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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 872/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, GewO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 157
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 247
BGB § 611
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 812
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 4
ZPO § 524 Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 3
GewO § 115 Abs. 2
GewO § 117
GewO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 872/03

verkündet am: 13.10.2003

Tenor:

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2003 - 7 Ca 1631/02 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rückzahlung von - nach Auffassung des Klägers - nicht verdienten Provisionsvorschüssen bzw. Arbeitgeberdarlehen sowie im Rahmen einer Widerklage um Provisionsansprüche des Beklagten.

Der Kläger betreibt ein Weingut. Der Beklagte war vom 01.01.1996 bis Ende Mai 2000 bei dem Kläger als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und drei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Grundlage ihres Anstellungsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 (vgl. Bl. 7 ff. d. A.). Gemäß § 8 dieses Vertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit als Vergütung einer Provision für alle von ihm selbst ermittelten und dem Arbeitgeber zugeleiteten Kaufverträgen. Bezüglich erhöhter Provision wird auf die Regelung in § 8 verwiesen. Zum Arbeitsvertrag haben die Parteien mit gleichem Datum zunächst folgenden Zusatzvertrag abgeschlossen (vgl. Bl. 44 d. A.):

"Herr P. A. erhält mit Vertragsbeginn - erstmals zum 31.01. eine a-conto-Zahlung auf seine getätigten Aufträge. Die a-conto-Zahlung beträgt monatlich DM 5.000,00 abzüglich Steuern und Sozialleistungen. Der Hauptvertrag bleibt davon unberührt. Die a-conto-Zahlung bis zum 30.06. bleibt unverändert (nicht verrechenbar). Ab 31.07.1996 beträgt die a-conto-Zahlung monatlich DM 5.500,00.

Umsätze, die die Bruttoprovision übersteigen, werden zusätzlich verrechnet."

Um den 12.12.1997 haben die Parteien folgenden Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 beschlossen (Bl. 45 d. A.):

"... Neu wird hiermit folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

Herr A., ... erhält mit Vertragsbeginn 01.01.1998 ein Festgehalt auf seine getätigten Aufträge. Das Festgehalt beträgt monatlich DM 5.500,00 abzüglich Steuern und Sozialleistungen, auf eine Gesamtdauer von maximal 5 Jahren. Dieser Zusatzvertrag endet am 01.01.2003, bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag vom 24.07.1995 für beide Seiten nicht kündbar.

Voraussetzung für die monatliche Festgehaltszahlung ist die Erbringung eines Mindestjahresumsatzes von DM/Jahr. Bei Unterschreitung des Mindestumsatzes pro Jahr kann der Arbeitgeber das Festgehalt kürzen. Für die Berechnungsgrundlage der Kürzung wird der Arbeitsvertrag zwischen A. und der Schlossmühle Dr. C. vom 24.07.1995 herangezogen. Wird der Mindestumsatz von 200.000,00 DM überschritten, erhält Herr A. den Grundbetrag von 5.500,00 DM und 3 % zusätzlich, das entspricht 175,00 DM/Monat. Umsätze, die die Bruttoprovision übersteigen, werden zusätzlich verrechnet."

Unter dem 15.12.1998 wurde der folgende streitgegenständliche Vertrag von den Parteien unterschrieben (Bl. 55 d. A.):

I. Darlehensvertrag

II. Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.07.1995

1. Der Zusatzvertrag vom 12.12.1997 verliert mit den beiden Unterschriften ( A. und Dr. C.) seine Gültigkeit, da der dort fixierte Mindestumsatz für das Jahr 1998 nicht erreicht wurde.

2. Herr A. erhält ein auf ein Jahr befristetes Darlehen (bis 31.12.1999) in Höhe von 7.200,00 DM. Mit einem Zinssatz von 4 % = 288,00 DM, so dass am Jahresende 7.488,00 DM zur Rückzahlung ans Weingut fällig werden.

3. Herr A. erhält ein Garantiegehalt von 3.700,00 DM/Monat bis zum 31.12.1999. Voraussetzung ist die Erreichung eines Mindestumsatzes in Höhe von netto 170.000,00 DM im Jahr 1999.

4. ..........

Im Zeitraum Januar bis Dezember 1999 erhielt der Kläger insgesamt ein monatliches Gehalt in Höhe von 44.400,00 DM (12 x 3.700,00 DM). Die Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich verdienten Provisionen beträgt aus einem Umsatz in Höhe von 125.004,00 DM 23.741,32 DM (vgl. die Auflistung des Provisions- und Darlehenskontos vom 21.10.1999, Bl. 17 d. A.). 1999 wurde das Darlehen in Höhe von 7.200,00 DM (12 x 600,00 DM) an den Beklagten ausgezahlt und die Darlehensgewährung sogar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Mai 2000 verlängert. Der Beklagte erhielt also weitere 3.000,00 DM (5 x 600,00 DM). Für den Januar 2000 wurde dem Beklagten eine Provision in Höhe von 1.402,19 DM, für den Februar 2000 in Höhe von 710,65 DM, für den März 2000 in Höhe von 1.584,51 DM, für den April 2000 in Höhe von 1.255,11 DM sowie für den Mai 2000 in Höhe von 899,10 DM abgerechnet und ausgezahlt. Für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2001 stehen noch Provisionen in Höhe von 5.293,75 DM offen, wobei davon aufgrund Stornierungen ein Betrag von 685,27 DM abzuziehen ist, so dass der Provisionsanspruch des Beklagten noch 2.356,28 € beträgt.

Unter dem 15.01.2001 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens auf (vgl. Bl. 13 d. A.). Mit Schreiben vom 16.02.2001 setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit der Rückzahlung des Darlehensbetrages zum 01.03.2001 in Verzug (vgl. Bl. 22 d. A.). Mit Schreiben vom 26.07.2002 wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers angeschrieben und nochmals zur Rückzahlung des Darlehens sowie der Darlegung genauer Berechnungen zur Rückzahlung nicht verdienter Provisionen aufgefordert (vgl. Bl. 18 ff. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 19.09.2002, eingegangen bei Gericht am 20.09.2002, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben, die dem Beklagten am 26.09.2002 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.11.2002 Widerklage erhoben, die bei Gericht am 13.11.2002 eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.11.2002 zugestellt worden ist.

Der Kläger hat vorgetragen,

für den Fall, dass die Zielvorgabe des Mindestumsatzes von 170.000,00 DM durch den Beklagten nicht erreicht werden sollte, sollte das Gehalt des Beklagten auf Basis der tatsächlich erzielten Provisionen abgerechnet werden und der Differenzbetrag zwischen den tatsächlich verdienten Provisionen und dem als Garantiegehalt ausgezahlten Betrag vom Beklagten an ihn zurückerstattet werden (Beweis: Dr. C-C.). Daher habe der Beklagte für 1999 die Differenz zwischen dem tatsächlich monatlich bezogenen Gehalt in Höhe von 3.700,00 DM brutto und den tatsächlich monatlich erzielten Provisionsansprüchen in Höhe von 20.658,68 DM zurückzuzahlen. Gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvereinbarung sei bereits mit dem 31.12.1999 ein Betrag in Höhe von 7.200,00 DM nebst 4 % Zinsen in Höhe von 288,00 DM zur Rückzahlung fällig. Der Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 10.09.1999 den Rückzahlungsanspruch grundsätzlich anerkannt. Insgesamt seien vom Beklagten 31.284,45 DM zurückzuzahlen. Mit diesem Betrag habe der Kläger bereits die noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Provisionen für die Monate Juni 2000 bis Januar 2001 unter Anrechnung der stornierten Provisionen sowie den Urlaubsanspruch im Jahr 2000 verrechnet. Demnach rechne sich der Gesamtrückzahlungsanspruch wie folgt:

"Darlehensrückzahlungen im Jahr 1999

DM 7.200,00

4 % Zinsen 1999

DM 288,00

Darlehensrückzahlungen 2000

3.000,00

10.688,00

Verrechnung mit Urlaubsanspruch

DM 470,91

10.217,09

4 % Zinsen 2000

DM 408,68

10.625,77

Rückzahlung nicht verdienter Provisionen

DM 20.658,86

31.284,45

Abzüglich Provision für Juni 2000 bis Januar 2001 DM 5.293,75

Storni gem. Schreiben vom 15.01.2001 DM 685,27

DM 4.608,48

26.675,97 = EUR 13.639,21

Die Vereinbarung vom 15.12.1998 sei nicht sittenwidrig, insbesondere sei es durchaus statthaft, einen Mitarbeiter lediglich auf Provisionsbasis zu vergüten und ihm auf die zu erwartenden Provisionen einen monatlichen Vorschuss auszuzahlen mit der Abrede, dass dieser Vorschuss mit den tatsächlich verdienten Provisionen zu verrechnen sei. Bei Nichterreichung des Mindestumsatzes seien die monatlich gezahlten 3.700,00 DM lediglich Provisionsvorschuss mit der Folge, dass dieser Vorschuss mit den tatsächlich verdienten Provisionen zu verrechnen sei. Lediglich für den Fall, dass der Beklagte den Mindestumsatz in Höhe von 170.000,00 DM erreiche, sei die Abrede getroffen worden, dass der Beklagte dann die monatlichen Zahlungen von 3.700,00 DM als Gehalt bekommen solle. Es sei unrichtig, dass der vereinbarte Mindestumsatz in Höhe von 170.000,00 DM niemals zu erreichen gewesen sei. Das Gegenteil würden die 1992 bis 1995 durch den Vater des Beklagten erzielten Umsätze, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger erreicht hatte, belegen. Der Beklagte habe auch niemals darauf vertrauen können, dass er das Darlehen und die Provisionsvorschusszahlungen nicht zurückzuzahlen habe. So sei dem Beklagten - nicht bestritten, das Schreiben vom 21.10.1999 (Bl. 17 d. A.) übersandt worden, aus dem deutlich zu ersehen gewesen sei, dass die Zahlung von 3.700,00 DM lediglich eine Provisionsa-conto-Zahlung gewesen und das Darlehen als Darlehen aufgeführt worden sei. Der Beklagte habe auch ständig im Laufe des Jahres 1999 solche Abrechnungen erhalten, wie sich aus dem Schreiben vom 26.06.1999 (Bl. 73 d. A.) ergebe. Der Umstand, dass der Beklagte lediglich 23.741,32 DM Provision im Jahr 1999 verdient habe, führe nicht zur Sittenwidrigkeit. Aus den Umsätzen, die der Vater des Beklagten in der Vergangenheit erzielt habe, ergebe sich, dass nicht absehbar gewesen sei, dass der Beklagte aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.639,21 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die Zusatzvereinbarung vom 15.12.1998 sei sittenwidrig. In Wirklichkeit handele es sich zudem bei Ziffer 2 nicht um ein Darlehen, sondern um einen Arbeitslohn. Dies ergebe sich vor allem im Zusammenhang mit Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung. Der Mindestumsatz von 170.000,00 DM sei so hoch angesetzt, dass er niemals hätte erreicht werden können. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Beklagten einen solchen Umsatz nicht erreichen werde und daher laut Vertrag auch keinen Anspruch auf das Garantiegehalt behalte. Das befristete Darlehen sei ihm zur Verschleierung der sittenwidrigen Abrede gewährt worden, damit er überhaupt auf die Zusatzvereinbarung eingegangen sei. Mit den monatlichen Auszahlungen sei zunächst sein Existenzminimum gesichert gewesen.

Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn im Jahre 2000 monatlich gezahlten Betrages von 3.700,00 DM brutto. Dieser Rückzahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 15.12.1998. Ziffer 3 sei unwirksam, weil es nicht möglich sei, einerseits ein Garantiegehalt von 3.700,00 DM monatlich zu vereinbaren und andererseits das Garantiegehalt unter Voraussetzung des Erreichens eines Mindestumsatzes zu zahlen. Aus dem Begriff Garantie ergebe sich, dass das Gehalt unabhängig von äußeren Umständen gezahlt werden solle. Eine Einschränkung des Garantiegehalts sei nicht möglich. Ziffer 3 sei deshalb sittenwidrig. Dem Beklagten werde unzulässig das Geschäftsrisiko aufgebürdet. Dafür spreche auch, dass er mit Vertrag vom 24.07.1995 ursprünglich monatlich 5.500,00 DM als Garantiegehalt zuzüglich zur Provisionszahlung erhalten habe. Auch im Zusatzvertrag vom 12.12.1997 sei ihm noch ein Garantiegehalt in Höhe von 5.500,00 DM zugesprochen worden. Darüber hinaus sei bereits die Beschränkung auf Provisionen sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gar nicht in der Lage sei, den monatlichen Betrag zu verdienen. Es sei voraussehbar gewesen, dass der Beklagte die Umsatzzahlen seines Vaters nicht werde erreichen können.

Darüber hinaus habe er selbst gegen den Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung von 4.032,42 €. Bei der Provisionsabrechnung von Januar 2000 bis Mai 2000 sei ihm fälschlicherweise nur eine Provision von 15 % des Umsatzes gezahlt gezahlt worden. Da er seit Januar 2000 kein festes Gehalt mehr vom Kläger erhalte, habe sich die Provision auf mindestens 20 % erhöht. Dabei handelt es sich um den üblichen Prozentsatz für Handelsvertreter in diesem Marktsegment. Dazu käme der vereinbarte Provisionssatz für Neukundenprämien und Wein- und Monatsprämien. Daraus errechne sich insgesamt ein Provisionsanspruch in Höhe von 4.032,42 €.

Der Beklagte hat deshalb widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 4.032,42 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung von 4.032,42 €. Ein Provisionssatz von 20 % widerspreche der vertraglichen Vereinbarung im Anstellungsvertrag. Es werde bestritten, dass ein Provisionssatz von 20 % des Umsatzes der übliche Prozentsatz für Handelsvertreter in diesem Marktsegment sei.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin den Beklagten durch Urteil vom 05.02.2003 verurteilt, an den Kläger 5.330,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen, im Übrigen die Klage abgewiesen, und des weiteren den Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.356,28 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen, und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 138 bis 152 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 03.06.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 03.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 24.07.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger, dem das Urteil gleichfalls am 03.06.2002 zugestellt worden ist, hat durch am 15.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Entgeltvereinbarungen zwischen den Parteien sittenwidrig. Der Kläger habe von Anfang an gewusst, dass der Beklagte niemals die prognostizierte Umsatzhöhe werde erreichen können. Insgesamt habe der Beklagte gerade einmal 100,00 DM mehr erhalten, als er durch die Sozialhilfe erhalten hätte, ohne arbeiten zu müssen. Der Beklagte habe sich auf diese Vereinbarung einlassen müssen, weil er Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seine Frau und drei minderjährige Kinder ernähren müsse. Eine Darlehensvereinbarung existiere nicht. Auch sei eine ausschließlich Provisionsvergütung sittenwidrig.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 05.02.2003 - 7 Ca 1631/02 - die Klage abzuweisen sowie den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten weitere 1.676,14 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine Sittenwidrigkeit der Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien sei ersichtlich nicht gegeben. Von Lohnwucher könne keine Rede sein; auch hätten die Parteien eine Darlehensvereinbarung getroffen. Vorliegend sei es in der Branche absolut üblich, dass ein Außendienstmitarbeiter im Weindirektvertrieb kein Fixgehalt gezahlt werde, sondern dieser lediglich in Provisionen entlohnt werde.

Des weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass auf die Anschlussberufung hin seiner Klage voll umfänglich stattzugeben sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Beklagte zur Rückzahlung nicht verdienter Provisionen verpflichtet. Dies ergebe sich aus den Zusatzvereinbarungen vom 15.12.1998, die ausdrücklich vorsehe, dass die Beklagte vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 ein Garantiegehalt von 3.700,00 DM pro Monat erhalten würde, sofern er ein Mindestumsatz in Höhe von 170.000,00 DM netto im Jahr 1999 schreibe. Am 15.12.1998 habe ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der Zeugin Dr. C C-C. im Büro des Weinguts des Klägers stattgefunden. Dabei sei zwischen den Parteien klar und unmissverständlich vereinbart worden, dass die monatliche Zahlung von 3.700,00 DM lediglich als Provisionsvorschusszahlung zu verrechnen seien, sofern der Beklagte den Mindestumsatz im Jahr 1999 nicht erreichen sollte. Die tatsächliche Bezahlung des Beklagten solle sich dann nach dem Hauptvertrag, d. h. nach dem Arbeitsvertrag in der dort enthaltenen Provisionsregelung richten. Dies ergebe sich auch durch eine Auslegung der Zusatzvereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB. Auch treffe es nicht zu, dass, dass die Beklagte mit einer Rückzahlung des sogenannten Garantiegehalts bis zur Grenze der tatsächlich verdienten Provision nicht zu rechnen gehabt habe.

Der Kläger beantragt deshalb weiterhin,

auf die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.05.2003, Az.: 7 Ca 1631/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte/Berufungskläger wird verurteilt, an den Kläger/Berufungsbeklagten 13.639,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen. Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt insoweit die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 13.10.2003.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Auch die Anschlussberufung ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 1 ZPO statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 3, 519 Abs. 2, 4 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Weder das Rechtsmittel der Berufung, noch das der Anschlussberufung hat jedoch in der Sache Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten verlangen kann, an ihn 5.330,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen, mehr dagegen nicht, und des weiteren, dass der Beklagte die Verurteilung des Klägers verlangen kann, an ihn 2.356,28 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen, mehr dagegen nicht.

Der Kläger kann vom Beklagten die Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von insgesamt 10.200,00 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 288,00 DM für das Jahr 1999 sowie Zinsen in Höhe von 408,68 DM für das Jahr 2000, sowie insgesamt 10.425,77 DM abzüglich eines Urlaubsabgeltungsanspruchs des Beklagten in Höhe von 470,91 DM, also 5.330,61 € (10.425,77 DM) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 01.03.2001 verlangen.

Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Parteien unter dem 15.12.1998 einen wirksamen Darlehensvertrag über ein dem Beklagten zu gewährendes Darlehen geschlossen haben, das um weitere 3.000,00 DM erweitert worden ist. Der Beklagte hat den Gesamtbetrag von 10.200,00 DM unstreitig ausgezahlt erhalten. Der Darlehensvertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht wegen verstoßes gegen das so genannte Truck-Verbot des inzwischen aufgehobenen § 115 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam. Gemäß § 115 Abs. 2 GewO dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditiert werden. Damit ist es also nicht erlaubt, den Arbeitnehmern Waren des Arbeitgebers auf Kredit zu verkaufen und zu vereinbaren, dass der Kaufpreis durch Kreditraten, die vom Lohn abgezogen werden, getilgt werden soll. Für die Kammer ist ebenso wie für das Arbeitsgericht vorliegend nicht nachvollziehbar, inwieweit durch die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens gegen dieses Verbot verstoßen worden sein soll. Vielmehr wird dem Beklagten durch das Arbeitgeberdarlehen über die Entgeltzahlung hinaus ein Betrag zur Verfügung gestellt, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Erlangung auch sonst üblicherweise Kreditmittel in Anspruch genommen werden. Im Zusammenhang mit dem Kreditierungsverbot darf zwar ein gewährter und mit dem Entgelt ratenweise zu tilgender Kredit nicht dazu verwandt werden, Waren des Arbeitgebers zu erwerben. Entsprechende Darlehensverträge sind dann nichtig. Gemäß § 117 GewO Alte Fassung mit der Konsequenz, dass der Darlehensbetrag gemäß § 118 GewO Alte Fassung vom Arbeitgeber nicht eingeklagt werden kann. Vorliegend diente aber das dem Beklagten ausgezahlte Darlehen nicht dazu, Waren des Klägers zu erwerben, so dass ein Verstoß gegen das Truck-Verbot nicht festgestellt werden konnte. Die Rückzahlung des für 1999 gezahlten Darlehens wurde als Zusatzvertrag vom 15.12.1998 für das Jahresende 1999 vorgesehen. Mit Schreiben vom 16.02.2001 wurde der Beklagte bezüglich der gesamten Darlehenssumme nochmals in Verzug gesetzt. Die für 1999 und 2000 errechneten Zinsen sind daher gem. §§ 286, 288 in Verbindung mit § 247 BGB begründet.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage auf Rückzahlung so genannter nicht verdienter Provisionen entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht abgewiesen.

Im Zusatzvertrag vom 15.12.1998 ist dazu keine ausdrückliche Verrechnungsabrede enthalten. In Ziffer 3) dieses Vertrages heißt es lediglich, dass der Beklagte ein Garantiegehalt von 3.700,00 DM pro Monat bis zum 31.12.1999 erhalte unter der Voraussetzung, dass ein Mindestumsatz in Höhe von 170.000,00 DM netto im Jahr 1999 erreicht wird. Daraus kann nur entnommen werden, dass die 3.700,00 DM pro Monat garantiert sind, wenn die Umsatzhöhe erreicht wird. Ob und in welcher Höhe das bereits gewährte Gehalt zurückgeführt werden muss, wenn der Umsatz nicht erreicht wird, bleibt im Zusatzvertrag offen. Auch im Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 ist eine Rückzahlungsregelung über das Garantiegehalt nicht zu finden, zumal dort auch gar kein Garantiegehalt vereinbart worden ist. Für die Kammer ist ebenso wie für das Arbeitsgericht auch nicht eindeutig erkennbar, dass im Fall des Nichterreichens des Mindestumsatzes die Zusatzvereinbarung über das Garantiegehalt entfällt mit der Folge, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen der §§ 8, 9 wieder eingreifen bzw. die monatlich garantierten 3.700,00 DM als Vorschuss anzusehen sind, mit der Abrede, dass dieser Vorschuss mit den tatsächlich verdienten Provisionen zu verrechnen ist. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10.09.1999 (Datum falsch, Bl. 15 d. A.) lässt sich ein Verständnis in diesem Sinne oder sogar ein Einverständnis des Beklagten nicht entnehmen. Gegenstand dieses Schreibens sind die Rückzahlung des Kredits, so genannte Außenstände sowie Provisionsverrechnungen mit Darlehensrückzahlung etc.. Vielmehr sind im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch des Klägers, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, folgende Umstände zu beachten:

Der vorangegangene Zusatzvertrag vom 12.12.1997, der gemäß Ziffer II.1 des Zusatzvertrages vom 15.12.1998 seine Gültigkeit verloren hat, sah noch im Falle des Unterschreitens des vorgeschriebenen Mindestumsatzes ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber das Festgehalt kürzen kann. Für die Berechnungsgrundlage der Kürzung sollte der zwischen den Parteien geltende Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 herangezogen werden. Außerdem wurde in diesem Zusatzvertrag ausdrücklich festgehalten, dass die Gültigkeit des Hauptvertrages von dieser Zusatzvereinbarung unberührt bleibt. Der Beklagte hat auch vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Gültigkeit der Zusatzvereinbarung vom 12.12.1997 wie auch sonst nie bei Nichterreichen des Mindesumsatzes Rückzahlungsforderungen durch den Kläger erfolgt seien. Im Zusatzvertrag vom 12.12.1998 war dem Kläger noch ein Festgehalt in Höhe von 5.500,00 DM garantiert worden. In Reaktion auf das Nichterreichen des dafür vorgesehenen Mindestumsatzes hat der Kläger dieses Garantiegehalt bereits auf 3.700,00 DM reduziert. D. h., als der Beklagte noch ein höheres Garantiegehalt ausgezahlt erhalten hatte, blieben trotz Nichterreichens des Mindestumsatzes und trotz ausdrücklicher Kürzungsregelung bei Unterschreitung des Mindestumsatzes dieses Gehalt, während dieses nach einer Reduzierung 33 % auf 3.700,00 DM und ohne ausdrückliche Regelung zurückgezahlt werden soll wegen Unterschreitung des Mindestumsatzes. Zwar hat sich auch die zu erreichende Mindestumsatzgröße reduziert, von 200.000,00 auf 170.000,00 DM. Diese Reduzierung trägt jedoch nur 15 %.

Mit einem Rückzahlungsanspruch des sogenannten Garantiegehalts im Falle des Nichterreichens des Mindestumsatzes musste der Beklagte nach den Gesamtumständen, auch darin folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, nicht rechnen. Zwar ist bei einer Gehaltszahlung unter einer Voraussetzung - hier das Erreichen eines Mindestumsatzes - kein Vertrauen des Arbeitnehmers begründet, dass es bei der Garantiezahlung bleiben soll, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird. Das im Falle der Unterschreitung des Mindestumsatzes eine rückwirkende Gehaltskürzung in der vom Kläger erfolgten Weise zu erfolgen hat, ist jedoch nicht zwingend. Vorliegend ist aufgrund der oben genannten Umstände sowie aufgrund der Bezeichnung der Vergütung als "Garantiegehalt" sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte nach der zur Gerichtsakte gereichten Korrespondenz zwischen den Parteien erst 8,5 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Gehalt zurückfordert, ein guter und schützenswerter Glaube beim Beklagten entstanden, das ihm das Garantiegehalt von 3.700,00 DM monatlich für 1999 verbleibt. Zwar spricht die Darstellung des Klägers im Schreiben vom 15.01.2001 an den Beklagten nur die Darlehensrückzahlung an und erst im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2001 ist von der Garantiezahlung die Rede. Zu diesem Zeitpunkt war das Geschäftsjahr 1999 bereits seit 15 Monaten beendet und in dieser Zeit hatte der Kläger insbesondere keine Verrechnung wegen der vermeintlichen Rückzahlungsansprüche und Provisionsansprüche des Beklagten aus dem Tätigkeitszeitraum 01.01. bis 31.05.2000 vorgenommen. Auch aus der Tatsache, dass dem Beklagten regelmäßig Mitteilungen über seinen Provisionsstand zugekommen sind (z. B. Bl. 17 d. A.) lässt nach Auffassung des Arbeitsgerichts, die die Kammer teilt, keine andere Einschätzung zu. Im Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine einseitige Mitteilung an den Beklagten durch den Kläger handelt. In einer widerspruchslosen Hinnahme dieser Mitteilung kann nicht auf ein Einverständnis des Beklagten mit der vom Kläger vorgenommenen Verrechnungsmöglichkeit zwischen Garantiegehalt und tatsächlich verdienten Provisionen geschlossen werden, zumal sich die Mitteilung nicht unmittelbar auf die Vergütung des Beklagten niedergeschlagen hat, sondern die monatlichen Gehaltszahlungen von 3.700,00 DM unvermindert erfolgt sind, insbesondere auch im Zeitraum Januar bis Arbeitsvertragsende im Mai 2000 die Provisionen ungekürzt ausgezahlt wurden, also nach Beendigung des Tätigkeitsjahres 1999.

Soweit der Kläger für eine zwischen den Parteien getroffene Abrede über den Rückzahlungsanspruch bei Nichterreichen des Mindestumsatzes Beweis angeboten hat durch Zeugnis der Zeugen C-C. ist dieses Beweisangebot vom Arbeitsgericht zu Recht als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückgewiesen worden. Die Frage, ob unter den oben genannten Umständen eine derartige Vereinbarung überhaupt zulässig gewesen wäre, musste deshalb vom Arbeitsgericht nicht beantwortet werden. Der Anspruch ist aus den gleichen Gründen auch nicht gemäß § 812 BGB begründet. Nach alledem ist somit der Anspruch auf Rückzahlung von nicht verdienten Provisionen unbegründet.

Desweiteren ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die zulässige Widerklage in Höhe von 2.356,28 € gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 nebst Zinsen begründet ist, und im Übrigen dagegen abzuweisen war.

Unstreitig hat der Beklagte noch für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2001 Provision in Höhe von 5.293,75 DM abzüglich Storni in Höhe von 685,27 DM, also 4.608,48 DM oder 2.356,98 € zu beanspruchen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Beklagten aber nicht zu. Soweit der Beklagte behauptet, die arbeitsvertragliche Regelung über die reine Provisionsvergütung sei sittenwidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die einzelvertragliche Vergütungsabrede gemäß § 8 des Arbeitsvertrages vom 24.07.1995 auch nicht im Hinblick auf § 138 BGB unwirksam ist. Denn die Vereinbarung einer Vergütung nur auf Provisionsbasis ist auch im Arbeitsverhältnis zulässig (vgl. BAG 20.06.1989 NZA 1989, 843). Eine Vergütungsvereinbarung muss deshalb ein Fixum und eine Provisionsgarantie nicht enthalten. Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung ist allerdings dann sittenwidrig, wenn von vornherein absehbar ist, dass der Arbeitnehmer aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen kann. Dies hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Zu diesem Zweck muss er darlegen, dass nicht nur er, sondern auch kein anderer auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer einen angemessenen Verdienst erzielen könne. Erst in diesem Fall erweist sich die Vergütung auf Provisionsbasis als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam mit der Folge, dass der Arbeitgeber nach § 612 Abs. 2 BGB den üblichen Lohn schuldet. Vorliegend hat der Beklagte im Kalenderjahr 1999 zwar noch insgesamt eine Provision in Höhe von 12.138,74 € brutto erzielen können, was einem Durchschnittsverdienst von 1.011,56 € brutto entspricht. Darüber hinaus kann dem Sachvortrag beider Parteien entnommen werden, dass der Beklagte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit von Januar 2000 bis zum Vertragsende im Mai 2000 eine Provision in Höhe von insgesamt 5.348,14 € brutto inklusive Storni verdient hat, was einem monatlichen Provisionssatz von 1.069,63 € brutto entspricht. Wieviele Stunden der Beklagte zur Erreichung dieser Provision täglich bzw. monatlich tatsächlich gearbeitet hat, ist offen. Der Arbeitsvertrag sieht in § 1 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. Darauf, ob - ausgehend von einer 40-Stunden-Woche - ein Stundenlohn im Jahre 1999 in Höhe von 5,84 € sittenwidrig gewesen wäre bzw. im Jahr 2000 in Höhe von 6,18 €, kommt es jedoch aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht an, weil nicht allein auf die Person des Beklagten abzustellen ist. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag des Beklagten. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auf die Umsätze des Vaters des Beklagten hin, der ebenfalls für den Kläger gearbeitet hatte, und der im Jahr 1992 ein Gesamtbruttoumsatz von 206.346,32 DM, im Jahr 1993 in Höhe von 162.896,63 DM, im Jahr 1994 in Höhe von 203.564,86 DM sowie im Jahr 1995 in Höhe von 158.367,26 DM erzielt haben soll. Zwar hat der Beklagte behauptet, diese Umsatzangaben seien falsch und für 1995 ein Umsatz von 119.950,42 DM angegeben. Einen konkreten Tatsachenvortrag über den Umstand, dass kein anderer auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer einen angemessenen Verdienst beim Kläger habe erzielen können, ist damit jedoch nicht erbracht. Folglich gibt es keinen Rechtsgrund, da die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von § 8 entfallen ist, so dass auch der noch offen stehende Provisionsanspruch auf der arbeitsvertraglichen Grundlage abzurechnen ist. Folglich kann der Beklagte nicht die Provisionen auf Basis eines sogenannten üblichen Provisionssatzes von 20 % abrechnen, dessen Legitimation ohnehin unklar bleibt, so dass es bei der seitens des Klägers erfolgten Abrechnung verbleibt. Da unstreitig der Beklagte 5.293,75 DM Provisionen verdient hat und davon - vom Beklagten nicht bestritten - Storni im Umfang von 685,27 DM abzuziehen sind, ergibt sich ein Anspruch des Beklagten auf Restprovision in Höhe von 4.608,48 DM, so dass die Widerklage in der ausgeurteilten Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 gemäß §§ 286, 288 in Verbindung mit § 247 BGB begründet ist und im Übrigen abzuweisen war.

Auch das Vorbringen beider Parteien im Berufungs- bzw. Anschlussberufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Der Beklagte begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen sittenwidrig seien. Die Kammer folgt dem aus den vom Arbeitsgericht im Einzelnen sorgfältig und zutreffend dargestellten Umständen jedoch nicht. Da das Vorbringen des Beklagten insoweit im Berufungsverfahren keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachen enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Es kann vorliegend insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Gesamtumstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles eine Rechtsunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung weder im Hinblick auf die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens, noch im Hinblick auf die Gesamtumstände gegeben sein könnte. Von daher war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nichts anderes gilt für die Anschlussberufung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat ausführlich und sorgfältig begründet, warum der Beklagte mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Provisionen nicht rechnen musste und eine solche Verpflichtung letztlich nicht gegeben ist. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der argumentativen Darstellung, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zutrifft. Da die Kammer dem aber ohne Einschränkung folgt, das Vorbringen des Klägers keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte neuen Tatsachen enthält, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Klägers, am 15.12.1998 habe es eine ausdrückliche entsprechende Rückzahlungsvereinbarung gegeben. Auch insoweit ist der Tatsachenvortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert, um einem substantiierten Bestreiten durch den Beklagten insbesondere im Hinblick auf die ausführlich schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, die derartiges nicht vorsehen, zugänglich zu sein.

Nach alledem waren beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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