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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 149/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alt.
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.03.2008, Az. 3 Ca 2133/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Klägerin mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden ist. Diese Bewilligung ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.11.2007 auch auf den am 11.01.2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erweitert worden. Mit Schreiben vom 11.01.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz versucht, zu prüfen, ob bei der Klägerin zwischenzeitlich eine Änderung in deren maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO) und hat die Klägerin aufgefordert, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Trotz der Mahnungen vom 11.02.2008 und 04.03.2008 ist die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.03.2008 den Beschluss vom 06.12.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Klägerin eine geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben habe, so dass eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO zu erfolgen gehabt hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem diese Entscheidung am 01.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 30.04.2008 im Namen der Klägerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er bemühe sich die Prozesskostenhilfeunterlagen von der Klägerin zu erhalten und sodann vorzulegen. Nach weiteren Aufforderungen des Arbeitsgerichts hat er sodann mit Schriftsatz vom 13.06.2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (Formular ZP 7) vom 28.02.2008 vorgelegt und darauf verwiesen, dass die dazugehörenden Belege kurzfristig nachgereicht würden. Mit Schreiben vom 04.07.2008 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Vorlage der Belege erfolglos erinnert worden. Sodann hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und firstgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht mit Beschluss vom 26.03.2008 die zugunsten der Klägerin erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung vom 06.12.2006 aufgehoben. Die rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen gemäß § 124 Nr. 2, letzte Alt. ZPO sind nämlich erfüllt. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall liegt eine ordnungsgemäße Erklärung der Klägerin über eine Änderung ihrer Verhältnisse nicht vor. Zu einer solchen Erklärung gehören nicht nur Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche im Übrigen von der Klägerin in der von ihr vorgelegten Formularerklärung lediglich lückenhaft gemacht worden sind. Vielmehr gehört hierzu auch, dass - ebenso wie bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO) - entsprechende Belege beigefügt werden. Die Klägerin hat in ihrer ausgefüllten Formularerklärung zunächst einmal angegeben, sie erhalte Unterhaltsleistungen vom getrennt lebenden Ehegatten, ohne die Höhe dieser Unterhaltsleistungen zu beziffern. Des Weiteren hat sie ausgeführt, sie habe ein Bankkonto bei der Y., ohne mitzuteilen, welchen Kontostand dieses Konto aufweist. Darüber hinaus hat die Klägerin keinerlei Belege über das von ihr als Einkommen angegebene Krankengeld in Höhe von 665,40 EUR monatlich, über Abzüge wegen einer Auto-, Renten- und Unfallversicherung in Höhe von 325,97 EUR, monatliche Wohnkostenbelastungen in Höhe von 490,00 EUR und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 82,00 EUR für die Anschaffung eines Sofas vorgelegt. Infolgedessen ist eine ordnungsgemäße Überprüfung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, aufgrund ihrer unzureichenden Angaben sowie fehlender Belege, nicht möglich. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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