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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 992/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO § 307 S. 1
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 992/06

Entscheidung vom 07.03.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2006, Az. 2 Ca 445/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2006 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 46 bis 48 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger am 19.11.2005 erteilte Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern:

Zeugnis

Herr A., geboren am 20.02.1980, wohnhaft in A-Stadt, A-Straße, wurde von uns im Rahmen der Privatisierung als Einzelhandelskaufmann in unserem Unternehmen zum 03.01.2005 übernommen und war dort bis zum 31.10.2005 tätig.

Er hat dort die Stelle als stellvertretender Marktleiter inne gehabt. Während der Abwesenheit des Marktleiters, beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit, hat Herr A. verantwortlich den Markt geleitet. Außerdem war Herr A. im Bereich des Kassenwesens zuständig, wobei zu seinen Hauptaufgaben die Endabrechnung der Kassen gehörte. Daneben war Herr A. für die Warendisposition in den Bereichen Konserven, Tiefkühlkost, Fertiggerichte, Feinkost, Tiernahrung, Molkereiprodukte, Getränke und anteilig im Bereich Obst und Gemüse verantwortlich.

Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war stets ehrlich, fleißig und einsatzbereit.

Sein Verhalten gegenüber der Kundschaft sowie Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.

Herr A. verlässt das Unternehmen auf eigenen Wunsch.

Wir wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.10.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsprechend dem im Klageantrag formulierten Zeugnistext. Soweit er eine Leistungsbeurteilung anstrebe, wonach er die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe, handele es sich um die höchstmögliche Leistungsstufe. Er sei daher verpflichtet gewesen, jene Tatsachen darzulegen, die auf eine regelmäßige Bestleistung hätten schließen lassen. Dieser Darlegungslast sei er aber nicht gerecht geworden. So sei sein Sachvortrag, er sei immer einsatzbereit und fleißig gewesen, habe die Anweisungen seines Vorgesetzten immer befolgt, regelmäßig Überstunden geleistet und einmal pro Woche mit seinem PKW Waren an die Kunden ausgeliefert, ohne Kostenersatz zu verlangen, lediglich geeignet, eine Zeugnisbeurteilung "zur vollen Zufriedenheit" zu rechtfertigen. Dass er eine regelmäßige Bestleistung erbracht habe, sei dem allerdings nicht zu entnehmen.

Der Klage habe auch nicht teilweise stattgegeben werden können, zumal der Kläger ausdrücklich eine Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit" abgelehnt habe.

Des Weiteren habe der auch insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht substantiiert dargetan, dass er als "stellvertretender Marktleiter" gearbeitet habe. Eine derartige Funktion lasse sich im Übrigen auch nicht aus dem Zeugnis des Vorarbeitgebers vom 31.12.2004 ableiten, zumal der Kläger demnach früher als Marktleiterassistent eingesetzt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 06.10.2006 (= Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 22.11.2006 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.01.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

seinem erstinstanzlichen Vorbringen sei durchaus zu entnehmen gewesen, dass er bei seiner Arbeit für den Beklagten Bestleistungen erbracht habe. Er sei nämlich immer einsatzbereit und fleißig gewesen, habe die Anweisungen seines Vorgesetzten immer befolgt, habe regelmäßig täglich ein bis zwei Überstunden geleistet und mindestens einmal pro Woche mit seinem eigenen PKW Waren zu den Kunden gefahren, ohne Kostenerstattung vom Beklagten zu verlangen. Des Weiteren habe er eine besondere Vertrauensstellung im Betrieb der Beklagten innegehabt, da ihm der Schlüssel für das Geschäft ausgehändigt worden sei. Zudem sei er im Kassenbereich für die Endabrechnungen zuständig gewesen. Ein weiteres Indiz für seine überdurchschnittlichen Leistungen sei der Umstand, dass er es gewesen sei, der den Beklagten mit den Abläufen des Geschäftes nach der Betriebsübernahme vertraut gemacht habe.

Er habe des weiteren im Betrieb des Beklagten die Funktion eines stellvertretenden Marktleiters innegehabt. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten in dieser Weise eingesetzt gewesen sei und anschließend eine Betriebsübernahme erfolgt sei. Soweit in dem Zeugnis des Vorarbeitgebers nämlich die Stellung des Klägers mit "Marktleiterassistent" angegeben worden sei, habe dies der Stellung eines stellvertretenden Marktleiters entsprochen. Im Zeugnis des Vorarbeitgebers sei weiter dokumentiert, dass der Kläger bei Abwesenheit des Marktleiters durch Freizeit die Marktleitung vertreten habe und dass er den Markt bei Urlaub oder Krankheit des Marktleiters ebenfalls verantwortlich geführt habe. Außerdem habe er beim Beklagten eine so genannte Funktionszulage für seine Tätigkeit als stellvertretender Marktleiter erhalten.

Schließlich habe der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein eindeutiges Anerkenntnis hinsichtlich des Klageantrages abgegeben, so dass ein Anerkenntnisurteil durch das Arbeitsgericht hätte verkündet werden müssen. In seinem Schreiben vom 20.09.2006 habe er gegenüber dem Arbeitsgericht nämlich ausgeführt, er habe sich entschlossen, dem Kläger ein ausführliches und qualifiziertes Zeugnis zu schreiben und bitte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitzuteilen, wie sie dieses Zeugnis gern hätte. Gegenüber dem Gericht habe der Beklagte dann des Weiteren ausgeführt, er bitte um Mitteilung, ob durch sein Zugeständnis, dem Kläger ein ordentliches Zeugnis nach Vorlage der ihn vertretenden Rechtsanwältin zu erstellen, der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung seine Beendigung finden könne. Diese Ausführungen des Beklagten würden ein eindeutiges Anerkenntnis darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2007 (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2006, Az. 2 Ca 445/06 aufzuheben und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus,

die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zur Leistungsbeurteilung des Klägers seien zutreffend. Er sei im Übrigen auch nicht als stellvertretender Marktleiter eingesetzt worden; seinem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen wann und bei welcher Gelegenheit er konkret den Marktleiter vertreten habe. Dem Schreiben des Beklagten vorm 20.09.2006 sei gerade nicht zu entnehmen, dass er ein Anerkenntnis habe abgeben wollen bezüglich des begehrten Zeugnisses.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.02.2007 (Bl. 89 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht nämlich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines neuen Arbeitszeugnisses nicht zu. Der Beklagte hat zwar durch das erteilte Zeugnis vom 19.11.2005 (Bl. 5 d. A.) - zumindest was die Leistungsbeurteilung angeht - den gesetzlichen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung) nicht in nachvollziehbarer Weise erfüllt. Der Kläger begehrt aber seinerseits ein Arbeitszeugnis bei dem er, unter ausdrücklichem Ausschluss anderer Leistungsbeurteilungen, eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung ("stets zur vollsten Zufriedenheit" oder "stets zur vollen Zufriedenheit") und eine Funktion als stellvertretender Marktleiter dokumentiert haben will. Hinsichtlich der überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung als auch der ausgeübten Funktion hat er als darlegungsbelastete Partei aber keine Tatsachen vorgetragen, die eine entsprechende Dokumentation im Arbeitszeugnis rechtfertigen könnten. Das Arbeitsgericht hat dies in seinen Entscheidungsgründen voll umfänglich rechtlich zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen nimmt die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben - soweit sie gegenüber dem erstinstanzlichen Sachvortrag überhaupt etwas Neues enthalten - ohne Erfolg (1.); ein Klageanerkenntnis des Beklagten liegt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht vor (2.).

1.

Auch dem weiteren Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass er regelmäßige Bestleistungen, welche die höchstmögliche Beurteilung rechtfertigen könnten, oder auch nur überdurchschnittliche Leistungen, welche die Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit" ergeben würden, erbracht hat. Dass ihm der Beklagte den Schlüssel für das Ladengeschäft ausgehändigt hatte, er im Kassenbereich auch für Endabrechnungen zuständig war und den Beklagten mit den Abläufen des Geschäftes nach der Betriebsübernahme vertraut gemacht haben soll, sind keine Tatsachen, welchen eine besondere Leistungsfähigkeit des Klägers zu entnehmen wäre. Soweit er des Weiteren in der Berufungsbegründung rügt, das Arbeitsgericht habe eine Beweisaufnahme, trotz der Bennennung von zwei Zeuginnen, zu den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen nicht durchgeführt, ist dies nicht gerechtfertigt. Angesichts des unzureichenden Sachvortrages des Beklagten würde eine Beweisaufnahme nämlich lediglich zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.

Das vom Kläger während der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Zwischenzeugnis seines jetzigen Arbeitgebers vorm 16.12.2006 kann zur Beurteilung seiner Leistungen während des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht herangezogen werden. Vielmehr hätte der Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung beim Beklagten und die damals gegebenen Umstände konkret darlegen müssen, inwiefern er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass er beim Beklagten als stellvertretender Marktleiter eingesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergab sich aus der Tatsache, dass der Beklagte seinen Betrieb von der Firma X. GmbH am 01.01.2005 übernommen hat, kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Marktleiter. Nach dem Zeugnis der Firma X. GmbH vom 31.12.2004 (Bl. 6 d. A.) wurde der Kläger als Einzelhandelskaufmann von der Firma X. GmbH ausgebildet und später auch beschäftigt, dabei war er als Marktleiterassistent eingesetzt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger aufgrund des Betriebsüberganges, einen arbeitsvertraglichen Anspruch in Verbindung mit § 613 a BGB hatte, weiterhin als Marktleiterassistent eingesetzt zu werden. Jedoch ist die Funktion des Marktleiterassistenten nicht identisch mit jener des stellvertretenden Marktleiters; aus der Bezeichnung ergibt sich bereits klar, dass ein Marktleiterassistent die Position eines Gehilfen innehat, während ein Stellvertreter die Tätigkeit mit der entsprechenden Verantwortung teilweise oder vollumfänglich von dem zu Vertretenden übernimmt. Soweit in dem Zeugnis der Firma X. GmbH weiter bescheinigt wird, dass der Kläger die Marktleitung bei Abwesenheit durch Freizeit vertrat und den Markt verantwortlich bei deren Urlaub bzw. Krankheit führte, handelt es sich um eine Funktion, ohne dass erkennbar wird, dass dies Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Firma X. GmbH gewesen wäre. Ob der Kläger in dieser Funktion auch bei dem Beklagten tätig geworden ist, kann, aufgrund seines unzulänglichen tatsächlichen Vorbringens hierzu, von der Berufungskammer nicht festgestellt werden. Allein die unstreitige Zahlung einer Funktionszulage (vgl. die Entgeltabrechnung für August 2005 = Bl. 26 d. A.) reicht für die Annahme einer Stellvertreterfunktion nicht aus, da diese Funktionszulage ohne Bezeichnung der konkret vergüteten Funktion erbracht wurde.

2.

Der Beklagte hat in seinem erstinstanzlichen Schreiben vom 20.09.2006 (Bl. 33 f. d. A.) nicht im Sinne von § 307 S. 1 ZPO anerkannt. Hiernach ist eine Partei einem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt. Als prozessuale Erklärung muss ein Anerkenntnis klar und eindeutig sein, insbesondere wenn es von einem juristischen Leihen abgegeben wird.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 hat der Beklagte zwar - zur Vermeidung eines weiteren Verhandlungstermines - gegenüber dem Kläger insoweit Entgegenkommen signalisiert, als er in Aussicht stellte, "ein ausführliches und qualifiziertes Zeugnis zu schreiben" und gleichzeitig die Prozessbevollmächtigte des Klägers bat "mitzuteilen, wie sie dieses Zeugnis gerne hätte(n)". Hier wird die Vorstellung des Beklagten deutlich, dass zukünftig erst ein Zeugnis von der Prozessbevollmächtigten des Klägers formuliert werden müsste, bevor er dieses Zeugnis ausstelle. Umgekehrt bedeutet dies, dass er mit dem im Klageantrag formulierten Zeugnistext nicht einverstanden war. Ansonsten hätte er nicht darum gebeten, einen (neuen) Zeugnistext mitzuteilen, sondern darauf verwiesen, dass er mit dem geltend gemachten Zeugnistext einverstanden sei und ein entsprechendes Zeugnis erteile. Hieran fehlt es aber, so dass die rechtliche Grundlage für ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 S. 1 ZPO nicht gegeben war.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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