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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 7 SaGa 4/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 174
BGB § 174 S. 1
BGB § 174 S. 2
BGB § 180
BetrVG § 79 Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008, Az. 4 Ga 19/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen als Restaurantfachmann in A-Stadt bis zum 31.08.2008 weiterzubeschäftigen.

2. Im Übrigen werden die Anträge des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert wird auf 1.874,92 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Gegen die vorliegende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um die Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen. Der unstreitige Tatbestand und die Prozessgeschichte sind jedoch wie folgt zu ergänzen: Der zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 4 Ca 631/08 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführte Kündigungsrechtsstreit ist derzeit noch nicht beendet; der nächste Verhandlungstermin ist auf einen Tag im September 2008 anberaumt. Am 29.05.2008 ging dem Verfügungskläger ein Kündigungsschreiben zu, in welchem die Beklagte zum nächst zulässigen Zeitpunkt ordentlich kündigte. Das Kündigungsschreiben wurde von Frau X. sowie Herrn W. unterzeichnet. Der Verfügungskläger hat mit Schreiben vom 03.06.2008, das der Verfügungsbeklagten während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 04.06.2008 übergeben worden ist, die Kündigung gemäß § 174 BGB unter Hinweis darauf zurückgewiesen, es sei erneut keine Originalkündigungsvollmacht vorgelegt worden.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen als Restaurantfachmann bis zum 31.05.2008 in A-Stadt zu beschäftigten.

2. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger über den 31.05.2008 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Restaurantfachmann in A-Stadt zu beschäftigten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 04.04.2008 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Antrages zu 2. fehle es an einem Verfügungsgrund, soweit der Verfügungskläger eine Weiterbeschäftigung über den Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bis zum rechtskräftigen Ende des Kündigungsrechtsstreits verlange. Denn in dem Hauptsacheverfahren könne bei entsprechender Antragstellung auch darüber entschieden werden, ob der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites weiterzubeschäftigen sei.

Im Übrigen fehle es an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Das Recht eines gekündigten Arbeitnehmers weiterbeschäftigt zu werden hänge im wesentlichen von einer Interessenabwägung ab; bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess überwiege dabei grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Etwas anderes gelte nur, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam sei, da dann kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung feststellbar sei. Eine offensichtliche Unwirksamkeit liege vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen müsse.

Vorliegend sei eine offensichtliche Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung der Beklagten vom 18.02.2008 nicht feststellbar. Insbesondere ergebe sich eine solche Unwirksamkeit nicht aus § 174 S. 1 BGB, da im vorliegenden Fall Frau X. als Prokuristin der Beklagten die Kündigung unterzeichnet habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass mit Erteilung der Prokura eine Bekanntgabe der Bevollmächtigung gegenüber dem Erklärungsempfänger im Sinne von § 174 S. 2 BGB erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 04.04.2008 (= Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 22.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 15.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 25.04.2008 sein Rechtsmittel begründet.

Der Verfügungskläger macht geltend,

laut Handelsregister sei Frau X. nur Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen eingeräumt. Infolgedessen reiche die alleinige Unterschrift von Frau X. unter dem Kündigungsschreiben nicht aus, um die rechtlichen Voraussetzungen von § 174 BGB zu erfüllen. Dass Frau X. zur Personalleiterin der Verfügungsbeklagten bestellt worden sei, werde bestritten; hiervon sei dem Verfügungskläger nichts bekannt.

Auch die weitere ordentliche Kündigung vom 29.05.2008 sei vom Verfügungskläger zu Recht gemäß § 174 S. 1 BGB wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 25.04.2008 (Bl. 148 ff. d. A.) und 02.06.2008 (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008, Az. 4 Ga 19/08 abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen in A-Stadt als Restaurantfachmann bis zur Urteilsverkündung im Hauptsacheverfahren erster Instanz, Az. 4 Ca 631/08 weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte führt aus,

die Kündigung vom 18.02.2008 sei nicht wegen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 174 S. 1 BGB rechtsunwirksam. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche es aus, wenn einer der Gesamtvertretungsberechtigen den anderen Gesamtvertretungsberechtigen durch eine formlose Ermächtigung bevollmächtige, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung alleine auszusprechen. Im vorliegenden Fall sei die Prokuristin X., aufgrund der dem Kündigungsschreiben beigefügten Vollmachtskopie, formlos zur Abgabe der Willenserklärung ermächtigt worden. Diese Vollmachtskopie weise aus, dass die Prokuristin alleine zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen sei. Die formlose Ermächtigung in Form der Vollmachtskopie sei dem Kündigungsschreiben vom 18.02.2008 unstreitig beigefügt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 27.05.2008 (Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

A. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 62 Abs. 1 ArbGG, 935, 940 ff. ZPO), nämlich das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und -grundes sind nur insoweit erfüllt, als der Verfügungskläger eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum 31.08.2008 verlangt.

I. Der Verfügungsanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss des Großen Senates vom 27.02.1985 - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), wonach außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses hat, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.

Im vorliegenden Fall begründet die Ungewissheit über den Ausgang des vom Verfügungskläger eingeleiteten Kündigungsschutzprozesses kein schutzwertes Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses, da die fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 18.02.2008 offensichtlich unwirksam ist. Von der offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung ist auszugehen, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss (vgl. Großer Senat des BAG, a. a. O.). Vorliegend folgt die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigungen vom 18.02.2008 aus § 174 BGB. Hiernach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

1. Bei der Kündigung vom 18.02.2008 handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Frau X., die das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, gegenüber dem Verfügungskläger vornahm. Der Verfügungskläger hat diese Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen, zumal das inhaltlich klare Zurückweisungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten bereits am 20.02.2008, also binnen zwei Tagen zugegangen ist.

2. Das Kündigungsschreiben vom 18.02.2008 wurde nicht von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, da Frau X. lediglich eine Gesamtprokura rechtsgeschäftlich von der Verfügungsbeklagten eingeräumt war.

3. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original, welche nicht durch die Vorlage einer bloßen Fotokopie einer solchen Urkunde ersetzt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 10.02.1994 - IX ZR 109/93 = NJW 1994, 1472 und Palandt, BGB, 67.A., § 174 Rz. 5) oder einer Ermächtigungsurkunde im Original war im gegebenen Fall notwendig, um der Kündigung vom 18.02.2008 zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Wenn die Verfügungsbeklagte hierzu die Auffassung vertritt, die formlose Ermächtigung der Gesamtprokuristin Frau X. durch den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sei ausreichend gewesen, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wirksamkeit nach § 174 BGB zu erfüllen, folgt dem die Berufungskammer nicht. Soweit Frau X. Gesamtprokura zusammen mit dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten eingeräumt war, bestand zwar die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer die ihm zustehende Gesamtvertretung in der Weise ausübt, dass er Frau X. formlos zur Abgabe der Kündigungserklärung ermächtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass Frau X. bei Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Verfügungskläger keine Vollmachts- bzw. Ermächtigungsurkunde im Original vorlegen musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 18.12.1980 - 2 AZR 980/78) können zwei Geschäftsführer, die nur zusammen zur Vertretung einer GmbH berechtigt sind, ihre Gesamtvertretung in der Weise ausüben, dass ein Gesamtvertreter den anderen intern formlos zur Abgabe einer Willenserklärung ermächtigt und der zweite Gesamtvertreter allein die Willenserklärung abgibt. Eine Ermächtigung in diesem Sinne ist eine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht, auf die die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung entsprechend anzuwenden sind. Das gilt auch für §§ 174, 180 BGB, so dass ein Arbeitnehmer, dem einer von mehreren Gesamtvertretern einer GmbH kündigt, die Kündigung unverzüglich mit der Begründung zurückweisen kann, eine Ermächtigungsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass eine interne Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch einen Geschäftsführer nicht dazu führt, dass im Außenverhältnis bei der Abgabe der einseitigen Willenserklärung auf die Vorlage einer Ermächtigungsurkunde im Original verzichtet werden kann. Wenn nach dieser Rechtsprechung § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist, falls zwei gesetzliche Vertreter einer juristischen Person handeln, muss dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem ein gesetzlicher Vertreter und eine rechtsgeschäftlich bestellte Prokuristin als Gesamtvertreter tätig werden.

4. Die Zurückweisung der Kündigungserklärung vom 18.02.2008 war auch nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Vollmachtgeber - hier die Verfügungsbeklagte - hatte den anderen, nämlich den Verfügungskläger nicht von der Bevollmächtigung der Frau X. in Kenntnis gesetzt.

Falls es sich bei Frau X. - wie von der Verfügungsbeklagten erstinstanzlich behauptet - um die Personalleiterin der Verfügungsbeklagten handelte, hätte hinzukommen müssen, dass der Verfügungskläger von der Personalleiterfunktion der Frau X. Kenntnis gehabt hätte. Eine dahingehende Kenntniserlangung hat die darlegungspflichtige Verfügungsbeklagte aber nicht konkret vorgetragen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsbeklagte durch die Bekanntmachung der Personalleiterfunktion von Frau X. gegenüber dem Verfügungskläger diesen über eine Kündigungsbevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Des Weiteren ist auch nicht der Fall gegeben, dass durch die Erteilung der Prokura eine Bekanntgabe im Sinne des § 174 S. 2 vorliegen würde. Denn im gegebenen Fall ist dem Handelsregister lediglich zu entnehmen, dass Frau X. als Gesamtprokuristin zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder dem Geschäftsführer Erklärungen für die Beklagte abgeben kann. Infolgedessen war die zweite Unterschrift eines weiteren Gesamtvertreters unter der Kündigungserklärung vom 18.02.2008 erforderlich, um über § 174 S. 2 BGB zur Wirksamkeit dieser Erklärung zu führen.

II. Der notwendige Verfügungsgrund liegt vor, zumal im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruches ein überwiegendes Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers, aufgrund der offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.02.2008, festzustellen war. Die anlässlich der Prüfung des Verfügungsgrundes bei einer Befriedigungsverfügung im allgemeinen zusätzlich erforderliche Interessenabwägung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis als bei der Prüfung des Verfügungsanspruches führen. Ansonsten würde die Realisierung des bestehenden Beschäftigungsanspruches vereitelt.

B. Im Übrigen war der Eilantrag zurückzuweisen, da die Verfügungsbeklagte am 29.05.2008 eine weitere ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin gegenüber dem Verfügungskläger ausgesprochen hat. Während der mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass dem Verfügungskläger, aufgrund eines anwendbaren Haustarifvertrages, eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende zusteht. Infolgedessen ist die ordentliche Kündigung vom 29.05.2008, die am gleichen Tag dem Verfügungskläger zugegangen ist, geeignet, sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2008 zu beenden.

Dass auch im Hinblick auf diese Kündigung ein Verfügungsanspruch im Rahmen der Interessenabwägung besteht, wurde vom Verfügungskläger zwar behauptet, war jedoch im Zuge der Berufungsverhandlung nicht festzustellen.

Soweit er sich in diesen Zusammenhang wiederum auf eine offensichtliche Unwirksamkeit nach § 174 BGB beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Das Kündigungsschreiben vom 29.05.2008 wurde nämlich von Frau X., der unter anderem Gesamtprokura zusammen mit dem weiteren Prokuristen W. eingeräumt war, unterzeichnet; darüber hinaus wurde diese Kündigungserklärung auch durch Herrn W. unterzeichnet. Da ein entsprechendes Gesamtprokuraverhältnis dem Handelsregister (vgl. Fotokopie des Auszuges Bl. 222 d. A.) zu entnehmen ist, war die Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Verfügungsbeklagte hat nämlich durch die Eintragung der Gesamtprokura für die beiden Personen, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben, in das Handelsregister den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich hierbei um Kündigungsbevollmächtigte handelt (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.1991 - 2 AZR 1407/91 = NZA 1992, 449).

Mithin verbleibt es unter Beachtung der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Zusammenhang bei einem Überwiegen des Nichtbeschäftigungsinteresses der Verfügungsbeklagten für die Zeit nach dem 31.08.2008.

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008 teilweise abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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