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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 98/07
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 98/07

Entscheidung vom 16.05.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006, Az. 10 Ca 1217/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreites, die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist und um die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bewerbung der Arbeitnehmerin um einen neuen Arbeitsplatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 106 - 109 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 10.05.2006, zugegangen am 12.05.2006, nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagten zu verurteilen, sie zu ungeänderten Konditionen über die Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass die Beklagten ihr den Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie nicht zum 01.08.2006 ihren Dienst in der Praxis des Herrn O., O-Straße, A-Stadt, antreten konnte, und

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständigen Lohn für die Zeit vom 01.07. bis 17.09.2006 in Höhe von 1.034,03 EUR netto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 21.09.2006 (Bl. 63 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X., W. und V. sowie des Zeugen U.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2006 (Bl. 92 ff. d. A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht - nachdem es zuvor bereits zwei Teilanerkenntnisurteile verkündet hatte - mit Schlussurteil vom 07.12.2006 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 10.05.2006 habe das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 30.06.2006 beendet. Ein Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht ersichtlich, insbesondere folge er nicht aus § 1 KSchG, da diese gesetzliche Regelung auf den Betrieb der Beklagten unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar sei. In deren Betrieb seien nämlich in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Vor Durchführung der Beweisaufnahme sei davon auszugehen gewesen, dass im Betrieb der Beklagten insgesamt vier Arbeitnehmer beschäftigt seien. Dabei handele es sich um die Klägerin sowie ihre Kollegin Frau T., die Mitarbeiterinnen S. und R., die aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden jeweils mit 0,75 zu veranschlagen seien und die Mitarbeiterin Q., welche mit 0,5 zu berücksichtigen sei.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass auch die als Physiotherapeutin beschäftigte Frau P. im Betrieb der Beklagten beschäftigt sei, da sie in gleicher Weise in die Praxis eingebunden sei, wie die anderen Beschäftigen. Dies habe sich bei der Vernehmung von Frau P. als Zeugin ergeben.

Trotzdem würden insgesamt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass die Zeuginnen X. und W. sowie der Zeuge U. keine Arbeitnehmer der Beklagten seien, da sie nicht deren Weisungsrecht unterliegen würden. Die vernommenen Zeugen seien selbstständig tätig, da sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen könnten. So habe die Zeugin X. glaubhaft ausgesagt, niemand habe ihr zu sagen, wann sie zu kommen und zu gehen habe, sie bearbeitete eigene Aufträge und während eines Urlaubes oder einer Erkrankung würde ihre Arbeit einfach liegen bleiben. Darüber hinaus habe die Zeugin W. bekundet, sie entscheide selbst, wann und wie lange sie arbeite und wann sie Urlaub in Anspruch nehme sowie darüber, welche Patienten sie annehme oder nicht annehme. Der Zeuge U. habe ausgeführt, er bestimme frei und selbstständig über seine Arbeitszeiten und ihm stehe auch die Ablehnung von Patienten frei. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen sowie der zwischen den drei Zeugen und den Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarungen aus den Jahren 1999 bis 2005 würden sich mithin keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben.

Angesichts der wirksamen ordentlichen Kündigung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreites und könne auch keine Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.07.2006 bis 17.09.2006 in Höhe von 1.034,03 EUR netto nebst Zinsen verlangen, zumal das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 30.06.2006 beendet worden sei.

Schließlich sei auch der Antrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten unbegründet, da die Klägerin nicht in substantiierter Weise pflichtwidrige Äußerungen der Beklagten, welche gegenüber Herrn O. gemacht worden sein sollen, habe darlegen können. Die Behauptung allein, es sei die Klägerin von den Beklagten "madig gemacht" worden und "kein gutes Haar sei an der Klägerin gelassen" worden, sei ohne Substanz und lasse den eigentlichen Tatsachenvortrag zu den tatsächlich gemachten Äußerungen vermissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 07.12.2006 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz am 08.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 07.02.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Der Zeuge U. habe auf Frage des Arbeitsgerichtes, was er denn bei der Beklagten so mache, erklärt, er sei "selbstständig und nicht weisungsgebunden". Da Herr U. nur gebrochen deutsch gesprochen habe und offenkundig aus Osteuropa stamme, würden diese juristischen Fachtermini nicht in den Sprachgebrauch des Zeugen passen. Da nach der weiteren Aussage des Zeugen U., die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich zur Vorbereitung der Beweisaufnahme in den Praxisräumlichkeiten eingefunden habe und mit den Zeugen Sinn und Zweck der Beweisaufnahme eingehend besprochen habe, sei bei zutreffender Würdigung der Wortwahl des Zeugen vom Gegenteil der Feststellungen des Arbeitsgerichtes auszugehen.

Darüber hinaus sei auch die Erklärung des Zeugen U. unrichtig, dass ihm über die Telefonannahme der Praxisgemeinschaft grundsätzlich keine Patienten zugewiesen würden und er seine Kunden ausschließlich selbst aquiriere sowie dass er arbeite, wann er wolle. Ohne Hilfe der Beklagten könne der Zeuge nämlich keinen einzigen Kunden behandeln, da er weder über einen Telefonbucheintrag in B-Stadt verfüge noch auf dem Praxisschild der Beklagten erwähnt sei. Mithin behandele er die von den Beklagten aquirierten Kunden.

Auch die Zeuginnen X. und W. seien als sogenannte "Scheinselbstständige" für die Beklagten tätig. Hierfür spreche, dass die Arbeit in der Praxis durch eine Angestellte der Beklagten entgegengenommen und verteilt werde. Es sei unlogisch, dass die drei Zeugen einen Anteil ihres Umsatzes an die Beklagten gegeben würden, alleine dafür, dass sie von den Beklagten eine Räumlichkeit als "Selbstständige" mieten würden. Hier würden Anteile des Umsatzes abgeführt, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht werde.

Auch der Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht der Beklagten sei begründet, da sich die Beklagten bei dem neuen Arbeitgeber in spe dergestalt negativ über die Klägerin geäußert hätten, dass dieser von einer Einstellung abgesehen habe. Die Nichteinstellung sei erfolgt, weil die Beklagten die Klägerin ausschließlich negativ dargestellt hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.03.2007 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006, Az. 10 Ca 1217/06 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten führen aus,

die Klägerin würde in der Berufungsbegründung dem Zeugen U. Worte in den Mund legen, welche dieser tatsächlich nicht geäußert habe. Insbesondere habe er, auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekundet, mit dem Begriff der Weisungsgebundenheit nichts anfangen zu können. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe vor Durchführung der Beweisaufnahme keinen Einfluss auf die Zeugen genommen. Sie sei lediglich im Praxisbetrieb vor Ort gewesen, um sich selbst ein Bild von der tatsächlichen Arbeitsweise der Zeugen zu machen und festzustellen, ob diese Arbeitnehmer seien oder nicht. Patienten des Zeugen U. würden teilweise auf Empfehlungen von anderen Patienten kommen. Darüber hinaus würden sich Patienten auch telefonisch bei einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S. melden, die dann nach Rücksprache mit Herrn U. Termine vergebe. Hierfür zahle Herr U., wie sich aus § 5 des Praxisgemeinschaftsvertrages ergebe, einen bestimmten Betrag. Letztlich würden die Beklagten die sächlichen Mittel gegen Entgelt zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe die drei Zeugen ihre Tätigkeit völlig eigenständig ausüben könnten. Diese würden selbst entscheiden, wie sie am Markt auftreten (mit Telefonbucheintrag oder ohne, mit Praxisschild oder ohne) und auf welche Weise sie den höchsten Gewinn erzielen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2007 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die vier erstinstanzlichen Klageanträge als unbegründet abgewiesen. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu Eigen und verzichtet gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine wiederholende Darstellung. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes keine Fehler auf.

a) Soweit die Klägerin behaupten lässt, der Zeuge U. habe eine Frage des Gerichtes mit dem juristischen Fachterminus "selbstständig und nicht weisungsgebunden" beantwortet, haben die Beklagten dahingehende Bekundungen des Zeugen bestritten. Das erstinstanzliche Protokoll der Zeugenaussage gibt die zitierte Formulierung nicht wieder, vielmehr erklärte der Zeuge demnach, er könne mit dem Begriff der Weisungsgebundenheit nichts anfangen. Da die Klägerin auch keine Protokollberichtigung beim Arbeitsgericht beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge U. juristische Fachtermini benutzt hat.

b) Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vor Durchführung der Beweisaufnahme den Praxisbetrieb ihrer Mandanten unstreitig aufgesucht. Dass sie dabei die Zeugen in unzulässiger Weise beeinflusst hätte, ist aber - entgegen der Andeutung der Klägerin in der Berufungsbegründung - nicht feststellbar. Insbesondere der Zeuge U. sagte ausdrücklich hierzu aus, die Prozessbevollmächtigte habe ihm während ihres Besuches keine "Äußerungen in den Mund gelegt".

c) Dass der Zeuge U. Patienten von der Beklagten wie ein Arbeitnehmer zugewiesen erhält, ergibt sich aus dem Beweisergebnis nicht. Er sagte selbst aus, dass er Patienten durch Mund-zu-Mund-Propaganda gewinnt und auch solche Patienten übernimmt, die sich bei Frau S. melden würden, falls die anderen Masseure ausgebucht seien. Letztlich handelt es sich hierbei um die Überlassung des Telefons und der Rezeption, welche in dem schriftlichen Praxisgemeinschaftsvertrag des Zeugen U. mit den Beklagten vom 11.08.2005 unter § 3 geregelt ist und wofür er sich nach § 5 an den Umkosten der Praxisgemeinschaft zu beteiligen hat.

Zudem haben die Beklagten - ohne dass dies die Klägerin bestritten hätte - vorgetragen, der Zeuge U. würde auch Patienten über Ärzte akquirieren, bei denen er sich zu Beginn seiner Masseurtätigkeit vorgestellt habe. Mithin ist davon auszugehen, dass der Zeuge U. - auch ohne dass er mit einer Nummer im Telefonbuch eingetragen ist und ohne ein Praxisschild zu haben - Patienten gewinnen und selbstständig behandeln kann.

d) Im Übrigen verkennt die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass sie es ist, die die Beweislast für die regelmäßige Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern bei den Beklagten zum Kündigungszeitpunkt trägt. Alleine die Darlegung, der Zeuge U. habe in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt, führt aber noch lange nicht zu dem Ergebnis, dass er letztlich bestätigt habe, bei den Beklagten als Arbeitnehmer tätig zu sein. Mithin reichen Angriffe auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht aus, um das für die Klägerin notwendige positive Beweisergebnis zu bewirken.

e) Soweit die Klägerindie Auffassung vertritt, die Zeuginnen X. und W. seien als sog. "Scheinselbstständige" tätig, ist dies dem Beweisergebnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass die Zeuginnen - wie auch der Zeuge U. - im Rahmen von Praxisgemeinschaftsverträgen für die Überlassung von Praxisinventar eine Umkostenbeteiligung in Form einer prozentualen Beteiligung der Beklagten an den vereinnahmten Nettohonoraren vereinbart haben, lässt nicht den Rückschluss zu, sie seien Arbeitnehmerinnen der Beklagten. Es ist auch nicht festzustellbar, dass die Zeuginnen - entsprechend der Darstellung der Klägerin - für etwas zahlen würden, wovon sie nicht profitieren würden. Die Nutzung des Praxisinventars ist eine Sachleistung die normalerweise finanziell zu vergüten ist; gleiches gilt für die Überlassung von Praxisräumen.

2.

Der Antrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nach wie vor unbegründet, da die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht in substantiierter Weise vorzutragen vermochte, dass die Beklagten pflichtwidrig auf einen potentiellen zukünftigen Arbeitgeber der Klägerin eingewirkt hätten, woraufhin dieser von einer Einstellung der Klägerin abgesehen habe. Die Klägerin trägt hierzu nunmehr vor, die Beklagten hätten sich dergestalt negativ über sie geäußert, dass der potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung abgesehen habe. Des Weiteren behaupten sie, die Beklagten hätten sie ausschließlich negativ dargestellt. Bei dem Adjektiv "negativ" handelt es sich um eine Wertung, welche die Klägerin nicht mit Tatsachenvortrag untermauert hat. Eine Schadenersatzpflicht kann nur entstehen, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Schadenersatzpflichtige sich pflichtwidrig geäußert hat. Dies ist angesichts des klägerischen Vortrages aber vorliegend ausgeschlossen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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