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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 133/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

Datum 25.08.2004

Aktenzeichen 7 Ta 133/04

Aktenzeichen: 7 Ta 133/04

Verkündet am: 25.08.2004

Tenor:

1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2004 - 8 Ca 214/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer zu 1) hat 7/15, die Beschwerdeführerin zu 2) 8/15 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 158,76 € festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger war seit dem 06.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt.

Er hat mit der vorliegenden Klage folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Das Verfahren endete, bevor es zu einem Gerichtstermin kam, durch Klagerücknahme, weil die Parteien sich in einem Parallelverfahren (10 Ca 5145/03) vor dem Arbeitsgericht Koblenz umfassend geeinigt hatten.

Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen und hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gehe; dieser Antrag sei mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin im Hinblick auf die kurze Beschäftigungsdauer ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.733,00 € durch Beschluss vom 14.04.2004 festgesetzt. Gegen den ihm am 19.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Klägerprozessbevollmächtigte durch am 20.04.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Wertfestsetzung auf das dreifache Bruttomonatsentgelt des Klägers.

Die Beklagte hat mit am 22.04.2004 eingegangenem Schreiben "Einspruch" eingelegt und geltend gemacht, dass der Kläger bei ihr nicht beschäftigt gewesen sei und deshalb könne auch kein Rechtsstreit gegen sie stattgefunden haben.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin am 13.05.2004 - 8 Ca 214/04 - den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 51, 52 der Akte Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1) darauf hingewiesen, dass es für die Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegend alleine auf die Formulierung des Antrages ankomme, der ohne zeitliche Begrenzung formuliert worden sei. Damit sei das dreifache Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen; die Erfolgsaussichten seien dabei ohne belang.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig.

Die Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten auf 1.733,00 € und damit ein Bruttomonatsentgelt festzusetzen ist.

Maßgeblich ist insoweit für Streitigkeiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG ein Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern. Nach der Rechtsprechung des BAG (30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) ist aber in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend - bis zu sechs Monten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab 12 Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, von diesen Grundsätzen vorliegend abzuweichen, lassen sich dem Beschwerdevorbringen beider Beschwerdeführer nicht entnehmen. Allein der Hinweis zum einen, dass es sich um einen unbefristeten Antrag gehandelt habe, ändert an den zuvor dargestellten Grundsätzen nichts, da allein § 256 ZPO zur Anwendung kommt. Das vorliegende Verfahren bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, die eine höhere Wertfestsetzung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) rechtfertigen könnten. Die weitere Formulierung des Klageantrages ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) unerheblich; maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung der materielle Streit zwischen den Parteien, nicht die Formulierung eines Klageantrages. Für die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist diese völlig unerheblich.

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Begründung der Beschwerdeführerin zu 2). Entscheidend ist lediglich, dass sie anwaltlich in einem gegen sie angestrengten Verfahren vertreten worden ist. Dass sie dafür ihren Prozessbevollmächtigten zu bezahlen hat, ist selbstverständlich.

Nach alledem waren beide Beschwerden zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 in Verbindung mit § 100 ZPO.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den angefallenen Gebühren auf der Basis der Differenz des geltend gemachten vom festgesetzten Streitwert (74,08 € für den Beschwerdeführer zu 1) und 84,68 € für die Beschwerdeführerin zu 2).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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