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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 16/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 16/05

Verkündet am: 14.02.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.12.2004 - 4 Ga 12/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 01.04.1983 bei der Antragsgegnerin bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben vom 19.12.2003 hat die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller erstmals aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.12.2004 gekündigt. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich; das arbeitsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat weitere Kündigungen erklärt, noch einmal am 10.03.2004 zum 31.12.2004 (AZ: 4 Ca 278/04 - Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -) sowie am 19.11.2004 zum 30.06.2005 (AZ. 4 Ca 966/04); der Kläger hat in beiden noch anhängigen Verfahren jeweils einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt; in beiden Verfahren ist Kammertermin auf den 02.03.2005 bestimmt worden. Im ersten Kündigungsrechtstreit zwischen den Parteien hatte der Kläger keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, auch die weiteren Kündigungen seien offensichtlich unwirksam und deshalb überwiege sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung, zumal überwiegend schützwürdige Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstünden. Die weiteren Kündigungen seien schon deshalb offensichtlich unwirksam, weil es sich um Trotzkündigungen handele, mit denen der Arbeitgeber versuche, noch dem verlorenen Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis mit denselben Kündigungsgründen erneut zu beenden.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Verfügungsbeklagten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 30.12.2004 - 4 Ga 12/04 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 53,54 d. A. Bezug genommen.

Gegen den ihm am 03.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger durch am 17.01.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat die sofortige Beschwerde zugleich begründet.

Der Verfügungskläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Verfügungskläger sei in der ersten Instanz im ersten Kündigungsschutzverfahren nicht verpflichtet gewesen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptsacheantrag geltend zu machen. Dies könne schon aus Kostengründen von ihm nicht verlangt werden. Sein Anspruch sei im Übrigen schon deshalb begründet, weil die weiteren Kündigungen auf demselben Lebenssachverhalt beruhten und daher offensichtlich unwirksam seien. Er habe zudem zwischenzeitlich in beiden weiteren Kündigungsschutzverfahren ausdrücklich einen Weiterbeschäftigungsantrag als Hauptsacheantrag gestellt. Insgesamt sei nicht nur ein Vergütungsanspruch gegeben, sondern auch ein Verfügungsgrund.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die monatliche Bruttovergütung, die 13-mal jährlich zur Auszahlung gelangt, beträgt der zeit 11.350,-- €. Unter Berücksichtigung weiterer Nebenleistungen beläuft sich das Monatseinkommen des Antragstellers auf 12.997,68 € brutto, der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.12.2004 - AZ: 4 Ca 12/4 - wird aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - den AZ: 4 Ca 278/04 und 4 Ca 966/04 zu unveränderten Bedingungen als Leiter der Rechtsabteilung im Betrieb in Pirmasens weiterzubeschäftigen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.12.2004 - AZ: 4 Ga 12/04 - zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es könne keine Rede davon sein, dass die Folgekündigungen so genannte Trotzkündigungen seien. Die Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin habe lediglich versucht, formale Mängel der ersten rechtsunwirksamen Kündigung zu korrigieren. Dies könne nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Im Übrigen bestehe schon kein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft. Sie ist auch ansonsten insgesamt zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

Ob man tatsächlich dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren nicht zugleich den möglichen Weiterbeschäftigungsanspruch klageweise geltend macht, davon ausgehen kann, dass dann generell keine einstweilige Verfügung möglich ist, weil die Eilbedürftigkeit nach einer abschließenden Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung durch den unterlassenen Hauptantrag selbst herbeigeführt worden ist, wie vom Arbeitsgericht angenommen, kann aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vorliegend dahinstehen.

Gleiches gilt für die Frage, ob die weiteren streitgegenständlichen Kündigungen der Beklagten offensichtlich unwirksam sind oder nicht.

Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer - die mündliche Verhandlung hat am 14.02.2005 - stattgefunden, war jedenfalls ein Verfügungsgrund erkennbar nicht mehr gegeben. Denn das Arbeitsgericht hat Kammertermin zur Verhandlung über die Rechtswirksamkeit der beiden weiteren betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen nebst jeweiligem Weiterbeschäftigungsantrag unstreitig auf den 02.03.2005 terminiert, also einen Zeitpunkt, der knapp mehr als 2 Wochen nach der Verhandlung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz liegt. In einem derartigen Fall ist ohne weiteres damit zu rechnen, dass in dieser Kammerverhandlung am 02.03.2005, also in wenigen Tagen bereits eine erstinstanzliche Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch ergehen wird. Von daher ist nicht erkennbar, warum eine einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger unabweisbar sein sollte. Es kann ihm, nachdem er ohne weiteres im erstinstanzlichen Rechtszug im ersten Kündigungsschutzverfahren eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Weiterbeschäftigungsanspruch hätte erstreiten können, nach Auffassung der Kammer durchaus zugemutet werden, einen Zeitraum von knapp mehr als zwei Wochen zuzuwarten, der im Obsiegensfall durch Ansprüche aus Arbeitsentgelt und Annahmeverzug auch noch wirtschaftlich gesichert ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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