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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 61/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 513 ff.
ZPO § 804 Abs. 3
ZPO § 829
ZPO § 835
ZPO § 836
ZPO § 840 Abs. 1
ZPO § 840 Abs. 2
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
ZPO § 850 c
ZPO § 850 d
ZPO § 850 h
ZPO § 850 h Abs. 2
BGB §§ 611 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.11.2007, Az. 9 Ca 1386/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007 abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 22.08.2007, welche die Beklagte zu tragen hat.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.108,00 EUR festgesetzt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsvergütung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.11.2007 (dort Seite 3 - 6 = Bl. 119 - 122 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007 aufrechtzuerhalten, sowie hilfsweise - im Falle der Aufhebung des Versäumnisurteils des erkennenden Gerichts vom 22.08.2007 insgesamt - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.826,65 EUR an Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007 die Klage abzuweisen und gegebenenfalls vorsorglich, den Hilfsantrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Versäumnisurteil vom 22.08.2007 (Bl. 57 f. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.207,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 402,40 EUR seit dem 02.05.2007, aus 402,40 EUR seit dem 02.06.2007 und aus 402,40 EUR seit dem 02.07.2007 zu bezahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, beginnend ab dem 01.08. immer zum Ersten eines jeden Monats an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 402,40 EUR netto zu bezahlen.

Nachdem die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2007 (Bl. 117 ff. d. A.) das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 315,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus jeweils 105,00 EUR seit dem 02.05., 02.06 und 02.07.2007 zu zahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, beginnend ab dem 01.08.2007 immer zum ersten eines jeden Monats einen Betrag in Höhe von 105,00 EUR netto zu zahlen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Streitverkündeten mit der Beklagten bis zur vollständigen Abdeckung des Forderungsbetrages gemäß Teilversäumnisurteil des Landgerichts A. vom 02.02.2005, Az. 12 O 78/05. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung vom 21.11.2007 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung von Arbeitsentgelt an die Klägerin für den Zeitraum ab Mai 2007 verpflichtet, da der Beklagten am 16.05.2007 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 10.05.2007 zugestellt worden sei und infolgedessen die Arbeitsentgeltforderung des Streitverkündeten zu 1. in Höhe des zugesprochenen Betrages auf die Beklagte gemäß §§ 829, 835, 836, 850 c, 850 d, 850 h Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 611 ff. BGB übergegangen sei. Unter Berücksichtigung bestehender vorrangiger Pfändungen hätte es der Beklagten unter Beachtung von § 850 h Abs. 2 ZPO oblegen, monatlich 105,00 EUR an die Klägerin zu leisten. Der Streitverkündete zu 1. habe nach dem Inhalt der vorgelegten Entgeltabrechnungen monatlich lediglich ein Nettogehalt in Höhe von 1.412,81 EUR bezogen; hierbei handele es sich, angesichts der von dem Streitverkündeten zu 1. erbrachten Arbeitstätigkeit als Ingenieur um eine unverhältnismäßige geringe Vergütung, so dass gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach § 850 h Abs. 2 ZPO fiktiv eine angemessene Vergütung in Höhe von 2.557,00 EUR brutto - dies entspreche 1.569,05 EUR netto - geschuldet gewesen sei. Aus dem abgerechneten Nettoeinkommen von 1.412,81 EUR stünde den vorrangigen Gläubigern der pfändbare monatliche Betrag in Höhe von 297,40 EUR zu. Aufgrund des verschleierten Arbeitseinkommens in Höhe von 1.569,05 EUR netto monatlich sei der weiter pfändbare Betrag in Höhe von 105,00 EUR von der Beklagten an die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich abzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 21.11.2007 (= Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, die ihr am 08.01.2008 zugestellt worden ist, am 31.01.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 25.03.2008 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 25.03.2008 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

im erstinstanzlichen Urteil sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, der Streitverkündete erziele für seine Ingenieurstätigkeit bei der Beklagten eine unverhältnismäßig geringe Vergütung.

Des Weiteren seien die Arbeitsentgeltansprüche des Streitverkündeten vorrangig für vier andere Gläubiger gepfändet. Diese Pfändungen würden auch verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO erfassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2008 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteiles des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.08.2007, Az. 9 Ca 1386/07 sowie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 21.11.2007 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung,

als Untergrenze für eine angemessene Entlohnung des Streitverkündeten sei im vorliegenden Fall ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.557,00 EUR brutto bzw. 1.569,05 EUR netto anzusehen.

Ob andere Gläubiger vorrangig Arbeitsentgeltansprüche des Streitverkündeten gepfändet hätten, sei unerheblich. Denn diese Gläubiger hätten jedenfalls kein verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h ZPO gepfändet. Da sie mithin kein fiktives Einkommen des Streitverkündeten geltend gemacht hätten, stehe dieses der Klägerin zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2008 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da der Klägerin weder Arbeitsentgeltansprüche aus übergegangenem Recht (A.) noch Schadenersatz wegen der Verletzung von Auskunftspflichten (B.) zustehen.

A. Der Klägerin stehen die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Arbeitsentgeltforderungen für die Zeit ab April 2007 in Höhe von monatlich 105,00 EUR netto nicht zu. Dies gilt selbst dann, wenn - was hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter zu prüfen war - von einem pfändbaren fiktiven Arbeitseinkommen des Streitverkündeten im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO ausgegangen wird. Denn selbst wenn man dies unterstellt, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Klägerin beim Amtsgericht Altenkirchen am 10.05.2007 erwirkt hat - einschließlich des am 24.04.2007 zugestellten vorläufigen Zahlungsverbotes -, nachrangig i. S. v. § 804 Abs. 3 ZPO.

Auch wenn ein Gläubiger verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO gegen den Drittschuldner geltend macht, muss er sich vorrangige Pfändungen der Vergütung seines Schuldners entgegenhalten lassen (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1994 - 4 AZR 317/93 = AP Nr. 18 zu § 850 h ZPO). Entgegen einer vereinzelt vertreten Auffassung (vgl. z. B. Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 04.11.1982 - 4 Ca 967/82 = MDR 1984, 174) kann dem Wortlaut des § 850 h ZPO kein Hinweis darauf entnommen werden, dass als Gläubiger nur in Betracht komme, wer den Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich durchsetzt. Hiergegen spricht die Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts, die auf die zeitliche Reihenfolge der Pfandsrechtsentstehung abstellt. Ein Durchbrechen des Prioritätsprinzips (§§ 804 Abs. 3, 832 ZPO) zugunsten des Gläubigers, der einen Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich durchsetzt, findet daher nicht statt. Ein nachrangiger Gläubiger kann von dem Drittschuldner erst dann erfolgreich Zahlung verlangen, wenn unter Berücksichtigung des verschleierten Arbeitseinkommens und der tatsächlichen Zahlungen die vorrangigen Pfandgläubiger befriedigt worden sind (vgl. BAG a. a. O.).

Im vorliegenden Fall sind der von der Klägerin beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Altenkirchen am 16.05.2007 und das vorläufige Zahlungsverbot am 24.04.2007 der Beklagten zugestellt worden. Mithin gibt es vier Gläubiger, denen auch im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO, aufgrund der zeitlich früher zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Vorrang zukommt. Folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfassen nämlich das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten und eine Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich:

1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. zugunsten der Kreissparkasse A. wegen einer Forderung i. H. v. 27.400,00 EUR (vgl. Bl. 96 f. d. A.), zugestellt am 21.09.2004,

2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. zugunsten von Herrn K. e. K. wegen eines Forderungsbetrages i. H. v. 4.553,11 EUR (vgl. Bl. 100 f. d. A.), zugestellt am 01.03.2005,

3. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. zugunsten der Firma Wohn- und Geschäftshaus P. GbR wegen eines Forderungsbetrages i. H. v. 12.810,03 EUR (vgl. Bl. 105 ff. d. A.), zugestellt am 01.06.2005,

4. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. zugunsten der Firma K. AG wegen eines Forderungsbetrages i. H. v. 50.000,00 EUR (vgl. Bl. 110 ff. d. A.), zugestellt am 12.10.2006.

Da aufgrund des bisherigen Sachstandes nicht feststellbar ist, dass die Forderungen der vorrangigen Gläubiger erfüllt worden sind, steht der Klägerin kein übergegangenes Arbeitseinkommen des Streitverkündeten, selbst wenn dies aus § 850 h ZPO resultieren würde, zu.

Die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin war somit unter Aufhebung des Versäumnisurteiles des Arbeitsgerichts abzuändern.

B. Darüber hinaus steht der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in Höhe von 1.826,65 EUR nicht zu. Dieser Anspruch ist von der Klägerin erstinstanzlich für den Fall geltend gemacht worden, dass die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 22.08.2007 insgesamt abgewiesen wird. Da diese Situation zweitinstanzlich nunmehr eingetreten ist, war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

Nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubiger binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses angerechnet, dem Gläubiger gegenüber zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als unbegründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderungen machen;

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von § 840 Abs. 1 ZPO durch die Beklagte ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Zu der Nichterfüllung der Auskunftspflicht muss es aufgrund eines Verschuldens des Drittschuldners gekommen sein (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 840 Rz. 12). Hier fehlt es an einem feststellbaren Verschulden der Beklagten.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den die Klägerin beim Amtsgericht A. erwirkt hatte, also am 16.05.2007 wie auch zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt war durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 24.04.2007, Az. 11 IN 56/07 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet; diese Anordnung war mit der gerichtlichen Auflage verbunden, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Da der Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts B. erst am 14.06.2007 aufgehoben wurde, war es der Beklagten nicht möglich während der Frist aus § 840 Abs. 2 ZPO die Erklärungen im Sinne von § 840 Abs. 1 abzugeben. Insbesondere konnte sie nicht entscheiden, ob sie die Forderung als begründet anerkenne und erklären, ob sie zur Zahlung bereit sei. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte den ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A., welchen die Klägerin beantragt hatte, an den vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt S. weitergeleitet hatte. Denn Rechtsanwalt S. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.11.2007 (Bl. 90 d. A.) ausgeführt, durch ihn sei bezüglich des Zahlungsverbotes bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nichts zu veranlassen gewesen. Diese Erklärung zeigt, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Zahlungsverbot und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekannt waren. Somit fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht aus § 840 Abs. 1 ZPO durch die Beklagte.

Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Entstehung eines Schadens i. H. v. 1.826,65 EUR nicht schlüssig dargelegt. Der eingeforderte Schadenersatzbetrag soll sich nach Auffassung der Klägerin - wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Honorarrechnung (vgl. Bl. 115 d. A.) ergibt - aus den erstinstanzlich angefallenen Verfahrenskosten für die Beklagte ergeben. Zwar kann ein Schaden auch aus den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtstreits ergeben. Setzt jedoch der Gläubiger den Rechtsstreit in der Hauptsache fort, wenn nachträglich Auskunft erteilt worden ist, dann sind die bisherigen Prozesskosten nicht unnütz aufgewendet, mithin nicht als Schaden entstanden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 840 Rz. 13). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Rechtsstreits die vorrangig zu befriedigenden Gläubiger benannt. Da die Klägerin den Rechtsstreit in der irrigen Annahme, es handele sich nicht um vorrangige Gläubiger, fortgesetzt hat, wurde das Unterlassen einer Auskunft über vorrangige Gläubiger vor Prozessbeginn nicht kausal für die Entstehung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten seitens der Klägerin. Auch aus diesem Grund ist das Schadenersatzverlangen der Klägerin daher nicht begründet.

Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung unter Aufhebung des vorausgegangenen Versäumnisurteiles abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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