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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 116/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 116/04

Verkündet am: 19.08.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.04.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2004 - 1 Ca 478/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 05.04.2004 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz dem Kläger für die erste Instanz für die Durchführung eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der zwischenzeitlich durch Vergleich abgeschlossen ist, mit Wirkung vom 01.03.2004 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Vermögen monatliche Teilbeträge in Höhe von 75,00 € ab dem 01.05.2004 zu zahlen hat (Bl. 25, 26 d. A.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.04.2004. Danach ist der Kläger zwischenzeitlich arbeitslos und hat eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz hat mit Schreiben vom 26.04.2004 Hinweise erteilt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 36, 37 der Akte Bezug genommen wird. Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 26.04.2004 einen Bescheid der Stadtverwaltung vom 22.04.2004 nachgereicht und mit Schriftsatz vom 07.05.2004 seine Auslagen und Kosten erläutert; hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 44, 45 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 11.05.2004 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als dem Kläger monatliche Raten von 15,00 € auferlegt werden. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 47 der Akte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, statthaft und erweist sich auch sonst als form- und fristgerecht eingelegt, also als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass nach den nunmehr maßgeblich wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers er als Einkünfte Arbeitslosengeld in Höhe von 137,62 € netto wöchentlich, monatlich also 595,85 € bezieht. Soweit er ausführt, an seine Mutter Unterhaltszahlungen zu erbringen, handelt es sich ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2004 und des Bescheides der Stadt vom 22.04.2004 in Höhe von 157,54 € um einen berücksichtigten Mietanteil des Klägers. Da er unter Berücksichtigung dieses Anteils insgesamt 200,00 € an seine Mutter abführt, konnte ein weiterer Betrag in Höhe von 42,46 € berücksichtigt werden. Gleichwohl verbleibt danach in Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO ein monatlicher Ratenbetrag, wie die vom Arbeitsgericht zutreffend vorgenommene Berechnung ergibt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 47 der Akte ausdrücklich Bezug genommen.

Da der Beschwerdeführer insoweit zum sorgfältig begründeten Nichtabhilfebeschluss keinerlei Stellungnahme abgegeben hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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