträge über die Übertragung einzelner Geschäftsbereiche habe es vor dem 01.05.2003 nicht gegeben. Als Insolvenzverwalter sei er überdies erst ab 01.05. handlungsfähig gewesen. Im Bereich Haustechnik und Bauelemente habe es seinerzeit eine reine Auftragsabwicklung gegeben.

Beklagte zu 2.:

Der Insolvenzverwalter habe den Warenbestand der Gemeinschuldnerin an die Beklagte zu 2. veräußert. Überdies habe man einen Teil der Lagerflächen angemietet. Mit 4 ehemaligen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin habe man ab dem 01.05.2003 Arbeitsverträge abgeschlossen. Wenn man den Antrag des Klägers wörtlich nehme, könne dieser keinen Erfolg haben. Vielmehr sei ein Arbeitsverhältnis mit allen Übernehmern bereits praktisch unmöglich. Überdies sei kein Bereich alleine stark genug für die Beschäftigung eines Außendienstmitarbeiters.

Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zu 3 bis 5 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7, 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114 bis 116 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 25.02.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 14.05.2003 und vom 27.05.2003 nicht aufgelöst worden ist und des Weiteren, das es zu den ursprünglichen Bedingungen mit der Beklagten zu 2 fortbesteht.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 100 bis 122 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 24.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte (zu 2) durch am 08.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.07.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs seien vorliegend nicht gegeben. Erst die Aktivitäten des Insolvenzverwalters hätten den bisherigen einheitlichen Betrieb bezüglich der restlichen Mittel in vier Warengruppen, Bereiche aufgeteilt, die zuvor keineswegs organisatorisch selbständige betriebliche Einheiten gleich Teilbetriebe im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen seien. Keiner der Warengruppenbereiche sei als selbständiger Betriebsteil vor der Insolvenz selbständig lebensfähig gewesen. Der Kläger sei für alle Warengruppenbereiche tätig gewesen, wenn auch mit unterschiedlicher Arbeitszeit. Der Insolvenzverwalter habe den Betrieb zum 30.04.2003 stillgelegt und habe das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigen müssen, weil er als einziger den Übergang zur X-Gesellschaft verweigert habe. Eine Zuordnung des Klägers in einen "Teilbetrieb Fliesen", den es als selbständige betriebliche organisatorische Einheit nicht gegeben habe, sei nicht möglich.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 25.02.2004 (Az.: 4 Ca 2077/03) die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit es die Beklagte zu 2 betrifft.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe stets deutlich gemacht, dass sie den Geschäftsbereich Fliesen nach der erwarteten Insolvenzeröffnung nahtlos fortführen werde. Man sei aber nicht bereit gewesen, den Kläger als Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, schon gar nicht auf der Grundlage seines Individualarbeitsvertrages. Es habe vielmehr lediglich die Bereitschaft bestanden, die Arbeitsleistung des Klägers als Handelsvertreter zu noch auszuhandelnden Konditionen entgegenzunehmen. Die Beklagte habe den Geschäftsbereich Fliesen als Übernahmegesellschaft durch den Insolvenzverwalter übertragen bekommen, und zwar durch Vertrag. Jeder der Geschäftsbereiche sei auch vor der Insolvenz selbständig lebensfähig gewesen. Insbesondere beim Geschäftsfeld Fliesen habe es sich um einen eigenständigen Teilbetrieb gehandelt. Am Standort Ransbach-Baumbach hätten sich verschiedene große Hallen und überwiegend zwei Stockwerke aufweisende Verwaltungsgebäude befunden. So habe sich in einem Gebäude, der sogenannten Halle III, die Aufschrift "Fliesen" befunden. Darin seien zu Zeiten der A. A. GmbH & Co KG cirka 1.600 Europaletten mit Fliesen gelagert gewesen, hinzukomme eine unmittelbar angrenzende Freilagefläche im Außenbereich. Innerhalb des Verwaltungsgebäudes habe das Großraumbüro des Teilbetriebs Fliesen gelegen. In einem anderen Gebäudeteil habe sich die sogenannte Fliesenausstellung befunden. Der Kläger habe die in dieser Ausstellung bzw. in der Niederlassung Koblenz und Neuwied befindliche weitere Fliesenausstellung vorrätigen Fliesen verkauft, bemustert, Verkaufsberatungsgespräche geführt. Soweit Aufträge geschrieben worden seien, seien diese zur kaufmännischen Abwicklung ins Büro weitergeleitet worden. Kunden hätten diesen Geschäftsbereich auf einer eigenen Telefondurchwahl bzw. eigenen Telefax erreichen können. Der gesamte Fliesenbestand sei vom Insolvenzverwalter am 01.05.2003 an die Beklagte verkauft worden. Gleichzeitig sei mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt die bisherige Lagerfläche der Fliesen und der als Bürofläche benutzte Gebäudeteil an die Beklagte vermietet worden. Des Weiteren habe die Beklagte mindestens einen Gabelstapler sowie Hubwagen im Lagerbereich und die büroüblichen materiellen Betriebsmittel erworben bzw. zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt bekommen. Am 02.05.2004 habe die Beklagte am Standort Ransbach-Baumbach keinen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht zuvor bei der A. A. GmbH II § Co KG beschäftigt gewesen sei. Auch die bedienten Kunden seien identisch, auch wenn sicherlich einige der früheren Kunden wegen des Insolvenzverfahrens zu anderen Lieferanten abgewandert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Denn gegen der Auffassung des Klägers kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das zur Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist.

Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB sind vorliegend nicht gegeben.

Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte könne allenfalls in Form eines sogenannten Teilbetriebsübergangs erfolgt sein.

Das BAG (vgl. 16.05.2002, EzA § 613 a BGB Nr. 210) überprüft das Vorliegen eines Betriebsüberganges in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH anhand von folgenden Kriterien:

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

2. etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel;

3. Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges;

4. etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

5. etwaiger Übergang der Kundschaft;

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Diese Kriterien sind allerdings lediglich Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung. Für das Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (vgl. Müller-Glöge, NZA 1999, 449).

Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebsteilübergang (EuGH 11.03.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 145; BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. In Abgrenzung zur Veräußerung einzelner Anlage- oder Umlaufgüter ist es erforderlich, dass es sich um eine Teileinheit, eine Teilorganisation des Betriebes handelt, mit der der neue Inhaber bestimmte Teilzwecke weiterverfolgen kann. Die Übertragung eines Betriebsteils liegt stets dann vor, wenn es sich bei den übertragenen tatsächlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebes handelt, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich dabei um eine völlig untergeordnete Hilfsorganisation handelt (BAG 26.08.1999 EzA § 613 a BGB Nr. 185). Das Merkmal Teilzweck dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Teileinheit vom bloßen Übergang einzelner Betriebsmittel. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 26.08.1999 a.a.O.). Notwendig ist allerdings eine eigenständige abgrenzbare Organisation zur Erfüllung des Teilzwecks. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG 26.08.1999 a.a.O.). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die übernommene Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte (BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG 24.04.1997 NZA 1998, 253). Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, so hat es nicht zur Folge, dass der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt (BAG 13.01.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 156).

Ein Betriebs(-teil-)übergang im Sinne des § 613 a BGB liegt zusammengefasst nur dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und die wirtschaftliche Einheit auch tatsächlich fortgeführt wird.

Vorliegend fehlt es nach dem Tatsachenvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen und insbesondere des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers an der Fortführung einer organisatorischen Einheit im Sinne eines Teilbetriebes; zum anderen scheitert die Annahme eines Teilbetriebsübergangs und die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte auch daran, dass eine eindeutige Zuordnung des für den Gesamtbetrieb zuvor tätigen Klägers an den vermeintlichen Teilbetrieb Fliesen nicht möglich ist.

Im Hinblick auf die zuvor dargestellten Kriterien mag es Anhaltspunkte geben, das Sachmittel, Kundendateien auf die Beklagte übergegangen bzw. von ihr übernommen worden sind; ähnliches gilt für zuvor benutzte Räumlichkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veräußerung aller vorhandenen Gegenstände im Falle der Insolvenz die selbstverständliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist. Bereits die unstreitige Tatsache, dass mit Ausnahme des Klägers praktisch alle Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft übernommen worden sind, zeigt, dass es dem Insolvenzverwalter um eine Zerschlagung des Unternehmens und um eine "Versilberung" der vorhandenen Bestände ging. Er hat im Interesse der Insolvenzmasse alles veräußert, was an veräußerbaren Gegenständen und Werten vorhanden war, um damit zumindest teilweise die vorhandenen Verbindlichkeiten zu bedienen. Das die Beklagte bei ihrem Geschäftsgegenstand ein Interesse daran hatte, vorhandene Fliesen zu veräußern, um dadurch Gewinne zu erzielen und in diesem Zusammenhang Gegenstände, Mobiliar erworben, Räumlichkeiten angemietet hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Übergangs einer selbständigen Teileinheit mit eigenem Betriebszweck. Von daher wird zutreffend davon ausgegangen (Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Auflage 2004 (APS-Steffan, § 613 a BGB Rndr. 42), dass es an der notwendigen Ähnlichkeit der Tätigkeit regelmäßig dann fehlt, wenn Arbeitnehmer des notleidenden Unternehmens in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft übernommen werden. Außerdem fehlt es dann meist an der Übernahme einer organisatorischen Einheit. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ganze Betriebe oder Betriebsteile in Auffanggesellschaften übergehen und dort der arbeitstechnische Zweck des insolvenzgefährdeten Betriebs fortgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber gerade nicht erfüllt, denn jedenfalls der Kläger hat sich gerade geweigert, in eine Auffanggesellschaft überzugehen. Von daher führt allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versucht hat, vorhandene Vermögenswerte zum Nutzen der Masse zu veräußern, nicht ohne dass Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme eines Teilbetriebsübergangs.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn ein Betriebsteil im Sinne einer organisatorischen Einheit aus Personen und Sachen - was vorliegend nicht der Fall ist - übernommen wird, ausschließlich die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten auf den Erwerber übergehen, die in der betreffenden Einheit tätig waren (BAG, 13.02.2003 DB 2003, 1740; APS-Steffan, a.a.O., Rdnr. 22). Insoweit gegen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die, wie der Kläger, in zentralen Unternehmensbereichen - der Kläger war als Außendienstmitarbeiter für alle Unternehmensbereiche - tätig waren, nur dann über, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich oder wesentlich dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zu Gute gekommen ist. Die Verbindung zwischen der Tätigkeit und dem betreffenden Betrieb oder Betriebsteil muss so eng sein, das in Folge des Betriebs(-teil)übergangs die Beschäftigung im verbleibenden zentralen Unternehmensbereich des Veräußerers entfällt. Andernfalls verbleiben die Arbeitnehmer im Veräußererunternehmen (BAG, 21.01.1999 ZInsO 1999, 361; APS-Steffan, a.a.O., Rdnr. 88). Das gilt auch dann, wenn der verbleibende Betrieb nicht mehr sinnvoll zu führen ist (BAG, 13.11.1997 NzA 1989 249).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine eindeutige Zuordnung des Klägers zum Tätigkeitsbereich Fliesen insoweit nicht in Betracht kommt. Er war als Außendienstmitarbeiter für alle Geschäftsbereiche zuständig. Das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme für die einzelnen Bereiche lässt sich nach seinem Sachvortrag nicht schematisch festlegen. Auch wenn er zeitlich für den Bereich Fliesen mehr gearbeitet hat, als für einen der anderen Bereiche, bestehen nach seinem Tatsachenvortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Bindung an diesen Geschäftsbereich so eng war, dass eine eindeutige Zuordnung des gesamten Arbeitsverhältnisses insoweit möglich wäre. Hinzukommt, dass zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte für das von ihr betriebene Unternehmen mit teilidentischer Tätigkeit über eigenes Personal vollumfänglich verfügt, so dass allein der Umstand, dass der eine oder andere Arbeitnehmer, der zuvor bei der Gemeinschuldnerin tätig war, über die X-Gesellschaft letztlich zum Arbeitnehmer der Beklagten geworden sein mag, nicht dazu führt, dass eine eindeutige Zuordnung des Klägers zum Tätigkeitsbereich Fliesen - neben dem dargestellten Fehlen einer selbständigen organisatorischen Einheit - möglich wäre. Von daher ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger bei dem früheren Beklagten zu 1 verblieben ist, was nunmehr rechtskräftig feststeht.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage hinsichtlich der vormaligen Beklagten zu 2 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück