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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 548/04
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BAT § 19
BAT § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3
BAT § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3 Abs. 2
BAT § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3, Fall 1
BAT § 20
BAT § 20 Abs. 1
BAT § 20 Abs. 1 Satz 2 b
BAT § 20 Abs. 1 Satz 2 c
BAT § 53 Abs. 1
BAT § 55 Abs. 2
BAT § 58
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72
ZPO § 256
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 548/04

Entscheidung vom 13.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.04.2004 - 9 Ca 3669/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach dem BAT.

Die 1957 geborene, ledige Klägerin war erstmals seit dem 15. Oktober 1986 bei dem beklagten Landkreis tätig. Hinsichtlich der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und der insoweit getroffenen Vereinbarungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 88 d. A.) Bezug genommen.

Im Verlauf der Beschäftigung bei dem beklagten Landkreis versuchte die Klägerin mehrfach, eine höher bewertete Beschäftigung zu erXen. Eine letzte Ablehnung erfolgte am 2. Juli 2002. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Februar 2004 nebst Anlagen Bezug genommen (Blatt 67 f., 74 ff. der Akte).

Am 23. Januar 2003 informierte der Büroleiter des Beklagten die Klägerin darüber, dass in der Bauabteilung, in der sie beschäftigt war, eine Höhergruppierung für sie nicht in Betracht komme. Eine höher bewertete Tätigkeit sei nur nach einer Umsetzung in eine andere Abteilung möglich; dabei wurde ihr eine Stelle in der Umweltabteilung in Aussicht gestellt. Allerdings müsse sich, so der Beklagte, die Klägerin dann intensiv in das Verwaltungsrecht einarbeiten.

Am 7. Februar 2003 wies der Büroleiter die Klägerin darauf hin, dass die im Gebäude des Beklagten ansässige Kreisvolkshochschule eine Stelle besetzen wolle, für die sie in Betracht komme. Die Klägerin wurde von der Leiterin der Kreisvolkshochschule darüber informiert, dass die derzeitige Stelleninhaberin wieder für den Beklagten tätig werden wolle. Diese war im Wege der Abordnung durch den Beklagten bei der Kreisvolkshochschule tätig. Nach diesem Gespräch informierte die Klägerin den Büroleiter des Beklagten darüber, dass sie an der Stelle interessiert sei und auch wieder eine Vollzeittätigkeit aufnehmen wolle.

Am 20. Februar 2003 vereinbarten die Parteien in einem Auflösungsvertrag gem. § 58 BAT, dass der Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 1989 einvernehmlich mit Ablauf des 28. Februar 2003 aufgelöst werde und sonstige Ansprüche nicht bestünden. Der Büroleiter des Beklagten erklärte der Klägerin, sie könne zum Landkreis zurückwechseln, wenn es Probleme bei der Kreisvolkshochschule gebe.

Am 20. Februar 2003 schloss die Klägerin mit der Kreisvolkshochschule einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 1. März 2003 als vollzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt wurde. Daneben wurde die Geltung des BAT vereinbart und die Klägerin zunächst in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert; nach sechs Monaten sollte eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT erfolgen - was von der Klägerin bestritten wird -. Die Kreisvolkshochschule gehört nicht dem kommunalen Arbeitgeberverband an.

Mit Schreiben vom 30. April 2003 kündigte die Kreisvolkshochschule innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 53 Abs. 1 BAT das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2003. Bereits bei Aushändigung des Kündigungsschreibens boten der Büroleiter und die Personalreferentin des Beklagten der Klägerin ab dem 1. Juni 2003 eine erneute Beschäftigung beim Beklagten an. Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie ab dem 1. Juni 2003 als Mitarbeiterin des Abfallwirtschaftsbetriebs einzustellen. Die Vergütung erfolge nach der Vergütungsgruppe VI b BAT, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 38,5 Stunden und es gelte eine Probezeit von sechs Monaten. Dementsprechend wurde die Klägerin ab dem 1. Juni 2003 auch tatsächlich beschäftigt. Ihr durchschnittliches Monatsentgelt beträgt ca. 2.500,00 € brutto. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 legte der Beklagte die Beschäftigungs- und Dienstzeit der Klägerin auf den 1. Juni 2003 fest. Dagegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2003 gewandt und um Neuberechnung ihrer Beschäftigungs- und Dienstzeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit bei dem Beklagten vom 15. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 2003 gebeten. Dies hat der Beklagte abgelehnt.

Mit ihrer am 22. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeiten stelle eine unbillige Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3 BAT dar. Bei dem Gespräch am 19. Februar 2003 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr durch den Arbeitgeberwechsel keine rechtlichen Nachteile entstünden und sie die erworbenen Rechte mitnehme. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der beklagte Landkreis gehalten gewesen, sie ebenso wie die beamtete Frau X und die Angestellte W an die Kreisvolkshochschule abzuordnen.

Zudem habe der Beklagte ein erhebliches Interesse daran gehabt, das Arbeitsverhältnis mit ihr zu beenden. Bei der Unterredung am 23. Januar 2003 sei ihr mitgeteilt worden, dass aufgrund der Umstrukturierungen in der Bauabteilung ihre Stelle entfallen werde. Eine neue Stelle in der Umweltabteilung sei bis heute nicht geschaffen worden. Da allerdings nur eine betriebsbedingte Änderungskündigung der Klägerin nach § 55 Abs. 2 BAT zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe in Betracht gekommen, eine solche Planstelle aber nicht frei gewesen sei, habe die Beklagte der Klägerin eine Stelle bei der Kreisvolkshochschule angeboten, um Probleme bei der Umorganisation der Bauabteilung zu vermeiden.

Die Klägerin hat beantragt,

den beklagten Landkreis zu verurteilen, den Beginn der Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT, der Dienstzeit gem. § 20 BAT und der Jubiläumsdienstzeit für die Klägerin auf den 15. Januar 1987 festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

einer Anrechnung der vormaligen Beschäftigungszeiten stehe entgegen, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet habe, um eine höher dotierte Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten zu können. Eine Zusage, dass ihr keine rechtlichen Nachteile entstünden, sei ihr nicht erteilt worden. Vielmehr sei mit ihr nur die Möglichkeit eines Wechsels zum 1. März 2003 und die neue Vergütung erörtert worden. Beschäftigungs- und Dienstzeiten seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen.

Eine Einsparung der von der Klägerin zuvor besetzten Stelle sei nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr sei seit dem 1. April 2003 die Arbeitnehmerin V mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden in die Bauabteilung versetzt worden, um das Aufgabengebiet der Klägerin zu übernehmen. Deshalb habe der Beklagte auch keine betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollen. Vielmehr sei in diesem Sachgebiet ein Mehrbedarf festgestellt worden.

Soweit sich die Klägerin auf die Abordnung der Beamtin X beziehe, sei diese, wie auch die Abordnung von anderen Beschäftigten des Beklagten, nicht mit Gehaltsverbesserungen verbunden gewesen. Zudem seien die Abordnungen - unstreitig - zu einem Zeitpunkt erfolgt, als bei der Kreisvolkshochschule noch kein eigener Stellenplan existiert habe. Seit ein solcher bestehe, sei es nicht mehr zu Abordnungen von Angestellten zur Kreisvolkshochschule gekommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07.04.2004 - 9 Ca 3669/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 88 bis 100 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.06.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 07.07.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.08.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.09.2004 einschließlich verlängert worden war.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe sich lediglich zwei Mal um Höhergruppierung auf ihrer damals innegehabten Stelle, zuletzt am 09.01.2002 bemüht. Alle weiteren Schritte im Hinblick auf eine Veränderung ihrer Situation seien vom Beklagten in die Wege geleitet worden.

Die Aussicht auf eine Höhervergütung könne nicht als Grund für das Ausscheiden der Klägerin herangezogen werden, weil der Arbeitsvertrag mit der Kreisvolkshochschule keine Erhöhung der Vergütung vorgesehen habe. Eine Mitarbeiterin sei im Übrigen zum 01.03.2003 nur für die Hälfte der Arbeitszeit (16 von 22 Stunden) für die Bauabteilung tätig. Ihr Sachgebiet "Immissionsschutz" werde in der anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit weiterhin von ihr alleine bearbeitet. Da ein personeller Ausgleich zu diesem Sachgebiet nicht erfolgt sei, sei insgesamt eine Stelle im Umfang von 31 Stunden abgebaut worden. Insgesamt habe der Arbeitgeberwechsel nur im Interesse des beklagten Landkreises gelegen, der auch den Anstoß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Sie habe den Beklagten nicht aus Eigeninitiative verlassen; der Büroleiter habe ihr vielmehr die Stelle bei der Kreisvolkshochschule vermittelt. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Sachlage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Seite 15 - 20 = Bl. 129 - 134 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.04.2004 - 9 Ca 3669/03 - wird festgestellt, dass der Beginn der Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT, der Dienstzeit gem. § 20 BAT und der Jubiläumsdienstzeit für die Klägerin vom beklagten Landkreis auf den 15. Januar 1987 festzusetzen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis beim Beklagten ausgeschieden. Im Aufgabenbereich der Klägerin habe der Rechnungshof zwar einen Personalüberhang 1999 festgestellt. Allerdings habe dieser im Aufgabengebiet der Klägerin, der technischen Angestellten U und T sowie des Herrn S lediglich 0,8 Stellen betragen, davon seien 0,3 Stellen auf den Bereich "Dorferneuerung", den Herr R und die Klägerin bearbeitet hätten, und 0,5 Stellen auf den Bereich Landesplanung entfallen. Keine der angesprochenen Stellen sei mit einem Kw-Vermerk versehen worden; der Beklagte habe die Empfehlung des Rechnungshofes insoweit in der Folge auch nicht umgesetzt. Zwar habe die Klägerin förmlich lediglich zwei Höhergruppierungsanträge gestellt; es habe aber auch nach einer entsprechenden Ablehnung durch die Stellenbewertungskommission des Beklagten immer wieder Gespräche mit dem Landrat, Herrn T, Frau Q, Herrn S, sowie den technischen Angestellten der Abteilungen gegeben. Sie habe dem Beklagten vorgeworfen, sie sei bereits seit Dienstantritt in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Sie fühle sich falsch behandelt, man wolle ihr eine mündlich versprochene Höhergruppierung versagen. Eine derartige Zusage sei allerdings nicht erfolgt. Der Beklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2002 den Höhergruppierungsantrag abgelehnt. In der Folge sei ihr die Möglichkeit aufgezeigt worden, zur Kreisvolkshochschule zu wechseln, damit sie dort letztlich höhergruppiert werden könne. Die Klägerin sei bei der Kreisvolkshochschule zwar zunächst in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert worden, im Gespräch vom 07.02.2003 sei ihr aber in Aussicht gestellt worden, sie nach einem halben Jahr höherzugruppieren; die Stelle sei mit Vergütungsgruppe IV b BAT bewertet und die Höhergruppierung nach sechs Monaten Einarbeitung vorgesehen. Dies sei gängige Praxis in der öffentlichen Verwaltung. Eine unbillige Härte sei aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles nicht gegeben. Auch habe keine Veranlassung zur Abordnung bestanden, zumal diese das Arbeitsverhältnis unberührt gelassen hätte und die Klägerin sich nicht auf eine Höhergruppierung hätte verlassen können. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Rechtsauffassung des Beklagten insoweit wird auf Seite 8 bis 11 der Berufungserwiderung (= Bl. 161 - 164 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die begehrte veränderte Festsetzung des Beginns der Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT, der Dienstzeit gemäß § 20 BAT und der Jubiläumsdienstzeit nicht verlangen kann.

Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 7 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 93 d. A.) unter A. ein Feststellungsbegehren rechtshängig gemacht, das gemäß § 256 ZPO zulässig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 93, 94 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Arbeitsgericht ist aber davon auszugehen, dass die Klage entgegen der Auffassung der Klägerin unbegründet ist.

Denn die Zeiten der vorangegangenen Beschäftigung beim Beklagten gelten nicht als Beschäftigungszeiten der Klägerin. Die Nichtanrechnung ist zudem keine unbillige Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3 Abs. 2 BAT.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Begriff der Härte im Sinne der hier maßgeblichen tariflichen Vorschriften durch jede Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten erfüllt ist. Zur Bestimmung des Inhalts des Rechtsbegriffs der Billigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 9 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.

Demzufolge ist allein die Entscheidung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aufzulösen, bei der Prüfung, ob die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellt, nicht zulasten der Klägerin zu werten. Denn die eigene Entscheidung des Arbeitnehmers führt schon zur Anwendung des Grundsatzes von § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3 BAT. Demgegenüber soll die in § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3 Abs. 2 BAT bestimmte Ausnahme gerade solche Fälle erfassen, in denen trotz des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten eigenen Wunschs des Angestellten eine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten erfolgen soll.

Die Klägerin ist mit Ablauf des 28.02.2003 auf eigenen Wunsch aus dem mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden, weil sie einen Arbeitsvertrag mit der Kreisvolkshochschule abschließen wollte, der ihr nach sechs Monaten eine Beschäftigung in einer besser dotierten Vergütungsgruppe ermöglichte. Zwar ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch nicht gegeben ist, wenn ein Arbeitsverhältnis im Interesse des Arbeitgebers beendet worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte ist nicht an die Klägerin herangetreten, um seinerseits das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Klägerin wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine höher dotierte Stelle bei der Kreisvolkshochschule anzutreten, nachdem sie zuvor mehrfach durch ihre Höhergruppierungsanträge (zweifach) und weitere Schreiben, Gespräche ihre Unzufriedenheit mit ihrer Eingruppierung gegenüber dem Beklagten deutlich dokumentiert hatte. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Beklagte habe ein Interesse daran gehabt, den Auflösungsvertrag mit ihr abzuschließen, weil ihre Stelle habe wegfallen sollen, ist der beklagte Landkreis diesem Sachvortrag auch substantiiert entgegengetreten; desweiteren schließt der Wunsch des Arbeitgebers, das Fortkommen einer unzufriedenen Arbeitnehmerin zu fördern, eine Bündelung mit eigenen Interessen keineswegs aus. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen eines mit Sicherheit eintretenden Personalabbaus bei dem Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass es mit Sicherheit zu einem Personalabbau kommen werde, der auch sie erfasst hätte, hat sie nicht vorgetragen. Dem steht im Übrigen entgegen, dass die Klägerin selbst auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung ihr gegenüber aufgrund der bei dem Beklagten abgeleisteten Beschäftigungszeit hingewiesen hat. Allein die Möglichkeit einer Änderungskündigung mit der Folge einer Abstufung um eine Vergütungsgruppe genügt aber, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, den Anforderungen nach § 19 Abs. 1 Unterabschnitt 3, Fall 1 BAT nicht. Unbillig ist die Verweigerung der Anrechnung vorheriger Beschäftigungszeiten aber im hier maßgeblichen Zusammenhang grundsätzlich vor allem dann nicht, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat, um bessere Arbeitsbedingungen bei einem anderen Arbeitgeber zu erlangen. Hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Arbeitsvertragsbeendigung überwiegend anderen Interessen diente. Diese sind, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, vorliegend nicht gegeben.

Der Klägerin ging es letztlich darum, eine besser dotierte Tätigkeit antreten zu können, nachdem ihre Bemühungen erfolglos geblieben waren, beim Beklagten eine Höhergruppierung ihrer bisherigen Position oder die Übernahme einer höher bewerteten anderen Stelle zu erlangen. Weitere besondere Umstände, die die Klägerin veranlasst haben, das Arbeitsverhältnis beim Beklagten zu beenden und die deshalb nunmehr besagte Nichtanrechnung als unbillige Härte erscheinen lassen könnten, hat sie nicht vorgetragen. Das betrifft zunächst die von ihr dargestellte Situation hinsichtlich ihrer Stelle in der Umweltabteilung. Allein die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Abteilung hat als mögliches Motiv für die Arbeitsvertragsbeendigung kein solches Gewicht, dass nunmehr eine unbillige Härte angenommen werden könnte. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer Änderungskündigung, für die die Klägerin zudem keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen hat.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorliegende Fallkonstellation sich auch von denen unterscheidet, in denen in der Rechtsprechung bislang eine unbillige Härte angenommen worden war. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 11, 12 = Bl. 97, 98 d. A.) Bezug genommen. Allen diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass die betroffenen Arbeitnehmer aus beachtlichen Gründen in ihrer privaten Lebenssphäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrieben haben. Solche hat die Klägerin vorliegend nicht vorgetragen. Deshalb verbleibt es letztlich bei der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die ihr angebotene besser dotierte Stelle zu beenden.

Soweit sich die Klägerin auf die Stellungnahme der BAT-Kommission vom 29.09. und 29.05.1989 stützt, rechtfertigt dies gleichfalls den Klageanspruch nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 98 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer teilt desweiteren auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härte die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Kreisvolkshochschule und die Kündigung durch diese innerhalb der Probezeit außer Betracht zu bleiben haben. Denn im Rahmen des § 19 BAT ist die Dauer der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Beklagten ohne Bedeutung. Auch kommt es für die Frage der Anrechnung ausschließlich auf die Umstände der Vertragsbeendigung bei dem Beklagten an. Die von der Klägerin angeführte Kürzung der finanziellen Zuwendungen an die Kreisvolkshochschule mögen zwar für die Kündigung von Bedeutung sein, nicht jedoch für ihr Ausscheiden bei dem Beklagten. Ob besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung ergeben könnten, z. B. bei kollusivem Zusammenwirken beider Arbeitgeber, bedarf keiner Entscheidung, weil derartige Anhaltspunkte erkennbar vorliegend nicht gegeben sind.

Eine Verpflichtung des Beklagten, die vormaligen Beschäftigungszeiten aufgrund einer bindenden Zusage anzurechnen, besteht schließlich ebenfalls nicht, weil die Klägerin für eine entsprechende bindende Zusage keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen vorgetragen hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 99 d. A.) Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der beklagte Landkreis in zwei Fällen Beschäftigte an die Kreisvolkshochschule abgeordnet hat. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 99, 100 d. A.) Bezug.

Aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft der Kreisvolkshochschule in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände und ihrer privatrechtlichen Organisationsform kommt eine Berücksichtigung vormaliger Tätigkeiten der Klägerin bei der Kreisvolkshochschule im Rahmen der Berechnung der Dienstzeit nach § 20 Abs. 1, Satz 2 b und c BAT nicht in Betracht.

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Tatsachendarstellung aus dem erstinstanzlichen Rechtszug, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass der abgeschlossene neue Arbeitsvertrag eine Höhergruppierung nach sechs Monaten nicht vorsehe. Dies ist für die Entscheidung des konkreten Lebenssachverhaltes jedoch unerheblich. Denn, wie bereits dargestellt, Ausgangspunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten war insbesondere auch die deutlich dokumentierte Unzufriedenheit der Klägerin mit ihrer Eingruppierung. Von daher liegt es auf der Hand, dass das Motiv für den Arbeitgeberwechsel die Erwartung einer besseren Bezahlung war. Andere Anhaltspunkte sind seitens der Klägerin nicht erkennbar. Dem steht die im schriftlichen Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entgegen, weil bei einer Bezahlung nach Maßgabe des BAT und seiner Anlagen die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag in der Regel lediglich deklaratorische Bedeutung hat, was bedeutet, dass aufgrund eines Vergütungsautomatismus die Bezahlung sich nach der tatsächlichen Tätigkeit richtet, nicht aber nach der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Da es bei einer neu übernommenen Stelle mit entsprechendem Einarbeitungsbedarf praktisch selbstverständlich ist, dass nicht vom ersten Arbeitstag an das nach Ablauf der Einarbeitungszeit erwartete Leistungsniveau erreicht werden kann, ist es bei diesem Vergütungsgefüge weithin üblich, für die Dauer der Einarbeitungs- und Probezeit, also in der Regel sechs Monate, eine regelmäßig um eine Vergütungsgruppe niedrigere Vergütung zu erhalten. Wird die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, ist die Einarbeitung beendet, ist der Arbeitnehmer in der Lage, das erwartete Leistungsniveau umzusetzen, was dann auch ohne entsprechende Angabe im schriftlichen Arbeitsvertrag automatisch zu einer Höhergruppierung führt. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, dass bei der Kreisvolkshochschule ausgehend von einer Bewertung der von der Klägerin übernommenen Arbeitstätigkeit eine Bezahlung nach Maßgabe der von ihr letztlich gewünschten Vergütungsgruppe vorgesehen war. Dies entspricht den Gegebenheiten bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften für die Vergütung auf der Grundlage des BAT und seiner Anlagen. Demgegenüber bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass tragendes Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin beim Beklagten betriebliche Gründe des Beklagten waren. Zum einen bestand für die Klägerin keinerlei Veranlassung, sich auf derartige Gründe einzulassen, weil sie aufgrund des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung in besonderem Maße Bestandsschutz genoss. Zum anderen hat die Klägerin nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert bestritten, dass in dem von ihr konkret betreuten Arbeitsbereich keine Einschränkungen von Arbeitstätigkeit, sondern eine Ausdehnung erfolgt ist. Der Beklagte hat insoweit ausdrücklich im Einzelnen vorgetragen, dass anders lautende Empfehlungen gerade nicht umgesetzt worden sind, und die fraglichen Stellen auch keinen sogenanntenkw-Vermerk enthielten. Soweit die Klägerin im Berufungsvorbringen auf die unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der verschiedenen Mitarbeiter der Abteilung des Beklagten, in dem sie eingesetzt war, hingewiesen hat, ist im Übrigen maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach Maßgabe des BAT im Rahmen des § 315 BGB den Arbeitnehmern insbesondere bei Umstrukturierungen jede den Tarifmerkmalen der vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechende Arbeitstätigkeit zuweisen kann, also insbesondere auch Änderungen des inhaltlichen Zuschnitts der Arbeit vornehmen kann. Auch insoweit ist eine Veranlassung des Beklagten, aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin desweiteren darauf hinweist, Mitarbeiter des Beklagten seien im Wesentlichen initiativ gewesen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, ist aus Sicht der Kammer auf folgendes hinzuweisen:

Wenn ein Arbeitnehmer mit den Arbeitsbedingungen in einer Weise unzufrieden ist, wie es durch die Höhergruppierungsanträge, die durchgeführten Gespräche u.s.w. vorliegend dokumentiert ist, dann liegt es nahe, dass der Arbeitgeber vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis über lange Jahre bestanden hat, nach Möglichkeit unterstützend eingreift, um diese Unzufriedenheit, die für den Inhalt der Arbeitsleistung in der Regel kontraproduktiv ist, zu beheben. Dazu können Bemühungen zur Änderung der inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Arbeitnehmers gehören, ebenso aber auch die Mitwirkung bei der Übertragung einer völlig anders gestalteten Tätigkeit, letztlich auch bei einem anderen Arbeitgeber. Das lag vorliegend besonders nahe, weil zwischen dem Beklagten und der Kreisvolkshochschule aufgrund der erfolgten Abordnungen entsprechende Kenntnisse des Beklagten bestanden. Das führt aber keineswegs zu der Schlussfolgerung, dass die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites von dem Beklagten ausgegangen sei. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, enthält das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht.

Im Übrigen macht das Berufungsvorbringen lediglich deutlich, dass die Klägerin die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer in vollem Umfang folgt, nicht teilt. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, enthält es jedoch nicht, so dass insoweit auch keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Soweit die Klägerin zuletzt (Schriftsatz vom 08.11.2004 = Bl. 172 d. A.) darauf hingewiesen hat, die Aussage, hinsichtlich Vergütung und Zusatzversorgung entstünden ihr keine Nachteile, wenn sie zum beklagten Landkreis zurückwechsele, müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, rechtfertigt auch dies entgegen ihrer Auffassung keine von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Die Klägerin räumt selbst ein, dass in diesem Zusammenhang nicht über die Anrechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten gesprochen wurde; wenn insoweit Unklarheiten gegeben gewesen wären, hätte es nahegelegen, dieses Thema zum Gegenstand der geführten Gespräche zu machen und gegebenenfalls im Rahmen des Auflösungsvertrages festzuhalten. Dies ist nicht geschehen; konkrete Tatsachen, nach denen eine Zusage hinsichtlich der Anrechnung von Beschäftigungs- oder Dienstzeiten von dem Beklagten gegeben worden wären, lassen sich auch im Übrigen dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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