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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 698/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 698/04

Verkündet am: 24.01.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2004 - 10 Ca 2111/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat das Übersetzer- und Konferenzdolmetscher-Diplom für Englisch, Italienisch und Deutsch erworben und ist bei der Beklagten seit 1968 als Dolmetscherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis beruht auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag für Angestellte vom 02.09.1968, nach dem sich das Arbeitsverhältnis inhaltlich bestimmt nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen.

Seit 1993 ist die Klägerin - wiederum - am Sitz des X. in A. beschäftigt. Ihre Tätigkeit auf dem ihr bei dem X. als Beschäftigungsdienststelle übertragenen Dienstposten als Konferenzdolmetscherin zugrunde liegt eine umfassende Tätigkeitsdarstellung vom 30.10.1996 mit Wirkung vom 01.11.1996, hinsichtlich deren Inhalts insgesamt auf Blatt 79, 80 der Akte Bezug genommen wird. Dort heißt es unter anderem:

"3.

Aufgabenbeschreibung:

1. Konferenzdolmetschen (simultan und konsekutiv) aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt in vielseitiger Verwendung.

2. Konferenzdolmetschen (simultan und konsekutiv) aus dem Italienischen ins Deutsche und umgekehrt.

3. Übersetzen aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt sowie aus dem Italienischen ins Deutsche und umgekehrt...........

9. Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zugrunde liegenden Bezugszeitraum......

zu 9.1 Die in 9.1 aufgeführte Tätigkeit des Konferenzdolmetschens (konsekutiv und simultan) umfasst alle im X. und seinen Fachbereichen anfallenden Gebiete sowie Fachgebiete anderer Ämter und Dienststellen im Rahmen des überregionalen Kräfteausgleichs und fremder Ressorts in vielseitiger Verwendung."

Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b Teil III Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT. Ab dem 01.11.1996 wurde ihr allerdings wiederholt befristet, aber ohne Unterbrechung über mehrere Jahre hinweg bis zumindest 2002 (vgl. die Schreiben der Beschäftigungsdienststelle vom 20.11.1996 und 26.11.2002, Bl. 5, 177 d. A.) eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungssätzen der Vergütungsgruppen I b und I a BAT gewährt. Im Schreiben der Dienststelle an die Klägerin vom 20.11.1996 heißt es dazu unter anderem:

"Sehr geehrte Frau Dr. A.,

hiermit übertrage ich Ihnen vorübergehend ab 01.11.1996 die in Teil I, Feld 3 (Aufgabenbeschreibung) bzw. Feld 9 (Tätigkeitsbeschreibung) der anliegenden Tätigkeitsdarstellung vom 20.11.1996 aufgeführten Tätigkeiten.

Die Übertragung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf, längstens bis zum 30.06.1997. Die auszuübende Tätigkeit entspricht den Merkmalen der VergGr. I a Fallgr. 2 des Teils III Abschn. A Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT."

Zudem lautet Teil II der Tätigkeitsdarstellung für die Klägerin hinsichtlich der tariflichen Bewertung der Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin (vgl. Bl. 81, 82 d. A.) unter anderem:

"14. Ergebnis:

14.1

Der Arbeitsvorgang/Die Arbeitsvorgänge aus Feld 13 Nr. 9.1 und 9.2 erfüllt/erfüllen mit 84 % das qualifizierende Tarifmerkmal: Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung und langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

.......

15.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit ist mithin tarifgerecht bewertet nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT."

In dem Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2001, mit dem sie eine Höhergruppierung nach BAT I a verlangt hat (vgl. Bl. 6 d. A.), hat die Klägerin sinngemäß unter anderem ausgeführt, dass deshalb, weil es im Verteidigungsbereich angeblich keinen anderen Dolmetscher für italienisch gebe, sie auch für andere Einsätze im X., etc. angefordert worden sei. Die Beklagte ist dem Ansinnen der Klägerin allerdings nicht nachgekommen.

Hinsichtlich ihrer Beschäftigung und Tätigkeit als Dolmetscherin aus dem Italienischen ins Deutsche und umgekehrt war die Klägerin seit Ende 1996 ganz überwiegend mit dem Rüstungsprojekt beschäftigt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die von ihr nach Nr. 3.2 der Tätigkeitsdarstellung vom Oktober 1996 auszuübende Tätigkeit habe sich über die Hauptabteilung Rüstung bei dem C. hinaus erstreckt auf weitere Fachgebiete des Ressorts, wie ja auch die Begründungen für die ihr immerhin gewährten persönlichen Zulagen belegten, in denen es wiederholt heiße, es lägen Dolmetscheranforderungen für italienisch "insbesondere" für das Projekt vor. Dazu zählten von 1998 bis 2003 wiederholte Einsätze bei einer gemeinsamen, von mehreren NATO-Partnerländern gebildeten Organisation für Rüstungskooperation mit dem Zweck eines effizienten Managements der Rüstungszusammenarbeit unter den Partnerstaaten ("OCCAR-Gruppe"), die Teilnahme an einem Generalstabsgespräch in Rom für das Amt in Köln, ein Expertengespräch über Einsatzverpflegung in Rom, drei Sitzungen über den Verkauf eines Drohnen-Systems (CL 289), die Teilnahme an einer Konferenz in Neuburg sowie schließlich (2003) die Teilnahme an einer "MLRS-Sitzung", bei der sie unbeschadet ihres vorgesehenen Einsatzes als Englisch-Dolmetscherin mit Zustimmung des Projektleiters als Italienisch-Dolmetscherin kurzfristig eingesprungen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie mit Wirkung ab dem 03.07.2000 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, soweit die Klägerin überhaupt außerhalb des Projekts "Polyphem" Dolmetschereinsätze für Italienisch habe wahrnehmen müssen, habe es sich gleichwohl durchweg um Einsätze im Rahmen des Fachgebietes Rüstung gehandelt. Lediglich die im Einzelnen bezeichneten Einsätze in Rom und in Neuburg gehörten nicht zum X. und damit nicht zu dem Fachgebiet Rüstung zuzuordnenden Fachgebieten Tarifliche, die Eingruppierung der Klägerin berührende Bedeutung komme der Wahrnehmung dieser Aufgaben dennoch nicht zu, weil es jeweils an einer für die Frage der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit unverzichtbaren Abordnung der Klägerin durch die allein zuständige personalbearbeitende Stelle gefehlt habe. Der von November 1996 datierenden Bewertung der von der Klägerin ausweislich der Tätigkeitsdarstellung wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben habe letztlich eine fehlerhafte Auswertung der Aufgabenbeschreibung in der Tätigkeitsdarstellung zugrunde gelegen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 01.07.2004 - 10 Ca 2111/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 222 bis 230 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 20.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 19.08.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 20.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 20.09.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 20.10.2004 einschließlich verlängert worden war.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar sei zunächst davon auszugehen, dass das C. das hier maßgebliche Ressort darstelle. Innerhalb dieses Ministeriums seien aber die einzelnen Fachgebiete die jeweiligen Abteilungen. Dabei sei unstreitig, dass das X. der Abteilung Rüstung zugeordnet sei. Daneben existierten weitere Fachgebiete. Die Klägerin habe tatsächlich Einsätze innerhalb verschiedener Fachgebiete des Ministeriums durchgeführt. Es treffe aber nicht zu, dass die Klägerin nicht darlegen könne, dass sie diese Einsätze auch mit Zustimmung der personalführenden Stelle vorgenommen habe. So liege zum Einsatz für die Luftwaffe in Italienisch im Dienstort Neuburg der Dienstreiseantrag vom 30.04.2002 mit der Unterschrift des anordnenden Vorgesetzten, des ersten Direktors X. W., Abteilungsleiter vor. Beim Einsatz in Rom (Italienisch) der Dienstreiseantrag der Klägerin vom 06.09.2000 mit der Unterschrift des anordnenden Vorgesetzten der Abteilung, des ersten Direktors X. V.. Zur Teilnahme an der Konferenz CL 289 in München der Dienstreiseantrag der Klägerin vom 11.06.2002, unterzeichnet vom Vertreter Amtsleiter ZA, Herrn U., zum Nachweis an der Konferenz Verpflegungsfragen in Rom der Dienstreiseantrag der Klägerin vom 31.03.2002, unterzeichnet vom zuständigen Ministerialrat W. Desweiteren sei eine entsprechende Anordnung jeweils erteilt worden aufgrund von Dienstreiseanträgen für die OCCAR-Sitzung in Bonn vom 05.12.2000, vom 23.03.2000, vom 09.03.1999 sowie für einen Einsatz in Lechfeld vom 06.10.1998, unterzeichnet vom ersten Direktor X. V..

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2004 - 10 Ca 2111/03 - wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 03.07.2000 in die Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Bedienstete bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der eigenen Dienststelle zu derartigen Maßnahmen - Einsätzen, die nicht die originär übertragenen Aufgaben betreffen, zwingend abzuordnen seien (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung S II 4 - Az. 21-01-00 (1). Aufgrund dieser Erlasslage sei eindeutig klargestellt, dass eine Abordnung erforderlich sei. Es genüge keineswegs, einen Dienstreiseantrag zu stellen. Von daher könnten die von der Klägerin behaupteten und nicht zu bestreitenden Dienstreiseanträge nicht als Zeichen einer stillschweigenden Zustimmung zur Wahrnehmung als von ressortfremden Aufgaben missverstanden werden. Die Abordnung erfolge stets auf Antrag des jeweiligen Vorgesetzten durch das personalbearbeitende Referat. Im Falle der Klägerin sei damals das Personalreferat ZA IV 2 des BWB zuständig gewesen. Diese Tatsachen, ebenso der Umstand, dass der Arbeitgeber allein durch das zuständige Personalreferat vertreten wird und die Wahrnehmung ressortfremder Aufgaben nur aufgrund einer Abordnung und gerade nicht allein in Form eines bloßen Dienstreiseantrages zulässig sei, sei der seit vielen Jahren für die Beklagte tätigen Klägerin bekannt gewesen. Unstreitig sei für die außerhalb des Fachbereichs Rüstung liegenden Dolmetschereinsätze von der Beklagten weder eine Abordnungsverfügung durch das personalbearbeitende Referat erstellt, noch sei dort eine Abordnung auch nur beantragt worden. Die Klägerin habe sich vielmehr für die nicht dem Fachbereich Rüstung zuzuordnenden Dolmetschereinsätze in Rom und Neuburg darauf beschränkt, Dienstreiseanträge zu stellen. In diesen werde der Reisezweck dann in "Kurzform" angegeben; so heiße es in dem Antrag für Neuburg unter Reisezweck "Dolmetschereinsatz beim Geschwader" (Bl. 282 d. A.) und beim Dolmetschereinsatz für Rom unter Reisezweck noch kürzer lediglich "Dolmetschereinsatz" (Bl. 283 d. A.). Aus diesen Betitelungen sei schon für sich keine Tätigkeit außerhalb des Ressorts zu ersehen. Hinzu komme, dass Dienstreiseanträge im Gegensatz zu Anträgen auf Abordnung, nicht an das alleine den Arbeitgeber repräsentierende personalbearbeitende Referat ZA IV 2 des X. gelangten, sondern über die Fachvorgesetzten, im Falle der Klägerin ZA III 4 und ZA III des X. an den Leiter ZA des X. übermittelt würden, ohne dass seitens des Personalreferats eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes im Hinblick auf die Tätigkeitsdarstellung stattfinde, oder die zuständige personalbearbeitende Stelle von dem Einsatz auch nur Kenntnis erhalte. Die Klägerin, die seit vielen Jahren für die Beklagte - unstreitig - tätig ist und dementsprechend über einschlägige Kenntnisse auch des Dienstweges verfüge, habe mit der Stellung von Dienstreiseanträgen mithin nicht nur "verwaltungstechnisch" falsch gehandelt, sondern gerade auch verhindert, dass die Beklagte, wie dies bei einem Antrag auf Abordnung durch das personalbearbeitende Referat erfolge, habe prüfen können, ob die Dolmetschereinsätze von den Aufgaben der Klägerin gedeckt und zulässig seien. Erst als ein Fall der Wahrnehmung eines Einsatzes außerhalb des Rüstungsprojektes "Polyphem" an das personalbearbeitende Referat des X. herangetragen worden sei, habe sich die Möglichkeit zur Prüfung der Zulässigkeit der Tätigkeit ergeben. Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass derartige Dolmetschereinsätze nicht wahrgenommen werden dürften, was der Klägerin und deren Vorgesetzten unmittelbar darauf mitgeteilt worden sei in Verbindung mit der Untersagung weiterer derartiger Einsätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die begehrte tarifliche Eingruppierung nicht von der Beklagten verlangen kann.

Aufgrund des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages kommt für die Eingruppierung der Klägerin wegen der von ihr auszuübenden Tätigkeit allein die Vergütungsgruppen I a und I b des Teils III Abschnitt A (Angestellte im Fremdsprachendienst) Unterabschnitt I (Konferenzdolmetscher) der Anlage 1 a zum BAT in Betracht. Danach sind zu vergüten nach Vergütungsgruppe I a und Fallgruppe 2:

Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden sowie nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1:

Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

Wegen der Protokollnotiz Nr. 3 zu beiden Vergütungs- und Fallgruppen ist für das Merkmal der vielseitigen Verwendung die Fähigkeit erforderlich, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.

Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, Voraussetzung für die Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I a ist eine Tätigkeit, die eine vielseitige Verwendbarkeit erfordert. Die Fähigkeit dazu allein genügt nicht. Unter dem Begriff "Ressorts" sind dabei die einzelnen Bundesministerien zu verstehen. Der Dolmetscher muss allerdings nicht im Ministerium selbst beschäftigt sein, solange er nur auf mehreren Fachgebieten des Ministeriums eingesetzt ist. Unter Fachgebiet sind die einzelnen Abteilungen des Ministeriums zu verstehen. Dabei ist die Tätigkeit auf einem einzelnen Fachgebiet auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 5 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 228 d. A.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass, soweit nicht die Tätigkeit der Klägerin als Englischdolmetscherin betroffen ist, eine vielseitige Verwendung als Konferenzdolmetscher gegeben ist.

Dies gilt mit dem Arbeitsgericht einerseits für die zwischen den Parteien unstreitigen Einsätze der Klägerin als Dolmetscherin aus Anlass der Sitzungen der "OCCAR-Gruppe" oder von Besprechungen zum Programm "CL 289", hinsichtlich derer die Klägerin tätig wurde im Zusammenhang mit Rüstungsvorhaben, demnach für die Hauptabteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung, zu der das X. gehört. Daran ändert sich auch nichts deshalb, weil dabei möglicherweise Fragen zu erörtern waren, die für andere Abteilungen des Ressorts von Bedeutung waren. Denn mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass es unvermeidlich ist, dass innerhalb einer Fachabteilung eingesetzte und tätigwerdende Angestellte auch herangezogen werden für die Erörterung von Problemen, die über die eigene Abteilung hinausgehen. Wollte man deshalb annehmen, dass die in einer Abteilung tätigen Angestellten auch auf dem Fachgebiet anderer Abteilungen eingesetzt sind, weil entsprechende Diskussionen stattfinden, wäre eine Abgrenzung der Tätigkeit nach Fachgebieten überhaupt nicht möglich und eine Tätigkeit auf nur "einem Fachgebiet", von der der Tarifvertrag erkennbar ausgeht, nicht denkbar.

Die danach verbleibenden Einsätze der Klägerin außerhalb der Abteilung Rüstung können die Klage nicht begründen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin dadurch die von ihr wegen der Tätigkeitsdarstellung auszuübende und deshalb auch tariflich wirksam werdende Tätigkeit tatsächlich wahrgenommen hat.

Eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen, auch eine mit dem Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle kann den Anspruch eines Angestellten auf Höhergruppierung nicht begründen. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Deshalb sind zunächst die Schreiben der Beklagten wegen der Gewährung einer persönlichen Zulage zur Tätigkeit der Klägerin ohne Belang für die Frage nach der Beurteilung der Begründetheit der Klage, auch wenn es in der Mehrzahl dieser Schreiben heißt, es seien Dolmetscheranforderungen "Italienisch" insbesondere für das Projekt "Polyphem" gegeben. Denn mit dieser Formulierung ist keineswegs die Erwartung einer auch nur stillschweigenden Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle der Beklagten mit einem Einsatz der Klägerin außerhalb der Rüstungsabteilung verbunden. Die Klägerin wurde zwar als Dolmetscherin für Italienisch über das Projekt "Polyphem" hinaus durchaus eingesetzt, war aber gleichwohl mit Rüstungsvorhaben befasst.

Hinsichtlich der Einsätze der Klägerin in Rom und Neuburg hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass Hinweise auf irgendeine Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle zum Einsatz der Klägerin für andere Abteilungen des Ressorts fehlen. Entsprechender Tatsachenvortrag wäre aber, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, unverzichtbar gewesen, vor allem, nachdem die Klägerin wegen eines Einsatzes im Jahr 1998 ein Schreiben vorgelegt hat, wonach ihre Tätigkeit zurückging auf "unbürokratische Unterstützung bei der Vermittlung der Dolmetscherin Frau Dr. A." durch die Fachvorgesetzte der Klägerin (Schreiben des Kommandeurs der technischen Schule der Luftwaffe in X. vom 19.10.1998 = Bl. 216 d. A.), und die Klägerin wegen eines Einsatzes von Oktober 2003 anlässlich einer MRLS-Sitzung eingeräumt hat, sie sei als Englischdolmetscherin vorgesehen gewesen, dann aber als Dolmetscherin für Italienisch eingesprungen. Diese Beispiele zeigen ohne Beteiligung oder Kenntnis der personalbearbeitenden Stelle durchgeführte Einsätze der Klägerin. Von daher besteht kein Anlass, ohne weiteres Vorbringen anzunehmen, die Klägerin sei jedenfalls bei den Einsätzen in Rom und Neuburg mit zumindest stillschweigender Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle tätig geworden.

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Es beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass aufgrund genehmigter Dienstreisen die notwendige Kenntnis der personalbearbeitenden Stelle gegeben gewesen sei. Davon kann entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Sachvortrag der Klägerin läuft letztlich auf nichts anderes hinaus, als dass durch bestimmte Einzeltätigkeiten von ihr Tätigkeiten wahrgenommen wurden, die zu einer Höhergruppierung im tariflichen Sinne führen würden. Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung über die Bewilligung einer Dienstreise durch den Vorgesetzten lediglich dazu dient, die Abwesenheit vom örtlichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu legitimieren und zu rechtfertigen. Der jeweilige Vorgesetzte ist aber nach den Arbeitgeberstrukturen im öffentlichen Dienst weder ermächtigt, befugt, noch gar verpflichtet, die Entscheidung über Ein- oder Höhergruppierung vorzunehmen. Diese obliegt, worauf die Beklagte völlig zu Recht hingewiesen hat, ausschließlich den jeweils personalbearbeitenden Stellen, oft überbehördlich strukturiert, um einen einheitlichen Vollzug der der Vergütung im öffentlichen Dienst regelmäßig zugrunde liegenden Tarifnormen zu gewährleisten. Von daher kann ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung einer Dienstreise durch den Vorgesetzten eingruppierungsrechtliche Konsequenzen hat, zumal, auch darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, aus den von der Klägerin vorgelegten genehmigten bewilligten Dienstreiseanträgen keineswegs hervorging, dass damit durch den Inhalt der beabsichtigten Tätigkeit eine vergütungsrechtliche Relevanz gegeben war.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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