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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 108/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Nr. 2 Satz 3
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1615 l
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 108/04

Verkündet am: 19.08.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2004 - 10 Ca 204/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat für die Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht mit folgenden angekündigten Anträgen Prozesskostenhilfe bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die geleisteten Arbeitsstunden nebst Feiertagslohn auf der Basis von 12,50 E pro Stunde für die Zeit vom 17.09.2993 bis zum 16.12.2003.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Zahlungen hinaus an den Kläger zu zahlen brutto

- 89,40 € für September 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.10.2003;

- 342,00 € für Oktober 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.11.2003;

- 575,88 € für November 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.12.2003;

- 300,38 € für Dezember 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.01.2004;

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,11 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 40,11 € ab 01.11.2003, aus 29,37 € ab 01.12.2003 und aus 168,63 € ab 01.01.2004 zu zahlen.

Nach Vorlage der gesetzlich vorausgesetzten Unterlagen hat das Arbeitsgericht Mainz durch Beschluss vom 20.04.2004 - 10 Ca 204/04 - seinen Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 49 bis 51 der Akte Bezug genommen. Gegen den ihm am 23.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 04.05.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 65, 66 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 06.05.2004 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer wird auf seinen Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 80 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet ist.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 1) auf Erteilung von ordnungsgemäßen Abrechnungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es trifft zu, dass eine Entscheidung mit einem dem angekündigten Antrag entsprechenden Urteilstenor nicht vollstreckbar wäre. Die Frage, wie viele Arbeitsstunden der Beklagte für die streitgegenständliche Zeit abzurechnen und zu bezahlen hat, ist im Erkenntnisverfahren zu klären.

Auch der Klageantrag zu 2) auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat September 2003 in Höhe von 89,40 € brutto ist unbegründet. Denn etwaige verbliebene Zahlungsansprüche des Klägers für den Monat September 2003 sind nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen zweistufigen Ausschlussfrist des BRTV-Bau verfallen. Der September-Lohn wurde spätestens am 15.10.2003 fällig, so dass der Kläger den Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, spätestens am 15.12.2003, hätte schriftlich geltend machen müssen. Das außergerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2004 war folglich verspätet. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht.

Gleiches gilt für den weiteren Anspruch auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat Oktober 2003 in Höhe von 342,00 € brutto. Der Oktober-Lohn wurde spätestens am 15.11.2003 fällig, so dass der Anspruch spätestens am 15.01.2004 hätte schriftlich geltend gemacht werden müssen. Das außergerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen wird, stellt keine ausreichende Geltendmachung der Forderung dar. Der Kläger hat darin weder einen bestimmten Zahlungsanspruch benannt, noch die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden verlangt. Vielmehr hat er lediglich eine "korrekte" Abrechnung gefordert. Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 7 d. A.). Dort wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger mit den Abrechnungen für alle Monate bis Dezember 2003 nicht einverstanden ist, weil die Basis für die Ermittlung des Gehaltes nicht mitgeteilt wird und die Abzüge nicht zu rechtfertigen sind. Auch dieses Schreiben lässt für die Beklagte nicht einmal im Ansatz erkennen, in welchem Ausmaß der Kläger Zahlungsansprüche gegen sie geltend macht.

Auch die weitere Forderung auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat September 2003 in Höhe von 300,38 € brutto ist nicht begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 16.12.2003 für 12 Arbeitstage Arbeitsentgelt in Höhe von 874,62 € brutto und Urlaubsentgelt in Höhe von weiteren 599,10 € brutto, insgesamt also 1.473,72 € brutto gezahlt. Der Kläger fordert für 12 Arbeitstage die Bezahlung von 94 Stunden mit einem Stundenlohn von 12,50 €, insgesamt also 1.175,00 € brutto, abzüglich eines Betrages von 874,62 €. Da ihm jedoch für September 2003 insgesamt 1.473,72 € brutto gezahlt worden sind, ist eine Überzahlung gegeben.

Der Klageantrag zu 3) ist gleichfalls unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung von 99,62 € netto verlangt. Dabei handelt es sich um den Betrag des Arbeitgebers in Höhe von 2 % des Bruttolohnes für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des Baugewerbes, der nur Lohnsteuerfrei gezahlt werden kann, wenn ihn der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnet. Der steuerfreie Zusatzversorgungsbeitrag ist an die XXXX-Bau für die zusätzliche Altersversorgung des 1980 geborenen Klägers abzuführen und nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles an ihn auszuzahlen.

Der Klageantrag zu 3) ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Zahlung eines Betrages von 100,00 € verlangt, den die Beklagte wegen der Nichtrückgabe des Bauzylinderschlüssels von seinem Nettolohn für den Monat Dezember 2003 abgezogen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er den Schlüssel zurückgegeben hat.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht zugestanden hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 50 d. A.) Bezug genommen.

Auf dieser Basis sind, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, nicht gegeben.

Hinsichtlich der Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen; es ergibt sich ein Betrag von insgesamt voraussichtlich 173,42 €. Auch hinsichtlich der Verdienstberechnung mit Freibeträgen usw. wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 175,00 €. Von diesem nach den Abzügen verbleibendem, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von 60,00 € aufzubringen. Die voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 173,42 € übersteigen aber nicht die Summe von 4 Monatsraten (= 240,00 €). Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist Prozesskostenhilfe aber dann nicht zu bewilligen, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei 4 Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit er hinsichtlich des Klageantrages zu 1) darauf hinweist, dass es sich um eine persönliche Verpflichtung handelt, die von der Gegenseite zu erfüllen ist, verbleibt es dabei, dass die Festsetzung eines Zwangsmittels einen vollstreckungsfähigen Inhalt des Vollstreckungstitels voraussetzt. Die Verpflichtung des Schuldners muss darin hinreichend bestimmt sein. Es muss eindeutig klar sein, in welchen Fällen ein Zwangsgeld verhängt werden kann. Unsicherheiten über den Inhalt der Verpflichtungen dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass die Zahlungsansprüche aus dem Antrag zu 2) nicht verfallen sind, weil die Beklagte dem Kläger keinen Arbeitsvertrag ausgehändigt habe, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fiel. Dieser regelt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien kraft normativer Wirkung und insbesondere auch unabhängig von der Kenntnis der Parteien von der Anwendbarkeit entsprechender Ausschlussfristen.

Hinsichtlich des Bauzylinderschlüssels ist der Sachvortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, er habe mit der Beklagten in dem Telefonat über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, den Schlüssel im Bad zu deponieren, so sei auch verfahren worden, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht substantiiert, um einem substantiiertem Bestreiten der Beklagten zugänglich zu sein.

Für den Monat Dezember 2003 kann der Kläger kein restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300,38 € brutto verlangen, sondern allenfalls noch 225,38 € brutto. Er ist am 16.12.2003 unstreitig nicht zur Arbeit erschienen, so dass er für 11 Arbeitstage maximal 1.100,00 € brutto beanspruchen kann. Wenn die Beklagte bereits 874,62 € brutto gezahlt hat, verbleibt ein Rest in Höhe von 225,38 € brutto.

Damit erhöht sich der Streitgegenstand für den Teil der Klageforderung mit hinreichender Erfolgsaussicht zwar von 614,37 € auf 839,87 €. Gleichwohl übersteigen die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht, weil sich bei einem Streitgegenstand zwischen 600,00 € und 900,00 € die Gebühren nicht erhöhen.

Von dem Einkommen des Klägers ist auch kein weiterer Freibetrag in Höhe von 256,00 € abzusetzen, obwohl er gegenüber der Mutter seiner Kinder gemäß § 1615 l BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich gemäß § 115 Nr. 2 Satz 3 ZPO um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen. Dazu zählt das Kindergeld und das Erziehungsgeld in Höhe von insgesamt 607,00 € monatlich.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28.06.2004 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Maßgeblich sind die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Einkünfte und zu berücksichtigen ist auch das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen einschließlich Kindergeld und Erziehungsgeld.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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