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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 616/06
Rechtsgebiete: BErzGG, BetrVG, KSchG, ArbGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

BErzGG § 18
BErzGG § 18 Abs. 1
BetrVG § 102
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
TzBfG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 616/06

Entscheidung vom 20.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2006 - 8 Ca 1851/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen (Änderungs-)Kündigung vom 02.06.2005. Mit dieser Kündigung hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2005 gekündigt und der Klägerin zugleich angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 in Köln fortzusetzen. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Beklagten auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen einstweilen angenommen.

Wegen des unstreitigen Sachvortrages der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 - 125 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG unwirksam; es sei ein Verstoß gegen § 102 BetrVG gegeben und schließlich sei die Kündigung auch nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 KSchG. Hinsichtlich der Darstellung der Auffassung der Klägerin im Einzelnen im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 bis 9 der streitgegenständlichen Entscheidung (Bl. 125 - 127 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02. Juni 2005 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sowohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BErzGG, § 102 BetrVG und §§ 2, 1 Abs. 2, 3 KSchG seien vorliegend gegeben. Zur näheren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 127 - 130 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07.03.2006 - 8 Ca 1851/05 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 121 bis 142 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 07.08.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 04.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sei unrichtig, weil die Klägerin nicht ausschließlich in der Gewerbekundeabteilung tätig gewesen sei; im Übrigen sei unstreitig, dass gemäß § 4 des anzuwendenden Sozialplans vom 06.11.2003 der Klägerin eine Weiterbeschäftigung in Köln unzumutbar sei. Des Weiteren sei die Kündigung analog § 18 Abs. 1 BErzGG, 15 Abs. 3 TzBfG , §§ 2, 1 Abs. 2, 3 KSchG unwirksam; auch sei sie unverhältnismäßig und schließlich liege ein Verstoß gegen § 102 BetrVG vor. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.09.2006 (Bl. 160 - 174 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das am 07.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, 8 Ca 1851/05, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02. Juni 2005 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sei fehlerfrei und ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 18 Abs. 1 BErzGG analog, 15 Abs. 3 TzBfG, 2, 1 Abs. 2, 3 KSchG) sei nicht ersichtlich. Auch sei die streitgegenständliche Kündigung verhältnismäßig und ein Verstoß gegen § 102 BetrVG nicht ersichtlich. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.11.2006 (Bl. 191 - 201 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche Änderungskündigung rechtswirksam ist und folglich das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 02.06.2005 ist weder wegen eines Verstoßes gegen § 18 BErzGG oder § 102 BetrVG unwirksam, noch ist sie sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 3 KSchG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Seite 12 - 24 (= Bl. 130 - 142 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sei nicht zutreffend, ist darauf hinzuweisen, dass sie einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag ersichtlich nicht gestellt hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Tatbestand zutrifft. Im Übrigen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass die Klägerin in der Gewerbekundenabteilung tätig sein sollte; ob sie auch anderweitig von der Beklagten tatsächlich mit ihrem Einverständnis eingesetzt worden ist, ist keineswegs unstreitig, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, sondern streitig. Anhaltspunkte dafür, dass nach § 4 des maßgeblichen Sozialplans im Übrigen der Klägerin eine Weiterbeschäftigung in Köln unzumutbar gewesen sein soll und dass dies zwischen den Parteien unstreitig gewesen sein soll (?), sind ersichtlich nicht gegeben.

Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zutreffend verneinten analogen Anwendung des § 18 Abs. 1 BErzGG enthält die Berufungsbegründung keinerlei neue Tatsachen und keinerlei neue nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die weitere Ausführungen veranlassen könnten. Die Ausführungen der Klägerin machen lediglich deutlich, dass sie die von der Kammer ausdrücklich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend enthält; von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Warum ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TzBfG gegeben sein soll, wie des Weiteren von der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift behauptet, erschließt sich der Kammer nicht.

Hinsichtlich der §§ 2, 1 Abs. 2 und 3 KSchG enthält die Berufungsbegründung keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, so dass auch insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die streitgegenständliche Kündigung sei unverhältnismäßig, folgt die Kammer dem aus den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils ausdrücklich nicht. Aus den vom Arbeitsgericht im Einzelnen dargestellten Gründen war die von der Beklagten beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin billigerweise zuzumuten; aus den vom Arbeitsgericht zutreffend dargelegten Gründen war die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht befugt, die Klägerin einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz in Koblenz um- oder zu versetzen; dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages vom 21./24.06.1999, der das Direktionsrecht der Beklagten auf einen Einsatz in der Gewerbekundenabteilung und der Versicherungssachbearbeitung in der Bezirksdirektion der Beklagten beschränkt (siehe Seite 22 - 24 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 140 - 142 d. A.)). Insoweit ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Verletzung des § 102 BetrVG enthält das Berufungsvorbringen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, so dass letztlich auch insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung als voll inhaltlich zutreffend; die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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